bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de wet van 27 maart 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/03/2014 pub. 28/04/2014 numac 2014011254 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Wet houdende diverse bepalingen
zake elektronische communicatie sluiten houdende diverse bepalingen
zake elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 28 april 2014); - van artikel 1 van het koninklijk besluit van 2 april 2014Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 02/04/2014 pub. 30/05/2014 numac 2014011251 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit betreffende de wijziging van bepaalde doelstellingen
zake dienstkwaliteit die door de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie worden opgelegd aan de aanbieder van het geografische element van de universele dienst sluiten betreffende de wijziging van bepaalde doelstellingen
zake dienstkwaliteit die door de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie worden opgelegd aan de aanbieder van het geografische element van de universele dienst (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2014). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Gegenstand Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien
belgisches Recht:
der elektronischen Kommunikation. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom
22 des Gesetzes vom
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "bei Hilfsdiensten" und den Wörtern "sowie im Hinblick auf die Erfüllung" die Wörter ", im Hinblick auf die Ermittlung durch den Ombudsdienst für Telekommunikation der Identität von Personen, die ein elektronisches Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst böswillig genutzt haben," eingefügt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter "des Endnutzers" ersetzt. Art. 12 -
desselben Gesetzes wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Es ist verboten, funktechnische Störungen zu verursachen." Art. 13 - Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Abweichung von Absatz 1 legt das
stitut die Bedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen fest, die ganz oder teilweise für der Allgemeinheit bereitgestellte elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, die sich auf Folgendes beziehen: 1.technische und den Betrieb betreffende Bedingungen, die für die Vermeidung von funktechnischen Störungen und die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erforderlich sind, 2. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen
ternationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen, 3.besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Versuchszwecken." Art. 14 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
stitut anerkannt werden, unmöglich ist.Das
stitut kann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine gemeinsame Nutzung auferlegen. Gegebenenfalls kann das
stitut Maßnahmen auferlegen, die es für die Wahrung des allgemeinen
teresses und für ein System zum schnellen Austausch von
formationen über Standorte und deren gemeinsame Nutzung für notwendig erachtet." 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "deren Kosten" und den Wörtern "zu Lasten" die Wörter "auf der Grundlage einer Vereinbarung, deren Bestimmungen annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind," eingefügt. b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Uneinigkeit kann das
stitut eine Stellungnahme dazu abgeben, ob die geplante Vereinbarung annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend ist." 3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Betreiber verhandeln über eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten, deren Bestimmungen annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Betreiber können anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung eines Antennenstandortes nur aus Gründen verweigern, die vom
stitut als ordnungsgemäß gerechtfertigt anerkannt werden. Eine Verweigerung kann vom
stitut auf Antrag des ursprünglichen Antragstellers beurteilt werden, der binnen fünfzehn Werktagen ab Empfang der Verweigerung per Einschreiben eingereicht wird. Ab Empfang des Antrags verfügt das
stitut über zwei Monate, um zu beurteilen, ob die Verweigerung ungerechtfertigt ist. Befindet das
stitut nicht
nerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als rechtmäßig abgelehnt." 4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
Verträgen, die Betreiber mit den
Absatz 1 erwähnten Dritten schließen, sind Klauseln, die zur Folge hätten, dass einem oder mehreren anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung des betreffenden Standortes verboten oder erschwert wird, einschließlich Klauseln mit dem Ziel, unter gleich welcher Form eine Gegenseitigkeitsbedingung aufzuerlegen, nichtig." Art. 15 - Artikel 26 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "die anderen Betreiber" und den Wörtern "von der Einreichung" werden die Wörter "und das
stitut" eingefügt.b) [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Gegebenenfalls ist der erste Betreiber vor Einreichung des Antrags auf Städtebaugenehmigung verpflichtet, mit den anderen Betreibern über die technischen und finanziellen Bedingungen für die gemeinsame Nutzung des betreffenden Standortes zu verhandeln und gemäß den
Nach Abschluss dieser Vereinbarung müssen die betreffenden Betreiber gemeinsam einen Antrag auf Städtebaugenehmigung bei den zuständigen Behörden einreichen." 3. Der frühere Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: "
nerhalb eines Monats ab
kenntnissetzung teilen die anderen Betreiber dem ersten Betreiber ihre Absicht mit, den betreffenden Standort oder eines Teils dieses Standortes gemeinsam zu nutzen." Art. 16 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 28 - Unbeschadet des Artikels 25 kann das
stitut nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung: 1. einem Betreiber auferlegen, dass er berechtigten Anträgen auf Zugang zu anderen als den
genannten Standorten stattgibt, wozu unter anderem Gebäude, die keine Antennenstandorte im Sinne von Abschnitt 1 sind, und deren Zugang, Verkabelungen, Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, 2.jedem Eigentümer oder Betreiber von Verkabelungen elektronischer Kommunikationsnetze
einem Gebäude auferlegen, dass er den von einem Betreiber ausgehenden berechtigten Anträgen auf Zugang zu diesen Verkabelungen stattgibt, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass ihre Verdopplung wirtschaftlich
effizient oder praktisch unmöglich wäre. Dieser Zugang wird im Gebäude oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewährt, wobei Risiken gegenseitiger Störungen vermieden werden. Eine Zugangsvereinbarung wird je nach Fall zwischen den
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betreibern beziehungsweise zwischen dem Eigentümer oder Betreiber der Verkabelungen und dem
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Betreiber geschlossen.
dieser Vereinbarung werden die technischen und finanziellen Bedingungen für diesen Zugang bestimmt.
jeder Vereinbarung wird sichergestellt, dass der Zugang unter objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt wird. Sie wird dem
stitut auf sein Ersuchen hin übermittelt." Art. 17 -
§ 1/3 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Betreiber kann spätestens am 15. November jeden Jahres dem
stitut seinen Willen mitteilen, durch eine einmalige Zahlung den Restbetrag des einmaligen Entgelts zu begleichen. Der Betreiber zahlt spätestens am 15. Dezember desselben Jahres den Restbetrag auf der Grundlage einer vom
stitut erstellten Abrechnung." Art. 18 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
haber der höchsten Zulassung sind, wenn diese Anlagen" ersetzt.2. Der Artikel wird durch Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.Ausrüstungen, die Teil von Sammlungen oder Ausstellungen sind, sofern sie vorher vom
stitut zugelassen worden sind, 9. Ausrüstungen, die noch nicht auf dem Markt erhältlich sind oder für die neue Technologien eingesetzt werden, sofern sie vorher vom
stitut zugelassen worden sind." Art. 19 - Artikel 36 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Hersteller oder Personen, die für das
verkehrbringen einer Ausrüstung
Belgien verantwortlich sind, dürfen den Anschluss dieser Ausrüstungen an alle dafür entsprechenden Schnittstellen nicht ohne technische Gründe verhindern oder erschweren und müssen die Funkfrequenzen nutzen, für die gemäß Artikel 18 Nutzungsrechte vom
stitut erteilt worden sind." Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Der König kann für die Nutzung bestimmter Kategorien von Sendern das Bestehen einer Prüfung auferlegen. Er kann dem
stitut die Festlegung der Bedingungen für diese Prüfungen und deren praktische Organisation übertragen." Art. 21 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
stitut gebilligt, das die Anpassungen auferlegen kann, die es für nötig hält. § 5 - Das
stitut kann Änderungen des Standardangebots vorschreiben, die es für nötig hält, um die
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen aufzuerlegen." 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Wenn der Urheber eines Standardangebotes es ändern möchte, teilt er mindestens neunzig Tage vor dem vorgesehenen Datum des
krafttretens dem
stitut die gewünschte Änderung mit.
nerhalb dieser Frist kann das
stitut dem Urheber der Änderung des Standardangebots mitteilen, dass er einen Beschluss über die gewünschte Änderung fassen wird. Diese Mitteilung setzt das
krafttreten der gewünschten Änderung aus. Das
stitut kann Anpassungen auferlegen, die es für nötig hält, oder die gewünschte Änderung verweigern. Das
stitut bestimmt die Modalitäten des
krafttretens der Änderung
seinem Beschluss. § 7 - Standardangebote werden auf einer frei zugänglichen Website
elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt. Das
stitut bestimmt die Modalitäten dieser Veröffentlichung und der
formationen, die Begünstigten des Standardangebots zu erteilen sind. Die Veröffentlichung eines Standardangebots steht berechtigten Zugangsanträgen, die nicht
diesem Angebot vorgesehen sind, nicht im Wege." Art. 22 -
April 2007, werden die Wörter "Von Rechts wegen benannte" durch die Wörter "Benannte" ersetzt. Art. 23 -
2 wie folgt ersetzt: "2. für die
einem offenen Benennungsverfahren benannten Anbieter einem Betrag, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens festgelegt und auf der Grundlage des Gesundheitsindexes
dexiert wird, sofern dieser Betrag das Ergebnis der gemäß Artikel 100 vom
stitut berechneten Nettokosten nicht übersteigt. Stellt das
stitut nach der
bestimmten Berechnung fest, dass der am Ende des offenen Verfahrens festgelegte Betrag die Nettokosten, die gemäß der
der Anlage bestimmten Methode berechnet werden, übersteigt, wird der Betrag der Vergütung auf den so vom
stitut festgelegten und auf der Grundlage des Gesundheitsindexes
dexierten Betrag herabgesetzt." Art. 24 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
Absatz 5 werden die Wörter "treffen alle angemessenen und erforderlichen Maßnahmen, Vorbeugungsmaßnahmen einbegriffen, zur Förderung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Hilfsdienste, dies gegebenenfalls
Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze bereitstellen" durch die Wörter "gewährleisten den Zugang zu Hilfsdiensten" ersetzt.b) Absatz 6 wird aufgehoben.c)
Absatz 7 werden die Wörter "bestimmt das
stitut die Art und Weise" durch die Wörter "kann das
stitut die Art und Weise bestimmen" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Betreiber, die von einem Notruf an einen Hilfsdienst, der vor Ort Hilfe leistet, betroffen sind, liefern, wenn nötig
gegenseitiger Abstimmung, den Leitstellen dieses Hilfsdienstes unmittelbar nach Eingang des Anrufs und kostenlos die Identifizierungsdaten des Anrufers." b) Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: "Das
stitut kann
Absprache mit den betreffenden Hilfsdiensten Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort festlegen." 3. Paragraph 2/1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Diese Textnachrichten werden Notrufen gleichgesetzt." Art. 25 - Artikel 108 § 1 Buchstabe e) desselben Gesetzes wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- der Erleichterungen, die je nach Fall aufgrund des
/1 erwähnten Verhaltenskodex beziehungsweise gemäß dem
/2 erwähnten Beschluss angeboten werden, und des zu befolgenden Verfahrens zur Beantragung dieser Erleichterungen,". Art. 26 - Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "der für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers am vorteilhaftesten ist" durch die Wörter "der für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, das während des vom
stitut bestimmten Zeitraums berechnet wird, am vorteilhaftesten ist.Wenn der Betreiber dem Teilnehmer den vorteilhaftesten Tarifplan mitteilt, fügt er ebenfalls
der vom Teilnehmer gewünschten Weise gemäß den vom
stitut festgelegten Modalitäten die Daten des dafür benutzten Verbrauchsprofils hinzu" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für
ternetzugangsprodukte sind Tarifpläne anzugeben, mit denen das sich aus dem Verbrauchsprofil ergebende Volumen heruntergeladener Daten verarbeitet werden kann, gegebenenfalls zu einem niedrigeren Preis, selbst wenn diese Tarifpläne eine niedrigere Downloadgeschwindigkeit mit sich bringen.Für jeden der vorerwähnten Tarifpläne sind ebenfalls Downloadgeschwindigkeit, andere relevante Merkmale und mögliche Folgen anzugeben, wenn der Kunde ein kombiniertes Angebot abschließt. Falls ein Teilnehmer, der bei einem Betreiber zwei oder mehrere Tarifpläne abgeschlossen hat, die mehreren Diensten wie Festnetztelefonie, Mobildiensten, Breitband-
ternetzugang und/oder Fernsehdiensten entsprechen, ist gegebenenfalls als Tarifplan ein kombiniertes Angebot anzugeben,
das diese verschiedenen Dienste
einen einzigen Tarifplan einbezogen sind, wenn dieses kombinierte Angebot billiger als die Summe der getrennten Tarifpläne ist, die der Kunde abgeschlossen hat. Nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung legt das
stitut
nerhalb einer Frist von drei Monaten die Modalitäten der
den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen fest. Das
stitut sieht für die Umsetzung der vorerwähnten Verpflichtungen eine Frist von mindestens sechs Monaten ab Veröffentlichung der vorerwähnten Modalitäten vor." Art. 27 -
Juli 2012, werden die Wörter "die für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers vorteilhafter sind" durch die Wörter "die für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, das während des vom
stitut bestimmten Zeitraums berechnet wird, vorteilhafter sind" ersetzt. Art. 28 -
Juli 2012, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Das
stitut bestimmt den Zeitraum, der für die Berechnung des Verbrauchsprofils zu berücksichtigen ist, das Format und die Methode, nach der Verbraucher und Endnutzer Kenntnis von ihrem Verbrauchsprofil nehmen können." Art. 29 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111/4 - Der Verbraucher hat das Recht, beim selben Betreiber mindestens einmal pro Jahr ohne Kosten und ohne Entschädigung den Tarif zu wechseln. Macht der Verbraucher von diesem Recht für einen Vertrag über einen einzigen elektronischen Kommunikationsdienst oder für ein kombiniertes Angebot elektronischer Kommunikationsdienste Gebrauch und ändert er nicht die Anzahl elektronischer Kommunikationsdienste, über die er verfügt, bleibt die Laufzeit des zu diesem Zeitpunkt laufenden Vertrags ungeachtet jeglicher anders lautenden Vertragsklausel anwendbar." Art. 30 - Artikel 114 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben. 2.
Absatz 1 wird der Satz "Auch Anbieter von Software für elektronische Kommunikation sind ihren Kunden gegenüber dazu verpflichtet." aufgehoben. Art. 31 - Artikel 114/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "Im Fall einer Verletzung der Sicherheit eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes, die den Schutz personenbezogener Daten betrifft," durch die Wörter "Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" ersetzt.b)
Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "das
stitut" durch die Wörter "den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.c) Absatz 1 erster Satz wird durch die Wörter ", der seinerseits das
stitut unverzüglich davon benachrichtigt" ergänzt.d) Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens prüft, ob das Unternehmen diese Verpflichtung einhält;wenn er der Ansicht ist, dass dies nicht der Fall ist, setzt er das
stitut davon
Kenntnis." e)
Absatz 3 werden zwischen dem Wort "dieses" und den Wörtern "nach Berücksichtigung" die Wörter "auf Antrag des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" eingefügt.f)
Absatz 4 werden die Wörter "des
stituts" durch die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 werden die Wörter ", und
Bezug auf das Format und die Verfahrensweise für die Benachrichtigung" aufgehoben. b) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Vorbehaltlich eventueller technischer Durchführungsmaßnahmen, die nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG von der Europäischen Kommission ausgehen, und nach Stellungnahme des
stituts kann der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens Leitlinien annehmen und gegebenenfalls Anweisungen
Bezug auf das Format und die Verfahrensweise für die Benachrichtigung erteilen." c) Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "wobei diese Angaben dem
stitut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen ermöglichen müssen" durch die Wörter "wobei diese Angaben dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem
stitut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen von § 3 ermöglichen müssen" ersetzt. Art. 32 -
1 desselben Gesetzes werden die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "achtzehn Monaten" ersetzt. Art. 33 - Artikel 122 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "oder Diensten
Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten" werden durch die Wörter ", der Erstellung des
§ 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel 111 § 3 Absatz 2 erwähnten Verbrauchsprofils oder der Bereitstellung von Diensten
Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten" ersetzt.2.
Nr.4 werden zwischen den Wörtern "oder Standortdaten" und den Wörtern "oder die betreffende Vermarktungsaktion" die Wörter ", die Erstellung des
§ 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel 111 § 3 Absatz 2 erwähnten Verbrauchsprofils" eingefügt. Art. 34 -
4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden zwischen den Wörtern "eines Untersuchungsrichters" und den Wörtern "und/oder im Rahmen" die Wörter ", des Prokurators des Königs auf Ersuchen des
8 des Grundlagengesetzes vom
Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter "des Endnutzers" ersetzt. 2.
Absatz 2 werden die Wörter "die Methode für die Berechnung des Beitrags zu
vestitions-, Betriebs- und Beibehaltungskosten
Bezug auf diese Maßnahmen fest, die zu Lasten der Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gehen," durch die Wörter "die Tarife zur Vergütung der Beteiligung der Betreiber an den
Absatz 1 Nr.2 erwähnten Handlungen fest" ersetzt. Art. 36 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
den Verfahrensregeln sind mindestens die Notifizierung von Beschwerden oder der Akte zur Feststellung von Verstößen gegen den Ethikkodex für Telekommunikation an den beziehungsweise die vermeintlichen Zuwiderhandelnden, ein annehmbarer Zeitraum,
dem sie ihre Verteidigung vorbereiten können, und das Recht sich schriftlich und mündlich zu dem vermeintlichen Verstoß zu äußern vorgesehen."
einem Zusammenarbeitsprotokoll festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder weiteren Untersuchung
Bezug auf übermittelte Beschwerden
Kenntnis.Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder weiteren Untersuchung
Kenntnis gesetzt worden, kann es die Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat
formiert die Ethikkommission für Telekommunikation gemäß den
der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut vorzulegen. Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann ebenfalls aus eigener
itiative eine Untersuchung eröffnen. Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann aus eigener
itiative das Verfahren einleiten, um vermeintliche Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation, die es festzustellen meint, zwecks Beurteilung und Ahndung vor die Ethikkommission für Telekommunikation zu bringen. Das Sekretariat kann ebenfalls ähnliche Beschwerden über ein und denselben Dienst über elektronische Kommunikationsnetze zusammenfassen, um sie zwecks Beurteilung und Ahndung vor die Ethikkommission für Telekommunikation zu bringen. Bevor das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation die Parteien zu einer Anhörungssitzung vor der Ethikkommission einlädt, erstellt es einen Bericht über die Akte, teilt ihn den Parteien mit und bietet ihnen die Möglichkeit, eine schriftliche Replik auf den Bericht einzureichen." d)
Absatz 6 wird der Satz "Die Kosten werden vom Diensteanbieter getragen, wenn er bestraft wird." durch den Satz "Die Kosten werden gegebenenfalls gesamtschuldnerisch und unteilbar von der beziehungsweise den Personen getragen, die gemäß § 3 von der Ethikkommission für Telekommunikation zu einer Sanktion verurteilt worden sind." ersetzt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Im Ethikkodex für Telekommunikation werden Nummernbereiche festgelegt, für die dem Anrufer oder Dienstleistungsempfänger neben den Gesprächskosten auch eine Zahlung für den
halt berechnet werden darf, und sind die Bedingungen beschrieben, zu denen Endnutzern über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste angeboten werden dürfen.Im Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt werden, welche Verpflichtung welcher Person, die am Angebot oder Verkauf gebührenpflichtiger Dienste über elektronische Kommunikationsnetze beteiligt ist, auferlegt wird, oder kann mehreren solcher Personen dieselbe Verpflichtung auferlegt werden. Im Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt werden, welche
formation von welcher Person und
welcher Weise veröffentlicht werden muss, bevor vom Anrufer oder Dienstleistungsempfänger eine Zahlung für den
halt gefordert werden kann. Im Ethikkodex für Telekommunikation werden ebenfalls die Modalitäten festgelegt, gemäß denen bei der Untersuchung eines vermeintlichen Verstoßes und bei der Ausführung der Entscheidungen der Ethikkommission für Telekommunikation mitgearbeitet werden muss. Die Bedingungen des Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
formationsgesellschaft."
teressehabenden
einer Stellungnahme bestimmen,
welchem Nummernbereich beziehungsweise welchen Nummernbereichen wie im Ethikkodex für Telekommunikation aufgeführt eine vom Antragsteller ordnungsgemäß beschriebene neue Art von Diensten angeboten werden muss." d) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern befindet aufgrund einer Beschwerde eines
teressehabenden oder nach einem auf
itiative des Sekretariats eingeleiteten Verfahren und nach Kenntnisnahme des Berichts des Sekretariats über die Akte und der Replik des/der mutmaßlichen Zuwiderhandelnden darüber, ob der Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird." e) Absatz 5 wird aufgehoben.3.
werden die Absätze 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation können von der Ethikkommission für Telekommunikation oder einer ihrer Kammern mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen geahndet werden: 1.administrative Geldbuße
Höhe von 125 bis 250.000 EUR,
werden die Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder" durch die Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder/Versäumen Zuwiderhandelnde" ersetzt. Art. 37 - Artikel 134/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
der vom Präsidenten oder von seinem Stellvertreter festgelegten Weise angepasst haben. § 2 - Die betreffende Person oder betreffenden Personen werden vor Auferlegung der
erwähnten Maßnahme
Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert, die betreffenden Dienste sofort und freiwillig auszusetzen oder anzupassen. Sind die Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbieten, oder die Personen oder Betreiber, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, nicht erreichbar oder leisten sie der Aufforderung des Präsidenten oder seines Stellvertreters nicht Folge, kann der Präsident oder sein Stellvertreter die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden Diensten bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die betreffenden Nummern zu blockieren, und gegebenenfalls anordnen, dass den Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze die betreffenden gebührenpflichtigen Dienste anbieten, oder den Personen oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, die Entschädigung für die Zusammenschaltung oder andere Entschädigungen nicht ausgezahlt werden oder diese Entschädigungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt werden, bis die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird und wie die einbehaltenen oder hinterlegten Entschädigungen verwendet werden." Art. 38 -
April 2007, wird zwischen dem Wort "Artikel" und dem Wort "32" das Wort "15," eingefügt. Art. 39 - Artikel 38 der Anlage zum selben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 erwähnte Personen beim Betreiber, bei dem sie die
Absatz 1 erwähnte Ermäßigung
Anspruch nehmen, ebenfalls folgende Ermäßigung
Anspruch nehmen: - monatliche Ermäßigung von 3,10 EUR auf die Gesprächskosten bei diesem Betreiber." 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 -
erwähnte Anbieter ermöglichen es Begünstigten von Sozialtarifen, andere als die
den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Dienste getrennt oder als Produktbündel zu zeichnen, ohne dass diese Begünstigten auf die
den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Ermäßigungen verzichten müssen.
erwähnte Anbieter dürfen die
den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Ermäßigungen auf Produktbündel, die andere Dienste als diejenigen einschließen, für die Sozialtarife gelten, anwenden.
diesem Fall bezieht sich die Berechnung der Nettokosten
Bezug auf das Anbieten solcher Produktbündel gemäß Artikel 45/1 der Anlage nur auf die
den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Dienste. Der Tarif, der für jeden der anderen Dienste fakturiert wird, die ein Begünstigter von Sozialtarifen getrennt zeichnet, darf nicht höher als der Tarif sein, der für denselben Dienst Nutzern fakturiert wird, die keine Sozialtarife
Anspruch nehmen. Gegebenenfalls darf der Tarif, der für sämtliche Dienste fakturiert wird, die ein Begünstigter von Sozialtarifen zeichnet, nicht höher als der Tarif für das entsprechende Produktbündel sein, das Nutzern, die keine Sozialtarife
Anspruch nehmen, auf dem Markt angeboten wird. § 5 - Als Ergänzung zu der
§ 4 erwähnten
formation müssen
erwähnte Anbieter Begünstigten von Sozialtarifen vor Abschluss eines Abonnements oder Einreichung eines Antrags auf Gewährung des Telefonsozialtarifs die Möglichkeit bieten, die
den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Tarifermäßigungen auf das Angebot anzuwenden, das unter Berücksichtigung der Dienste, die diese Begünstigten zeichnen wollen, finanziell am vorteilhaftesten ist." Art. 40 -
Juli 2012, werden die Wörter "vom König auf Vorschlag des
stituts" durch die Wörter "vom
stitut" ersetzt. KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2007 zur Festlegung des Verwaltungsstatuts des Personals des Belgischen
stituts für Post- und Fernmeldewesen Art. 41 - [Aufhebungsbestimmung] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
Bezug auf die Dienstqualität, die durch das Gesetz vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation dem Anbieter der geografischen Komponente des Universaldienstes auferlegt werden (...) Artikel 1 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt ersetzt: "Diese Prozentsätze werden auf der Grundlage aller gültigen Fehlermeldungen und Wiederherstellungen
nerhalb des berücksichtigten Beobachtungszeitraums errechnet. Folgende Fälle werden nicht berücksichtigt: - Fälle,
denen die Wiederherstellung von einer Absprache zwischen Anbieter und Teilnehmer abhängt, - Fälle, die den Zugang zu den Ausrüstungen des Teilnehmers erfordert hätten, den der betreffende Teilnehmer zum geplanten Zeitpunkt jedoch nicht gewährt hat, - andere Fälle, die vom
stitut festgelegt werden, über die der Anbieter keine Kontrolle hat und die nicht auf einen Fehler seinerseits zurückzuführen sind. Die Modalitäten der Mitteilung und Billigung der Ursachen, die vom Anbieter geltend gemacht werden, um die Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen zu rechtfertigen, werden vom
stitut festgelegt." (...)
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.