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Koninklijk besluit ter organisatie van fokprogramma's ter verkrijging van resistentie tegen overdraagbare spongiforme encefalopathieën bij schapenrass

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 6 MAART 2007. - Koninklijk besluit ter organisatie van fokprogramma's ter verkrijging van resistentie tegen overdraagbare spongiforme encefal

§ 1erwähnten Züchtungsprogramm teilnehmen, finden folgende Maßnahmen Anwendung: 1.

Weibliche Tiere, die das VRQ-Allel tragen, dürfen den Betrieb nicht verlassen, außer: - zur Schlachtung.Der Verantwortliche übermittelt der Agentur eine unterzeichnete und datierte Erklärung gemäß dem Muster in Anlage IV, wonach das Tier geschlachtet oder zur Schlachtung verkauft oder zum Mästen vor der Schlachtung verkauft worden ist. Der Verantwortliche bewahrt während mindestens drei Jahren eine Kopie dieser Erklärung auf, - im Fall der Rassen, die in der Liste in Anlage III aufgeführt sind und für die die Häufigkeit des ARR-Allels unter fünfundzwanzig Prozent liegt oder die von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom

  1. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL).
  2. Männliche Tiere, einschließlich Samenspender für künstliche Besamung, die nicht im Rahmen des Züchtungsprogramms genotypisiert worden sind, dürfen nicht zur Züchtung innerhalb des Bestands mit hohem genetischem Wert oder der Herde verwendet werden.
  3. Die Schafe werden einzeln identifiziert gemäß der vorerwähnten Verordnung (EG) 21/2004 vom 17.Dezember 2003 und gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom
  4. Oktober 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen. [Art. 2 § 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  5. November 2007 (B.S. vom
  6. Dezember 2007); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  7. November 2007 (B.S. vom
  8. Dezember 2007)] Art. 3 - § 1 - Verantwortliche für Bestände mit hohem genetischem Wert oder Herden,

Artikel 2

erwähnten Züchtungsprogramm teilnehmen, lassen alle zur Züchtung vorgesehenen Böcke anhand einer Laboruntersuchung des geeigneten biologischen Materials des Tieres genotypisieren, bevor sie zur Zucht verwendet werden. § 2 - Die Entnahme von Proben des biologischen Materials wird von einem zugelassenen Tierarzt oder jeder anderen Person durchgeführt, die eigens zu diesem Zweck von den Züchtervereinigungen bestimmt worden ist. § 3 - Die Behälter mit den in § 2 erwähnten Proben des biologischen Materials tragen mindestens die in Anlage I Punkt 1 aufgeführten Angaben und sind bei der Verbringung vom Betrieb des Verantwortlichen zu einem von der Agentur zugelassenen Labor mit einem Begleitdokument über die Probenentnahme versehen, das die in Anlage I Punkt 2 erwähnten Angaben umfasst. Art. 4 - § 1 - Binnen sechs Monaten nach der Bestimmung des Genotyps lassen Verantwortliche für Bestände mit hohem genetischem Wert oder Herden,

Artikel 2

erwähnten Züchtungsprogramm teilnehmen, alle männlichen Tiere, die das VRQ-Allel tragen, schlachten oder von einem zugelassenen Tierarzt kastrieren. Sobald ein Verantwortlicher über das Vorhandensein eines VRQ-Allels bei diesen Tieren informiert ist, dürfen sie zu keinem Zeitpunkt zur Zucht verwendet werden und dürfen sie den Betrieb nicht lebend verlassen, außer zur Schlachtung. Der Verantwortliche übermittelt der Agentur: - entweder eine Erklärung gemäß dem Muster in Anlage IV, unterzeichnet und datiert von dem zugelassenen Tierarzt, der die Kastration vorgenommen hat, - oder eine vom Verantwortlichen unterzeichnete und datierte Erklärung gemäß dem Muster in Anlage IV, wonach das Tier geschlachtet oder zur Schlachtung verkauft oder zum Mästen vor der Schlachtung verkauft worden ist. Der Verantwortliche bewahrt während mindestens drei Jahren eine Kopie dieser Erklärungen auf. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind jedoch nicht anwendbar im Fall der Rassen, die in der Liste in Anlage III aufgeführt sind und für die die Häufigkeit des ARR-Allels unter fünfundzwanzig Prozent liegt oder die von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom

  1. Februar
  2. Art. 5 - Die Agentur teilt auf Antrag den Genotyp mit, falls erforderlich in Form einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anlage II. Handelt es sich um einen Genotyp, der auf der Grundlage von Abstammungsdaten bestimmt wird, legt der Antragsteller der Agentur im Voraus die von der Züchtervereinigung ausgestellte Zuchtbescheinigung vor, in der das betroffene Tier eingetragen oder registriert ist. Die Eltern des Tieres, für das eine Genotypisierung auf der Grundlage von Abstammungsdaten beantragt wird, müssen in der in Artikel 2 § 2 erwähnten zentralen Datenbank registriert sein. Art. 6 - § 1 - Auf Antrag des jeweiligen Verantwortlichen erkennt die Agentur die TSE-Resistenz von Beständen mit hohem genetischem Wert oder Herden an, die je nach Stufe der gewährten Anerkennung folgenden Kriterien entsprechen:
  3. Bestände mit hohem genetischem Wert der Stufe I oder Herden der Stufe I: Bestände, die ausschließlich aus Schafen mit dem Genotyp ARR/ARR bestehen, oder Herden, deren Schafe alle dem Genotyp ARR/ARR angehören, 2.Bestände mit hohem genetischem Wert der Stufe II oder Herden der Stufe II: Bestände oder Herden, deren Nachkommenschaft ausschließlich von Schafböcken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammt. Auf einfache Anfrage stellt der Verantwortliche dem amtlichen Tierarzt alle sachdienlichen Informationen in Bezug auf die diesen Beständen mit hohem genetischem Wert oder Herden angehörenden Schafe zur Verfügung. § 2 - Um zu prüfen, ob Bestände mit hohem genetischem Wert oder Herden mit einer anerkannten TSE-Resistenz der Stufe I oder der Stufe II den Kriterien dauerhaft genügen, führt der amtliche Tierarzt bei den Schafen dieser Bestände mit hohem genetischem Wert oder Herden Stichproben durch:
  4. entweder im landwirtschaftlichen Betrieb oder im Schlachthof, um ihren Genotyp zu überprüfen, 2.bei Beständen mit hohem genetischem Wert oder Herden der Stufe I: im Schlachthof oder im Verarbeitungsbetrieb der Kategorie 1 oder 2, um die Tiere, die älter als achtzehn Monate sind, auf TSE zu testen. § 3 - Was die in § 2 erwähnten Tiere betrifft, die zum Schlachthof verbracht werden, vermerkt der Verantwortliche auf dem in Artikel 6 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vom
  5. Dezember 2003 erwähnten Begleitdokument die Anerkennung der TSE-Resistenz der Bestände mit hohem genetischem Wert oder der Herden. Art. 7 - § 1 - Wenn sich bei den in Artikel 6 § 2 erwähnten Kontrollen herausstellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, teilt die Agentur dem Verantwortlichen ihre Absicht mit, die Anerkennung der TSE-Resistenz des Bestands mit hohem genetischem Wert beziehungsweise der Herde zu entziehen. § 2 - Der Verantwortliche verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um der Agentur per Einschreiben seine Einwände mitzuteilen und sie gegebenenfalls darum zu bitten, von ihr angehört zu werden, oder Verbesserungsvorschläge zur Berücksichtigung der angeführten Gründe zu machen. § 3 - Die betroffene PKE prüft die Einwände und Verbesserungsvorschläge und führt eine neue Kontrolle durch. Die Agentur teilt dem Verantwortlichen das Ergebnis dieser Kontrolle mit. § 4 - Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass die in Artikel 6 § 1 erwähnten Kriterien immer noch nicht erfüllt sind, bestätigt sie die in § 1 erwähnten geplanten Maßnahmen. Art. 8 - § 1 - Nach einem Zeitraum von dreißig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses werden Laboruntersuchungen zur Bestimmung des Genotyps im Rahmen des im vorliegenden Erlass erwähnten Züchtungsprogramms ausschließlich in den von der Agentur zugelassenen Laboren durchgeführt. § 2 - Das S.F.Z.V.A. ist das nationale Referenzlabor für die Genotypisierungen, die im Rahmen des im vorliegenden Erlass erwähnten Züchtungsprogramms durchgeführt werden. Art. 9 - Die Ergebnisse der Genotypisierungsuntersuchungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses durchgeführt worden sind, und derjenigen, die binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses durchgeführt werden, dürfen für die in Artikel 3 § 1 erwähnte Genotypisierung und für die Bestimmung des Genotyps von weiblichen Tieren verwendet werden. Diese Ergebnisse werden für die Registrierung in der in Artikel 2 § 2 erwähnten zentralen Datenbank akzeptiert, vorausgesetzt:
  6. sie sind von einem der folgenden Laboren ausgegeben worden: - Progenus s.a., 13 Avenue Maréchal Juin, 5030 Gembloux, - Université de Liège, Faculté de médecine vétérinaire, Département de Sciences, Denrées alimentaires d'Origine animale, 20 Boulevard de Colonster, B43 bis, 4000 Liège, - Universiteit Gent, Faculteit diergeneeskunde, Laboratorium voor Dierlijke genetica, Heidestraat 19, 9820 Merelbeke, - ARSIA Mons, Centre de Prévention et de Guidance vétérinaire, 2 Drève du Prophète, 7000 Mons, - CERVA, Département Biocontrôle, Unité de Pathologie, Laboratoire de génotypage, Groeselenberg 99, 1180 Bruxelles, oder von einem Labor im Ausland, das im Rahmen der in der Entscheidung 2003/100/EG erwähnten Züchtungsprogramme akkreditiert und zugelassen ist, und
  7. - was die Untersuchungen nach dem 15.Juni 2005 betrifft - sie sind von einem für Genotypisierungtests akkreditierten Labor ausgegeben worden und
  8. die betroffenen Schafe sind gemäß dem Königlichen Erlass vom
  9. Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen und gegebenenfalls gemäß dem Ministeriellen Erlass vom
  10. Oktober 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen einzeln identifiziert worden. Bei Verlust einer Ohrmarke muss das Tier unverzüglich durch Anbringung einer Ohrmarke mit derselben Nummer erneut identifiziert worden sein. Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Anlage I
  11. Mindestangaben für die Identifizierung der Behälter mit den Proben für die Genotypisierung: - Nummer der offiziellen Ohrmarke, wie in der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr.21/2004 vom
  12. Dezember 2003 erwähnt, und gegebenenfalls Identifizierungsnummer, wie im Ministeriellen Erlass vom
  13. Oktober 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnt, des beprobten Tieres.
  14. Mindestangaben für das "Begleitdokument über die Probenentnahme": - Angaben, wie in Punkt 1 vermerkt, - Rasse und Geschlecht des beprobten Tieres, - Nummer der Herde, der das beprobte Tier angehört, - Name und Adresse des Verantwortlichen für das Tier, - Name und Adresse des Probenehmers, - Datum der Probenentnahme, - Art der Probe. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Anlage III Rassen mit hohem genetischem Wert, für die eine Abweichung von den in Artikel 2 § 3 Nr. 1 und Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Anforderungen gewährt wird: - Kempens schaap (Mouton Campinois) - Vlaams schaap (Flandrine) - Lakens schaap (Mouton Lakenois) - Vlaams Kuddeschaap (Mouton de Troupe flamand) - Roter Ardenner (Ardennais Roux/Ardense Voskop) - Gefleckter Ardenner (Ardennais Tacheté/Houtlandschaap) - Entre-Sambre-et-Meuse - Mergelland - Belgisches Milchschaf Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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