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Koninklijk besluit tot vervanging van het koninklijk besluit nr. 27, van 15 december 1970, met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de be

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 26 JUNI 1973. - Koninklijk besluit tot vervanging van het koninklijk besluit nr. 27, van 15 december 1970, met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de b

Art. 26Nr.

1 des K.E. vom

  1. Januar 2015 (B.S. vom
  2. Februar 2015); § 2 Abs.

Art. 1Nr.

1 des K.E. vom

  1. August 1981 (B.S. vom
  2. August 1981) und Art. 26 Nr. 2 des K.E. vom
  3. Januar 2015 (B.S. vom
  4. Februar 2015); § 3 Abs.

Art. 26Nr.

3 des K.E. vom

  1. Januar 2015 (B.S. vom
  2. Februar 2015); § 4 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  3. August 1981 (B.S. vom
  4. August 1981)] Art. 2 - Bei der Schlachtung eines Tieres, das zwei oder mehr Personen gehört, bewahrt der Eigentümer, der das Tier schlachtet oder schlachten lässt, für gemeinsame Rechnung das erste Exemplar der Schlachterklärung auf, in der ferner der Teil oder der Bruchteil des Tieres, der jedem Eigentümer gehört, vermerkt sein muss. Der oder die Miteigentümer müssen die unter diesen Bedingungen erfolgten Schlachtungen, den Teil oder den Bruchteil des Tieres, der jedem Eigentümer gehört, und den Namen der Person, die das betreffende Exemplar der Schlachterklärung aufbewahrt, zur Kontrolle schriftlich festhalten. Art. 3 - In Schlachthöfen dürfen Fleischbeschauer den in den Erlassen über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch erwähnten Stempel nur auf Tieren mit den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Plättchen anbringen. Art. 4 - Behandelnde Tierärzte, die die Beschau in den Fällen vornehmen, die in den Gesetzen und Erlassen über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch erwähnt sind, werden für die Anwendung des vorliegenden Erlasses Fleischbeschauern gleichgestellt und unterliegen denselben Verpflichtungen. Art. 5 - Die Gemeinden und die Betreiber von Schlachthöfen und Schlachtereien müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen vor Ort Einsicht in die Verzeichnisse der Schlachterklärungen und die Verzeichnisse der eingegangenen Tiere gewähren, die sie in Ausführung der Erlasse über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch führen müssen. Eigentümer von geschlachteten Tieren müssen diesen Bediensteten die Quittungen und Empfangsbestätigungen, die sie in Ausführung dieser Erlasse für die Schlachterklärungen erhalten haben, vor Ort zur Einsicht vorlegen. Art. 6 - § 1 - Schlachthofbetreiber müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen die in ihrem Besitz befindlichen nicht verwendeten Individualisierungsmarken und das aufgrund von Artikel 1 § 2 zu führende Verzeichnis vor Ort zur Einsicht vorlegen. Diese Verpflichtung gilt auch für bereits zugeteilte Individualisierungsmarken, wenn die betreffenden Tiere noch nicht geschlachtet sind. Dieselbe Verpflichtung wird Fleischbeschauern für individuelle Identifikationskarten in Bezug auf Rinder auferlegt, die sie aufgrund der Erlasse über die Bekämpfung von Viehkrankheiten und der Rindertuberkulose erstellen, wenn diese Karten noch nicht dem Veterinärinspektor ausgehändigt worden sind. § 2 - Die Bediensteten des Ministeriums der Finanzen haben Tag und Nacht freien Zugang zu Schlachthöfen. Sie dürfen Schlachthofbetreiber dazu verpflichten, die in Artikel 1 § 4 erwähnten geschlachteten Tiere zu wiegen, damit sie kontrollieren können, ob das auf dem hinteren Teil jeder Hälfte dieser Tiere angegebene Gewicht korrekt ist. § 3 - Betreiber von Schlachthöfen und Schlachtereien müssen der Verwaltung jährlich vor dem
  5. März für jeden Eigentümer, der im Laufe des vorhergehenden Jahres in ihrer Einrichtung Tiere geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, eine Aufstellung übermitteln. [Dieses Aufstellung wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster von der [...] Verwaltung festgelegt wird und das folgende Angaben enthalten muss:
  6. Name und Adresse des Eigentümers, 2.Identifikationsnummer, die ihm für die Anwendung der Mehrwertsteuer zugewiesen worden ist oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, der Vermerk "Nichtsteuerpflichtiger",
  7. Anzahl Tiere jeder Art, die er im Laufe des vorhergehenden Jahres in der Einrichtung geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, 4.bei einem Schlachthof, das jeweilige Schlachtgewicht der Rinder, Schweine, Pferde, Maulesel und Esel, die der Eigentümer im Laufe des vorhergehenden Jahres in der Einrichtung geschlachtet hat oder hat schlachten lassen,
  8. sonstige vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zu bestimmende Angaben.] [Art. 6 § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom
  9. August 1981 (B.S. vom
  10. August 1981); § 3 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 27 des K.E. vom
  11. Januar 2015 (B.S. vom
  12. Februar 2015)] Art. 7 - Betreiber von Schlachthöfen oder Schlachtereien, Personen, die Schlachttiere schlachten oder schlachten lassen oder mit Fleisch handeln, und Hersteller von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fleisch müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen vor Ort Einsicht in die Ursprungszeugnisse oder als solche geltenden Dokumente und in die Preiskontrollbücher und die Bücher zur Eintragung der Einkäufe und Verkäufe von Tieren oder Fleisch gewähren, die sie aufgrund der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zur Gewährleistung der Kontrolle der Fleischpreise oder der haustierseuchenrechtlichen Überwachung erhalten oder erstellen müssen. Art. 8 - Personen, die Fahrzeuge für Schlachttier- oder Fleischtransporte verwenden, müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen vor Ort Einsicht in die Bücher gewähren, in denen sie gemäß den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über die Sanierung der Transportmittel, die für Tiere benutzt worden sind, die Transporte und die Fahrzeugdesinfizierungen eintragen. Art. 9 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter darf in Sonderfällen unter den von ihm festgelegten Bedingungen von den Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 abweichen. Art. 10 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 27 vom
  13. Dezember 1970 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch von Schlachttieren. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am
  14. Oktober 1973 in Kraft. Art. 12 - Der Königliche Erlass vom
  15. Juli 1972, durch den der Königlichen Erlass Nr. 27 vom
  16. Dezember 1970 abgeändert wurde und dessen Datum des Inkrafttretens durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
  17. März 1973 auf den
  18. Juli 1973 festgelegt wurde, wird am Datum des vorliegenden Erlasses aufgehoben. Art. 13 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Anlage [Anlage aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom
  19. August 1981 (B.S. vom
  20. August 1981)] [...]

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