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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 22 DECEMBRE

  1. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 30 décembre 2009). Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
  2. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund der koordinierten Gesetze vom
  3. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch das Programmgesetz vom
  4. August 2003 und das Gesetz vom
  5. Juli 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  7. April 2002,
  8. März 2003,
  9. Dezember 2003,
  10. Februar 2005 und
  11. Dezember 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  12. November 2009; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
  13. Dezember 2009; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen, Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass dringend die Rechtsunsicherheit ausgeräumt werden muss, die infolge von Urteilen zur Einziehung der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge und der Inbetriebsetzungssteuer für das Steuerjahr 2009 entstanden ist, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung bestimmter technischer Daten zu Lieferwagen an die Steuerbehörden. Diese Abänderung des Königlichen Erlasses über die Zulassung von Fahrzeugen erfolgt zudem parallel zur Anpassung des Gesetzesbuchs der den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern durch den Gesetzentwurf zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen, insbesondere bezüglich des Datenaustauschs bei der Zulassung von Fahrzeugen; Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.556/4 des Staatsrates vom
  14. Dezember 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  15. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom
  16. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird wie folgt ergänzt: "
  17. Verhältnis zwischen Länge der Ladefläche und Radstand (in %), ausschließlich für Kraftfahrzeuge der Klasse N1." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  18. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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