SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 30 NOVEMBRE
- - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 20 juillet 2005 déterminant les modalités de paiement des redevances prévues par l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 novembre 2008 modifiant l'arrêté ministériel du 20 juillet 2005 déterminant les modalités de paiement des redevances prévues par l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 9 décembre 2008). Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
- NOVEMBER 2008 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 20.Juli 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen Erlass vom
- März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, Aufgrund des Gesetzes vom
- Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom
- Mai 2006; Aufgrund des am
- März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom
- Juni 1985, 20.Juli 1991,
- August 2003 und
- Juli 2005, Artikel 21, abgeändert durch die Gesetze vom
- Juli 1976 und
- Juli 1990, Artikel 23, abgeändert durch die Gesetze vom
- Juli 1976,
- Februar 1984,
- Juli 1990 und
- Februar 2003, Artikel 26, abgeändert durch die Gesetze vom
- Juli 1976 und Artikel 27, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 1990; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, Artikel 55/1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- November 2008; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
- Juli 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen Erlass vom
- März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- September 2008; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
- Oktober 2008; Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, - dass der Königliche Erlass vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, der die Richtlinie 2003/59/EG vom
- Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr in belgisches Recht umsetzt, eine Zahlung von Gebühren für die Ausstellung von Dokumenten an bestimmte Fahrer vorsieht und es erforderlich ist, die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren festzulegen; - dass die oben genannte Europäische Richtlinie erforderlich macht, dass die darin aufgenommenen Rechtsregeln ab dem
- September 2008 in den Mitgliedstaaten angewendet werden, wenigstens, was die Fahrer von Kraftfahrzeugen für den Personenverkehr betrifft; - dass die Nichtbeachtung dieses Datums für Belgien möglicherweise eine Verurteilung durch Europa nach sich ziehen könnte aufgrund der Nichterfüllung der Europäischen Verpflichtungen; Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.166/2/V des Staatsrates vom
- September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom
- Januar 1973; Beschließen Artikel 1 - Die Überschrift des Ministeriellen Erlasses vom
- Juli 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen Erlass vom
- März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Gebühren, wird wie folgt ersetzt: "Ministerieller Erlass vom
- Juli 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der im Königlichen Erlass vom
- März 1998 über den Führerschein und der im Königlichen Erlass vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E vorgesehenen Gebühren"; Art. 2 - Artikel 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch den folgenden Satz ergänzt: "Dasselbe Verfahren ist anwendbar auf die Zahlung der in Artikel 55/1 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E vorgesehenen Gebühren". Art. 3 - In Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:
- die Wörter "Absatz 2 Nr.1 und 2" werden durch die Wörter "Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt;
- die Wörter "und in Artikel 55/1 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 4.Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E" werden zwischen die Wörter "Führerschein" und "erwähnte Behörde" eingefügt. Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "und in Artikel 55/1 § 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E" zwischen die Wörter "desselben Erlasses" und "erwähnten Auskünfte" eingefügt. Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Brüssel, den
- November 2008 Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE
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