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Koninklijk besluit nr. 43 met betrekking tot de vrijstelling op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde ten aanzien van de door zelfstand

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 5 JULI 1991. - Koninklijk besluit nr. 43 met betrekking tot de vrijstelling op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde ten aanzien van de door zelfstand

Artikel 44

des Gesetzbuches steuerfrei ist oder] für die sie nicht steuerpflichtig sind, 2.die Mitglieder des Zusammenschlusses entweder dieselbe Art Tätigkeit ausüben oder derselben Finanz-, Wirtschafts-, Berufs- oder Gesellschaftsgruppe angehören, 3. die vom Zusammenschluss erbrachten Dienstleistungen unmittelbar und ausschließlich zur Ausübung der Tätigkeit beitragen, [

Artikel 44

des Gesetzbuches steuerfrei ist oder] für die das Mitglied nicht steuerpflichtig ist, 4.die jedem Mitglied einzeln angerechnete Gebühr die Erstattung seines jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Ausgaben des Zusammenschlusses darstellt. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des K.E. vom

  1. Dezember 1992 (B.S. vom
  2. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B) des K.E. vom
  3. Dezember 1992 (B.S. vom
  4. Dezember 1992)] Art. 3 - Für ein Mitglied, das im Rahmen [seiner Tätigkeit,

Artikel 44

des Gesetzbuches steuerfrei ist oder für die] es nicht steuerpflichtig ist, ebenfalls steuerpflichtige Umsätze bewirkt, die jedoch nicht als getrennte Tätigkeit betrachtet werden, gilt, dass es die vom selbständigen Zusammenschluss erbrachten Dienstleistungen ausschließlich für erstgenannte Tätigkeit verwendet, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer in Bezug auf die in vorliegendem Artikel erwähnten steuerpflichtigen Umsätze 10 Prozent des Jahresumsatzes ohne Mehrwertsteuer in Bezug auf alle in vorliegendem Artikel erwähnten Umsätze nicht überschreitet. [Art. 3 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bestimmte Dienstleistungen von der Steuerbefreiung ausschließen. Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1990. Art. 6 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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