SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 1970. - Arrêté royal n° 20 fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de l'arrêté royal du 21 décembre 2013 modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux (Moniteur belge du 31 décembre 2013), confirmé par la loi-programme du 19 décembre 2014Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 19/12/2014 pub. 29/12/2014 numac 2014021137 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 29 décembre 2014); - de l'article 2 de l'arrêté royal du 21 mars 2014 modifiant les arrêtés royaux nos 4 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 mars 2014, err. du 1er avril 2014), confirmé par la loi-programme du 19 décembre 2014Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 19/12/2014 pub. 29/12/2014 numac 2014021137 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 29 décembre 2014). Ces traductions ont été établies par le Service central de traducrion allemande à Malmedy. Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent betragen müssen.Diese Richtlinie ist zuletzt durch die Richtlinie 2009/47/EG vom 5. Mai 2009 in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze abgeändert worden. Aufgrund von Kategorie 10 dieses Anhangs III ist es den Mitgliedstaaten gestattet, einen ermäßigten Steuersatz auf "Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus" anzuwenden. In Tabelle A Rubrik XXXII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen vorgesehen, die an einer Privatwohnung erbracht werden, die dazu bestimmt ist, an eine Person mit Behinderung vermietet zu werden, die eine Beihilfe von den von der zuständigen Behörde zugelassenen Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhält. In Tabelle A Rubrik XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen vorgesehen, die für Einrichtungen erbracht werden, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit Behinderung aufgenommen werden und die aus diesem Grund eine Beteiligung von den von der zuständigen Behörde zugelassenen Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhalten. Da der Bau behindertengerechter Wohnungen für die Flämische Gemeinschaft mit erhöhten Kosten verbunden ist und um den Mangel an solchen Wohnungen auszugleichen, werden von der Flämischen Gemeinschaft oder von den von ihr geschaffenen Agenturen und Fonds private Initiativen zugelassen, die solche Leistungen im Hinblick auf die Vermietung dieser Wohnungen erbringen. Diese privaten Initiativen sind insbesondere Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung. Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht sind hiervon ausgeschlossen. Personen mit Behinderung, die in Frage kommen, sind Personen, die offensichtlich Betreuung und Unterstützung bedürfen und eine Beihilfe von einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung erhalten. Durch die Ausdehnung der vorerwähnten Rubrik XXXII können auch in den anderen Gemeinschaften und Regionen ähnliche Initiativen entwickelt werden. Da noch unklar ist, wann genau und in welchem Umfang Projekte anlaufen werden, können die budgetären Auswirkungen nicht berechnet werden. In Artikel 1 werden Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen auf Privatwohnungen ausgedehnt, die von solchen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung errichtet werden. Die Bezeichnungen der betreffenden Fonds für Personen mit Behinderung, die in Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 3, Privatwohnungen für Personen mit Behinderung, und XXXIII § 1 Nr. 2, Einrichtungen für Personen mit Behinderung, der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 aufgeführt sind, entsprechen nicht mehr den derzeit gültigen Bezeichnungen. Da diese Bezeichnungen in Zukunft noch geändert werden könnten, werden diese Einrichtungen in den betreffenden Rubriken nicht mehr explizit aufgeführt. Die spezifischen Bezeichnungen werden künftig durch einen allgemeinen Verweis auf diese Agenturen oder Fonds ersetzt. Durch die Artikel 1 und 2 werden die Abänderungen hinsichtlich der betreffenden Fonds angebracht. Aufgrund von Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent insbesondere Lieferungen von Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert und in Rechnung gestellt werden. Diese Wohnungen sind dazu bestimmt, von den vorerwähnten Gesellschaften verkauft oder vermietet zu werden. Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent kann somit auf Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Privatwohnungen angewandt werden, die den vorerwähnten Gesellschaften in Rechnung gestellt werden, damit sie in der Lage sind, eine effizientere Politik im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu betreiben. Bestimmte Wohnungsfonds, insbesondere der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und der "Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest", müssen Aufträge erfüllen, die ihnen in einem sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden. In diesem Rahmen sind sie auch explizit in die regionalen Wohngesetzbücher, das heißt in den "Vlaamse Wooncode", das Wallonische Wohngesetzbuch beziehungsweise den "Code bruxellois du Logement"/"Brusselse Huisvestingscode", aufgenommen worden. Sie können aber weder als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne der vorerwähnten Tabelle A Rubrik XXXVI noch als gemischte Holdinggesellschaften wie in Tabelle B Rubrik X der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 erwähnt gelten. Infolgedessen können sie im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen. Die budgetären Auswirkungen einer solchen Maßnahme sind sehr gering. Für den "Vlaams Woningfonds" sollen sie sich in den letzten Jahren auf 400.000 EUR belaufen haben. Für den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie wird derzeit ein Projekt umgesetzt, bei dem die budgetären Auswirkungen insgesamt (über einige Jahre) 121.000 EUR betragen werden. Durch Artikel 3 werden die vorerwähnte Abänderungen in Rubrik XXXVI angebracht. In Artikel 4 wird das Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf den 1. Januar 2014 festgelegt. Dem Gutachten des Staatsrates Nr. 54.649/3 ist größtenteils Rechnung getragen worden. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Finanzen K. GEENS 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2013; Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. November 2013; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 28. November 2013, über die Verweigerung des Einverständnisses des Ministers des Haushalts hinwegzugehen; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - der Erlass der Flämischen Regierung "tot concretisering van de voorwaarden om vennootschappen met sociaal oogmerk en verenigingen zonder winstoogmerk die wooninfracstructuur ter beschikking stellen aan personen met een handicap te erkennen" (Konkretisierung der Bedingungen für die Zulassung von Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Personen mit Behinderung Wohnraum zur Verfügung stellen) am 1. Januar 2014 in Kraft tritt und es daher wünschenswert ist, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent auf Immobilienarbeiten, die sich auf diesen Wohnraum beziehen, ab diesem Datum Anwendung findet, - der "Vlaams Woningfonds", der Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und der "Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale"/"Woningfonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest" Aufträge erfüllen müssen, die ihnen gemäß dem "Vlaamse Wooncode", dem Wallonischen Wohngesetzbuch beziehungsweise dem "Code bruxellois du Logement"/"Brusselse Huisvestingscode" in einem sozialpolitischen Kontext von den Regionen auferlegt werden, sie aber nicht als regionale Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze gelten können und sie infolgedessen im heutigen Stand der Rechtsvorschriften den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent nicht in Anspruch nehmen können, - die verschiedenen Akteure, die im gleichen Segment des sozialen Wohnungsbaus tätig sind, in Bezug auf den anwendbaren Mehrwertsteuersatz gleich behandelt werden müssen, - die Bezeichnungen der Fonds und Agenturen, die in Tabelle A Rubrik XXXII und XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 aufgeführt sind, nicht mehr den derzeit gültigen Bezeichnungen entsprechen, - diese Maßnahmen am 1. Januar 2014 in Kraft treten müssen, - dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss; Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.649/3 des Staatsrates vom 9. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Tabelle A Rubrik XXXII § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 2010 und 30. April 2013, wird wie folgt abgeändert:
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.