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Arrêté royal fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques. - Coordination officieuse en lang

Obsah (4)Artikel 9tArtikel 11Artikel 10Artikel 16

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUILLET 1990. - Arrêté royal fixant les normes d'agrément applicables aux associations d'institutions et de services psychiatriques. - Coordination officieuse en la

Artikel 9ter des am 7.

August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser. § 3 - Alle in Artikel 8 § 1 erwähnten Anstalten und Dienste, die dem Verband angehören und die für die betreffende Zielgruppe von Bedeutung sind, werden den jeweiligen spezifischen Konzertierungsgruppen angeschlossen. § 4 - Die Vertreter der zugelassenen integrierten Dienste für Hauskrankenpflege, der Krankenkassen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Patientenbelange, der Patientenorganisationen mit Rechtspersönlichkeit und der Organisationen mit Rechtspersönlichkeit für Familienmitglieder von Patienten sind aus eigener Initiative oder auf Initiative der Konzertierungsplattform für das, was sie betrifft, an der Beratung innerhalb der dazu geschaffenen Konzertierungsgruppen beteiligt. Der Verband schließt mit den in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Akteuren eine schriftliche Vereinbarung zur formellen Ratifizierung ihrer Beteiligung ab.] [Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom

  1. Juli 2003 (I) (B.S. vom
  2. August 2003)] [Art. 8ter - Bei den Konzertierungen in jedem Verband werden unter anderem die substanzinduzierten Störungen und Abhängigkeitsprobleme thematisiert. Zu diesem Zweck fördert der Verband die Zusammenarbeit und Konzertierung zwischen Anstalten für geistige Gesundheitspflege und Anstalten für Personen mit einer substanzinduzierten Störung und/oder Abhängigkeit. [Art. 8ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  3. Juli 2013 (B.S. vom
  4. Juli 2013)] Art.9 - § 1 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein, die von der [aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung] für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde gebilligt wird. § 2 - Vor Abschluss einer in § 1 erwähnten Vereinbarung muss diese Vereinbarung allen [in Artikel 8 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten] psychiatrischen Anstalten und Diensten, die sich in dem betreffenden Gebiet befinden, zum Beitritt vorgelegt werden. § 3 - Die Vereinbarung muss mindestens Folgendes regeln:
  5. die Ziele, 2.die Rechtsform des Verbands,
  6. den Verwaltungssitz des Verbands, 4.die Beschreibung des vom Verband abgedeckten Gebiets, darin einbegriffen die Einwohnerzahl,
  7. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, 6.die Aufgabenverteilung, was das Dienstleistungsangebot, die Aktivitäten und die Zielgruppen betrifft,
  8. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die Arbeitsweise und den Beschlussmodus des in Artikel 10 erwähnten Ausschusses, 8.[...]
  9. [...]
  10. [...]
  11. [...]
  12. die finanziellen Absprachen, 13.die Versicherungen,
  13. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, 15.die Dauer der Vereinbarung und die Kündigungsmodalitäten, darin einbegriffen die Dauer einer eventuellen Probezeit. [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 6 § 1 des K.E. vom
  14. Juli 2003 (I) (B.S. vom
  15. August 2003); § 2 abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. vom
  16. Juli 2003 (I) (B.S. vom
  17. August 2003); § 3 einziger Absatz Nr. 8 bis 11 aufgehoben durch Art. 6 § 3 des K.E. vom
  18. Juli 2003 (I) (B.S. vom
  19. August 2003)] Art. 10 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der sich aus Vertretern der verschiedenen ihm angehörenden Anstalten und Dienste zusammensetzt. § 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt:
  20. für die Durchführung der Vereinbarung zu sorgen, 2.alle Mittel einzusetzen, um über eine Aufgabenverteilung eine optimale Komplementarität der Anstalten und Dienste und eine bessere Pflegequalität zu erreichen,
  21. [über den Ausbau von Netzen und Pflegekreisen auf dem Gebiet zu beraten,] 4.Konzertierungen mit anderen Pflegeanbietern als denen der in Artikel 8 § 3 erwähnten Anstalten und Diensten [...] sowie mit psychiatrischen Pflegeorganisationen zu führen. [Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe a) des K.E. vom
  22. Juli 2003 (I) (B.S. vom
  23. August 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 7 Buchstabe b) des K.E. vom
  24. Juli 2003 (I) (B.S. vom
  25. August 2003)] [Art. 10bis - Auf Einladung des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers nimmt jeder Verband zweimal jährlich an einer föderalen Konzertierungsplattform teil, während deren der Minister über die Arbeitsweise der Verbände informiert wird. Die Tagesordnung der Versammlung wird den Konzertierungsplattformen mindestens einen Monat im Voraus übermittelt. Sie dürfen vorschlagen, die Tagesordnung um zusätzliche Punkte zu erweitern.] [Art. 10bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom
  26. Juli 2003 (I) (B.S. vom
  27. August 2003)] [Art. 11 - § 1 - Jeder zugelassene Verband muss über eine Ombudsfunktion,

Artikel 11des Gesetzes vom 22.

August 2002 über die Rechte des Patienten, nachstehend "Patientenrechtegesetz" genannt, verfügen, die folgende Bedingungen erfüllt: Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 2, 3 und 5 erwähnten] Verband angehören, Gesundheitspflege erbracht wird. Die erwähnte Ombudsfunktion ist im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das Patientenrechtegesetz anerkannten Rechte zuständig für die Klagen, die von Patienten eingereicht werden, für die in den Anstalten und Diensten, die dem in [Artikel 8 § 3, Nr. 4 erwähnten] Verband angehören, Gesundheitspflege erbracht wird, sofern es sich um einen Auftrag handelt, der der Ombudsfunktion von einer in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörden anvertraut wird. § 2 - Die Leitung der Ombudsfunktion wird einer Person anvertraut, die von dem in Artikel 10 erwähnten Ausschuss ernannt und nachstehend "Ombudsperson" genannt wird.] [Neuer Artikel 11 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom

  1. Juli 2003 (II) (B.S. vom
  2. August 2003); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  3. Juni 2004 (B.S. vom
  4. August 2004)] [Art. 12 - [Die Ombudsperson muss den Bestimmungen der Artikel 2 und 10bis des Königlichen Erlasses vom
  5. Juli 2003 zur Festlegung der Bedingungen, denen die Ombudsfunktion in den Krankenhäusern genügen muss, entsprechen.]] [Neuer Artikel 12 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  6. Juli 2003 (II) (B.S. vom
  7. August 2003) und ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom
  8. Juni 2004 (B.S. vom
  9. August 2004)] [Art. 13 - Die Ombudsperson darf nicht betroffen gewesen sein vom Tatbestand und von der Person/den Personen, die der Klage zugrundeliegen. Die Ombudsperson ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren, und muss sich strikt neutral und unparteiisch verhalten. [Das bedeutet unter anderem, dass sie während des Vermittlungsverfahrens keinerlei Stellung bezieht.] Um die unabhängige Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten, darf sie für Handlungen, die sie im Rahmen der korrekten Erfüllung dieses Auftrags ausführt, nicht sanktioniert werden]. [Um die Unabhängigkeit der Ombudsfunktion nicht zu gefährden, ist die Funktion der Ombudsperson unvereinbar: a) mit der Funktion einer Führungs- oder Verwaltungskraft in einer Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband angehört und für die die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 zuständig ist, wie die Funktion als Direktor, Chefarzt, Chef der Krankenpflegeabteilung oder Präsident des Ärzterates, b) mit einem Mandat im Ausschuss,

Artikel 10

,

  1. c)mit der Ausübung der Funktion einer Berufsfachkraft, in deren Rahmen, wie erwähnt im Patientenrechtegesetz, Gesundheitspflege erbracht wird, in einer Anstalt oder einem Dienst, die/der dem Verband angehört und für die/den die Ombudsfunktion gemäß Artikel 11 Absatz 2 zuständig ist,
  2. d)mit einer Funktion oder Tätigkeit in einer Vereinigung, deren Ziel die Verteidigung der Belange von Patienten ist.] [Art. 13 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003); Abs. 2 ergänzt durch Art. 1 Buchstabe
  3. a)des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe
  4. b)des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007)] [Art. 14 - Der Ausschuss sorgt dafür: 1. dass alle erforderlichen Informationen, damit die Ombudsfunktion leicht zugänglich ist, sowie Informationen über die Arbeitsweise der Föderalen Kommission "Rechte des Patienten",

Artikel 16

des Patientenrechtegesetzes, vorliegen, [1bis.dass die Ombudsfunktion so organisiert ist, dass die Ombudsperson ab der Einreichung der Klage bis zur Mitteilung des Ergebnisses ihrer Bearbeitung zwischen dem Patienten und der betreffenden Berufsfachkraft vermittelt,] 2. dass die Ombudsperson die Klage binnen einer annehmbaren Frist bearbeitet, 3.dass die Ombudsperson die Möglichkeit hat, ungehindert mit den von der Klage betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, 4. dass die Ombudsperson über die für die Erfüllung ihrer Aufträge notwendigen [Räume] und technischen und administrativen Mittel verfügt, unter anderem über ein Sekretariat, über Kommunikations- und Fortbewegungsmittel, Dokumentation und Archivierungsmittel.[Das setzt insbesondere voraus, dass die Ombudsperson über ein eigenes zu ihrer alleinigen Nutzung bestimmtes Telefon, eine eigene zu ihrer alleinigen Nutzung bestimmte elektronische Adresse und einen Anrufbeantworter, auf dem aufgezeichnet ist, zu welchen Uhrzeiten man sie erreichen kann, verfügt. Außerdem muss die Ombudsperson über einen angemessenen Empfangsbereich verfügen.] Der in Nr. 3 erwähnte Auftrag wird insbesondere von dem Vertreter innerhalb des Ausschusses erfüllt, der der Anstalt oder dem Dienst angehört, auf die/den die Klage sich bezieht.] [Art. 14 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003); Abs. 1 Nr. 1bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007); Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 Buchstabe

  1. a)und
  2. b)des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007)] [Art. 15 - Der Patient kann mit oder ohne den Beistand einer Vertrauensperson bei der Ombudsfunktion mündlich oder schriftlich eine Klage einreichen. Betrifft die Klage das Rechtsverhältnis zwischen dem Patienten und einer Anstalt oder einem Dienst, muss sie sich auf einen mit der Pflegeversorgung verbundenen Aspekt des Berufs eines Arztes, eines Krankenpflegers oder einer anderen Gesundheitsfachkraft beziehen. [Art. 15 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] [Art. 16 - § 1 - Für jede Klage müssen zumindest folgende Daten registriert werden: 1. die Identität des Patienten und gegebenenfalls die der Vertrauensperson, 2.das Datum der Entgegennahme der Klage, 3. die Art und der Inhalt der Klage, 4.das Datum des Abschlusses der Bearbeitung der Klage, 5. das Ergebnis der Bearbeitung der Klage. § 2 - Bei Entgegennahme der Klage wird dem Patienten unverzüglich eine schriftliche Empfangsbestätigung übermittelt.] [Art. 16 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] [Art. 17 - Um die Klage angemessen zu lösen, erfüllt die Ombudsperson ihren Auftrag mit Sorgfalt. [Zu diesem Zweck kann die Ombudsperson im Rahmen der Vermittlung alle von ihr für zweckdienlich erachteten Informationen einholen.] Die Ombudsperson legt den von der Vermittlung betroffenen Parteien diese Informationen vor, ohne diesbezüglich Stellung zu beziehen.] [Art. 17 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 12. April 2007)] [Art. 18 - Die Ombudsperson bearbeitet jede Klage binnen einer annehmbaren Frist.] [Art. 18 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] [Art. 19 - Die im Rahmen der Untersuchung der Akte gesammelten personenbezogenen Daten müssen nur für die Dauer, die für die Bearbeitung der Klage und die Erstellung des in Artikel 20 erwähnten Jahresberichts notwendig ist, aufbewahrt werden.] [Art. 19 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juli 2003 (II) (B.S. vom 27. August 2003)] [Art. 20 - Die Ombudsperson erstellt jedes Jahr einen Bericht mit einer Aufstellung der Anzahl Klagen, dem Gegenstand der Klagen und dem Ergebnis ihrer Aktionen während des vorhergehenden Kalenderjahres. Die Schwierigkeiten, die die Ombudsperson bei der Erfüllung ihres Auftrags hatte, und die eventuellen Empfehlungen, um diesen entgegenzutreten, können auch im Bericht aufgenommen werden. Außerdem werden im Jahresbericht die Empfehlungen der Ombudsperson, einschließlich der in Artikel 11 des Patientenrechtegesetzes erwähnten Empfehlungen, sowie die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgenommen. Die oben erwähnten Daten werden pro angeschlossene Anstalt oder angeschlossenen Dienst unterteilt. Der Bericht darf keine Informationen umfassen, durch die eine von der Bearbeitung der Klage betroffene natürliche Person identifiziert werden könnte. Der in § 1 erwähnte Jahresbericht wird spätestens im Laufe des vierten Monats des folgenden Kalenderjahres übermittelt: 1. an den in Artikel 10 erwähnten Ausschuss. Die im Ausschuss tagenden Vertreter sorgen für die Verbreitung des Jahresberichts in den Anstalten und Diensten, die dem Verband angehören und die sie vertreten, 2. an die Föderale Kommission "Rechte des Patienten",

Artikel 16des Patientenrechtegesetzes.

Der Jahresbericht muss innerhalb des Krankenhauses vom zuständigen Arzt-Inspektor eingesehen werden können.] [Art. 20 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom

  1. Juli 2003 (II) (B.S. vom
  2. August 2003)] [Art. 21 - Die Ombudsperson erstellt eine Geschäftsordnung, in der die spezifischen Modalitäten für die Organisation, die Arbeitsweise und das Verfahren der Ombudsfunktion in Klageangelegenheiten festgelegt werden. Die Ordnung wird dem Ausschuss des Verbands zur Billigung vorgelegt. Die gebilligte Ordnung wird der Föderalen Kommission "Rechte des Patienten" zur Kenntnisnahme übermittelt und steht den Patienten, Mitarbeitern der Anstalten und Dienste und jeder anderen interessierten Person am Verwaltungssitz des Verbands und der Anstalten und Dienste, die im Verband vertreten sind, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung.] [Art. 21 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  3. Juli 2003 (II) (B.S. vom
  4. August 2003)] KAPITEL IV - Schlussbestimmungen [Art. 22] - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. [Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 22 durch Art. 2 des K.E. vom
  5. Juli 2003 (II) (B.S. vom
  6. August 2003)] [Art. 23] - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. [Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 23 durch Art. 2 des K.E. vom
  7. Juli 2003 (II) (B.S. vom
  8. August 2003)]

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