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Koninklijk besluit houdende maatregelen voor de bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers. - Officieuze coördinatie

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 22 MEI 2005. - Koninklijk besluit houdende maatregelen voor de bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers. -

§ 1

gesammelten Angaben über die Entwicklungstendenzen und Quellen der im Vorjahr festgestellten Zoonosen und Zoonoseerreger sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage IV zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission bis Ende Mai übermittelt. KAPITEL III - Diagnosemethoden Art. 7 - Der Minister schreibt die Maßnahmen zur Früherkennung von Zoonosen und Zoonoseerregern, die Anzahl und die Art der zu entnehmenden Proben, das Probenahmeverfahren und die Diagnosemethoden vor, die für die Identifizierung und/oder Quantifizierung der Zoonoseerreger angewandt werden. Art. 8 - Die Liste der auf der Grundlage objektiver wissenschaftlicher Kriterien bestimmten nationalen Referenzlaboratorien für die Früherkennung der Zoonosen, Zoonoseerreger und der diesbezüglichen Antibiotikaresistenzen ist in Anlage II zum vorliegenden Erlass aufgeführt. KAPITEL IV - Maßnahmen bei Vermutung oder Feststellung einer Zoonose Art. 9 - § 1 - Wenn die Untersuchung keinen Aufschluss über das Vorliegen einer Zoonose gibt, kann die Agentur zusätzliche Untersuchungen veranlassen, damit die vermutete Zoonose bestätigt oder widerlegt wird. § 2 - Die Agentur kann in dem Betrieb mit Verdacht auf eine Infektion alle zusätzlichen Maßnahmen vorschreiben, die sie als notwendig erachtet. Art. 10 - § 1 - Sobald das Vorliegen einer Zoonose bestätigt ist, erklärt die Agentur den Betrieb für infiziert und wendet sie die vorgeschriebenen Maßnahmen an. § 2 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister für infizierte Betriebe alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen bestimmen, die er im Interesse der Volksgesundheit als notwendig erachtet. Art. 11 - Die Agentur nimmt in dem für infiziert erklärten Betrieb eine epidemiologische Untersuchung über die Herkunft und Ausbreitung der Zoonose vor. KAPITEL V - Abschlachtung oder Tötung und Vernichtung auf Befehl Art. 12 - Bei ernsthafter Seuchengefahr und bis zur Tilgung der Seuche kann der Minister gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen beschließen, alle oder einen Teil der Tiere verseuchter Betriebe auf Befehl schlachten oder töten zu lassen und Produkte, die eine Gefahr darstellen, vernichten oder kanalisieren zu lassen, ihre Verwendung einzuschränken oder sie derart bearbeiten zu lassen, dass sie keine Gefahr mehr für die Übertragung des Zoonoseerregers auf Menschen oder Tiere darstellen. KAPITEL VI - Verhütungsmaßnahmen im Hinblick auf die Verminderung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern Art. 13 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister in allen Herden, in denen sich für Zoonosen empfängliche Tiere befinden, Verhütungsmaßnahmen vorschreiben, um die Prävalenz dieser Zoonosen und Zoonoseerreger zu vermindern. KAPITEL VII - Überwachung von Antibiotikaresistenzen Art. 14 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung von Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, sofern diese die Volksgesundheit gefährden. Diese Überwachung muss gemäß den in Anlage III zum vorliegenden Erlass aufgeführten Kriterien durchgeführt werden. § 2 -

§ 1

gesammelten Angaben über das im Vorjahr festgestellte Auftreten von Antibiotikaresistenzen sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage IV zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission bis Ende Mai übermittelt. KAPITEL VIII - Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche Art. 15 - § 1 - Die Agentur untersucht lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen. Im Zuge der Untersuchung werden Daten über die epidemiologischen Merkmale, die potenziell implizierten Lebensmittel und die potenziellen Ursachen des Ausbruchs erfasst. Die Untersuchung umfasst so weit möglich auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen. § 2 -

§ 1

gesammelten Angaben über das im Vorjahr festgestellte Auftreten von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage IV Buchstabe E zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission bis Ende Mai übermittelt. KAPITEL IX - Allgemeine Bestimmungen Art. 16 - Die im Königlichen Erlass vom

  1. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung im Rahmen des vorliegenden Erlasses. Art. 17 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder der in Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangenen Erlasse werden außer bei anders lautender Bestimmung gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom
  2. März 1987 über die Tiergesundheit festgestellt und geahndet. KAPITEL X - Schlussbestimmungen Art. 18 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 21 - Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Anlage I [Anlage I abgeändert durch Art. 10 des M.E. vom
  3. Mai 2011 (B.S. vom
  4. Mai 2011)] Listen der in Artikel 3 erwähnten Zoonosen: Liste I - Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger: - Brucellose und ihre Erreger - Campylobacteriose und ihre Erreger - Echinokokkose und ihre Erreger - Listeriose und ihre Erreger - Salmonellose und ihre Erreger - Trichinellose und ihre Erreger - Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis - Verotoxinbildende Escherichia coli Liste II - Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger 1.Virale Zoonosen: - Norovirus - Hepatitis-A-Virus - Influenzavirus - Tollwut - durch Arthropoden übertragene Viren
  5. Bakterielle Zoonosen: - Borreliose und ihre Erreger - Botulismus und seine Erreger - Leptospirose und ihre Erreger - Psittakose und ihre Erreger - Tuberkulose, ausgenommen Tuberkulose gemäß Liste I - Vibriose und ihre Erreger - Yersiniose und ihre Erreger 3.Parasitäre Zoonosen: - Anisakiase und ihre Erreger - Cryptosporidiose und ihre Erreger - Zystizerkose und ihre Erreger - Toxoplasmose und ihre Erreger
  6. Andere Zoonosen und Zoonoseerreger: [- Coxiella burnetii] Anlage II [Anlage II abgeändert durch Art.1 des K.E. vom
  7. Oktober 2009 (B.S. vom
  8. Oktober 2009)] Liste der in Artikel 8 erwähnten nationalen Referenzlaboratorien: 1.1 Für Tollwut: Abteilung Pasteur-Institut, Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV) 1.2 Für Trichinellose: Prinz-Leopold-Institut für Tropenmedizin (ITM) 1.3 Für lebensmittelbedingte Krankheiten und Antiobiotikaresistenzen: Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV) 1.4 Für Mikrobiologie von Lebensmitteln tierischen Ursprungs: [Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV)] 1.5 Für infektiöse Tierkrankheiten, Tollwut ausgenommen: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie (S.F.Z.V.A.) Anlage III Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen A. Allgemeine Kriterien Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 muss folgende Mindestinformationen liefern: - die überwachten Tierarten, - die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme, - das angewandte Probenahmeverfahren, - die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe, - die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden, - die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden, - die zur Datenerfassung angewandten Methoden. B. Besondere Kriterien Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 muss einschlägige Informationen liefern, zumindest über eine repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter jejuni und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel. Anlage IV [Anlage IV abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom
  9. Februar 2014 (B.S. vom
  10. März 2014)] Kriterien für die gemäß den Artikeln 6 § 2, 14 § 2 und 15 § 2 zu übermittelnden Berichte: Die oben erwähnten Berichte müssen zumindest die nachstehenden Angaben enthalten. Die Teile A bis D gelten für Berichte über Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 6 oder Artikel 14 durchgeführt werden. Teil E gilt für Berichte über Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 15 durchgeführt werden. A. Zu Beginn sind für jede Zoonose und jeden Zoonoseerreger folgende Angaben zu machen (später müssen nur Änderungen mitgeteilt werden): a) Überwachungssysteme (Probenahmeverfahren, Häufigkeit der Probenahme, Art der Probe, Falldefinition, angewandte Diagnosemethoden), b) Impfpolitik und andere Verhütungsmaßnahmen, c) Kontrollmechanismus und gegebenenfalls -programme, d) Maßnahmen bei Positivbefund oder vereinzelten Fällen, e) [geltende Meldepflicht], f) bisherige Entwicklung der Krankheit und/oder Infektion in dem betreffenden Land. B. Jährlich sind folgende Angaben zu machen: a) empfängliche Tierpopulation (mit dem Datum, auf das sich die Zahlenangaben beziehen): - Zahl der Bestände oder Herden, - Zahl der Tiere insgesamt und - soweit von Belang, einschlägige Produktionsmethoden, b) Anzahl und allgemeine Beschreibung der an der Überwachung beteiligten Laboratorien und Stellen. C. Jährlich sind für jeden Zoonoseerreger und jede betroffene Datenkategorie folgende Angaben zu machen (einschließlich der jeweiligen Folgen): a) Änderungen bei bereits beschriebenen Systemen, b) Änderungen bei bereits beschriebenen Methoden, c) Ergebnisse der Untersuchungen und der weiteren Erregertypisierung oder anderer Labormethoden zur Charakterisierung (getrennt nach Kategorien), d) nationale Beurteilung der aktuellen Lage, der Entwicklungstendenz und der Quellen der Infektion, e) Relevanz als Zoonose, f) Relevanz von Befunden beim Tier und in Lebensmitteln für den Menschen, als mögliche Ursache einer Humaninfektion, g) anerkannte Bekämpfungsstrategien, die zur Verhütung oder Minimierung der Übertragung von Zoonoseerregern auf den Menschen angewandt werden könnten, h) erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen Lage im Mitgliedstaat beschlossen oder für die Gemeinschaft insgesamt empfohlen worden sind. D. Übermittlung von Untersuchungsergebnissen: Je nach Falldefinition werden bei der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen stets die Zahl der untersuchten epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Partien) und die Zahl der Positivbefunde angegeben. Die Ergebnisse werden erforderlichenfalls so präsentiert, dass die geografische Verteilung der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird. E. Angaben zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen: a) Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres, b) Anzahl der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem Ausbruch, c) ursächliche Infektionserreger, einschließlich - soweit möglich - des Serotyps oder einer anderen definitiven Beschreibung des Erregers. Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies begründet werden, d) an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle Überträger, e) Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde, f) weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der Lebensmittelverarbeitung.

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