AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 19 MARS 2004. - Arrêté royal établissant les règles vétérinaires et sanitaires relatives aux échanges et aux importations de certains produits
§ 2
Buchstabe c) [sic, zu lesen ist:
§ 1Absatz 2 Nr.
3] vorzulegen, aus der hervorgeht, dass:
- i)die Därme aus einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Betrieb stammen,
- ii)die Därme gewaschen, ausgeschabt sowie gesalzen oder gebleicht oder aber nach dem Ausschaben getrocknet worden sind, iii) nach der Behandlung gemäß Ziffer
- ii)wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine erneute Verunreinigung der Därme zu verhindern. KAPITEL II - Knochen und Erzeugnisse aus Knochen (außer Knochenmehl), Horn und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl), Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen (außer Huf- und Klauenmehl), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind Der Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen und ihre Einfuhr unterliegen folgenden Bedingungen: 1. Hinsichtlich des Handels unterliegen Knochen, Horn, Hufe und Klauen den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12.Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch. 2. Hinsichtlich des Handels unterliegen Erzeugnisse aus Knochen, Hornerzeugnisse sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22.Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen. 3. Hinsichtlich der Einfuhr unterliegen Knochen, Erzeugnisse aus Knochen, Horn, Hornerzeugnisse, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12.Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern. KAPITEL III - Verarbeitete tierische Proteine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind I. Unbeschadet etwaiger Beschränkungen aufgrund der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) sowie etwaiger Beschränkungen für die Fütterung von Wiederkäuern mit Proteinen von Wiederkäuern unterliegen der Handel mit verarbeiteten tierischen Proteinen und ihre Einfuhr folgenden Bedingungen: A. Hinsichtlich des Handels ist das in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehene Dokument beziehungsweise die darin vorgesehene Bescheinigung vorzulegen, aus dem beziehungsweise der hervorgeht, dass den Anforderungen dieser Richtlinie entsprochen wird. B. Hinsichtlich der Einfuhr: 1. Es ist eine vom amtlichen Tierarzt des Ursprungslandes unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung im Sinne von
§ 2
Buchstabe c) [sic, zu lesen ist:
§ 1
Absatz 2 Nr.3] des vorliegenden Erlasses vorzulegen, aus der hervorgeht, dass:
- a)das Erzeugnis den Anforderungen der Richtlinie 80/215/EWG genügt,
- b)nach der Behandlung alle Vorkehrungen getroffen wurden, um jegliche Verunreinigung des behandelten Erzeugnisses zu verhindern,
- c)beim Verlassen des Ursprungslandes Proben für Salmonellentests entnommen wurden,
- d)die Ergebnisse dieser Tests negativ waren.2. Nach der Dokumentenprüfung hinsichtlich der in Nr.1 erwähnten Bescheinigung hat die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle unbeschadet des Punktes II Proben:
- i)bei jeder Massengutsendung,
- ii)bei den Sendungen von im Herstellungsbetrieb verpackten Erzeugnissen (Stichproben) entnommen.3. Sendungen von verarbeiteten tierischen Proteinen dürfen im Gebiet der Gemeinschaft nur dann in den freien Verkehr gebracht werden, wenn die Ergebnisse der Probenahmen gemäß Nr.1 Buchstabe
- c)negativ sind, gegebenenfalls nach Weiterverarbeitung. II. Die Mitgliedstaaten können eine Stichprobenkontrolle bei Massengutsendungen aus Drittländern vornehmen, hinsichtlich deren die sechs letzten aufeinanderfolgenden Tests negativ waren. Hat eine derartige Kontrolle zu einem positiven Ergebnis geführt, so muss die zuständige Behörde des Ursprungslandes davon unterrichtet werden, damit sie die geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft. Diese Maßnahmen müssen dem für die Einfuhrkontrollen verantwortlichen Tierarzt und der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Kenntnis gebracht werden. Im Fall eines erneuten positiven Ergebnisses bei Erzeugnissen derselben Herkunft müssen die weiteren Kontrollen bei allen Sendungen derselben Herkunft vorgenommen werden, bis die im ersten Satz genannten Anforderungen erneut erfüllt sind. III. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, an der Grenzkontrollstelle mindestens zehn Jahre lang eine Aufstellung der Ergebnisse der bei den Sendungen durchgeführten Kontrollen aufzubewahren. IV. Bei positivem Ergebnis der Untersuchung auf Salmonellen unterliegt die Sendung den Bestimmungen der Verordnung 1774/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte. KAPITEL IV - Blut und Bluterzeugnisse von Huftieren und von Geflügel (außer Equidenserum), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind I. Frisches Blut und Bluterzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind A. Handel 1. Beim Handel mit frischem Blut von Huftieren und von Geflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die durch die Richtlinien 72/461/EWG, 91/494/EWG beziehungsweise 91/495/EWG des Rates für frisches Fleisch festgelegt worden sind.2. Beim Handel mit Bluterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die in Kapitel II des vorliegenden Erlasses festgelegt worden sind. B. Einfuhr 1. Die Einfuhr von frischem Blut von als Haustiere gehaltenen Huftieren, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ist verboten. Bei der Einfuhr von frischem Blut von Hausgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 91/494/EWG des Rates. Bei der Einfuhr von frischem Blut von Zuchtwild, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen von Kapitel VI der vorliegenden Anlage. 2. Bei der Einfuhr von Bluterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich der in der Richtlinie 77/99/EWG des Rates erwähnten Erzeugnisse, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die im Ministeriellen Erlass vom 9.Februar 1996 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von Fleischerzeugnissen aus Drittländern für Fleischerzeugnisse festgelegt worden sind, und, unbeschadet der in Kapitel III der vorliegenden Anlage vorgesehenen Vorschriften für die aus Blut gewonnenen, verarbeiteten tierischen Proteine, die durch vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen. II. Allgemeine Bestimmungen Die Vorschriften für die Durchführung des vorliegenden Kapitels werden erforderlichenfalls auf Gemeinschaftsebene erlassen. KAPITEL V - Schmalz und ausgelassene Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind 1. Die Einfuhr von Schmalz und ausgelassenen Fetten in die Gemeinschaft wird aus den Drittländern zugelassen, die in der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG aufgeführt sind und aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Tierart zugelassen ist.2. Ist in einem der in Nr.1 genannten Länder während der Zeitspanne von zwölf Monaten vor der Ausfuhr eine ernste übertragbare Krankheit aufgetreten, so muss jede Sendung von Schmalz oder ausgelassenen Fetten von der in
§ 2
Buchstabe c) [sic, zu lesen ist:
§ 1Absatz 2 Nr.
3] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bescheinigung begleitet sein, aus der Folgendes hervorgeht: A. Das Schmalz beziehungsweise die ausgelassenen Fette wurden einer der nachstehend genannten Wärmebehandlungen unterzogen:
- i)Erhitzung auf mindestens 70 ° C für mindestens 30 Minuten oder
- ii)Erhitzung auf mindestens 90 ° C für mindestens 15 Minuten oder iii) Erhitzung auf mindestens 80 ° C bei einem kontinuierlichen Ausschmelzverfahren. B. Bei verpacktem Schmalz beziehungsweise verpackten ausgelassenen Fetten wurden unbenutzte Behältnisse verwendet und es wurden alle Vorkehrungen zur Verhinderung einer erneuten Verunreinigung getroffen. C. Beim Versand der Erzeugnisse als Massengut wurden die Leitungen, die Pumpen, die Tanks sowie alle sonstigen Massengutbehältnisse beziehungsweise Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden. KAPITEL VI - Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild werden nur eingeführt:
- a)wenn sie aus Drittländern stammen, die:
- i)im Fall von Haarwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder aufgeführt sind, aus denen Frischfleisch der entsprechenden Arten gemäß der Richtlinie 77/462/EWG des Rates vom 12.Dezember 1972 eingeführt werden darf,
- ii)im Fall von Federwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder aufgeführt sind, aus denen gemäß der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern frisches Geflügelfleisch eingeführt werden darf, iii) im Fall von Kaninchenfleisch in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zu erstellen ist,
- b)wenn sie zumindest den Anforderungen genügen, die in Kapitel II beziehungsweise III der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild vorgesehen sind,
- c)wenn sie aus Betrieben stammen, die die in Buchstabe
- b)genannten Sicherheiten bieten und nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates anerkannt sind;oder bis zur Fertigstellung der in Buchstabe
- a)Ziffer iii) genannten Liste von Betrieben ist eine Zulassung des Betriebs durch die zuständigen Behörden erforderlich,
- d)wenn jede Sendung Fleisch von der in
§ 2
Buchstabe c) [sic, zu lesen ist:
§ 1Absatz 2 Nr.3] vorgesehenen Gesundheitsbescheinigung begleitet ist.
Anlage II - Tierkrankheiten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 meldepflichtig sind Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Ansteckende Lungenseuche des Rindes, Blauzungenkrankheit, Vesikuläre Schweinekrankheit, Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest, Teschener Krankheit, Geflügelpest, Atypische Geflügelpest, Pferdepest, Vesikuläre Stomatitis, Pest der kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber, Louping Ill, Schafpocken und Ziegenpocken, Infektiöse hämatopoetische Nekrose, Spongiforme Rinderenzephalopathie. Anlage III - Liste der Länder und Teile von Ländern, aus denen Heu und Stroh eingeführt werden dürfen Australien, Bulgarien, Kanada, Chile, Zypern, Estland, Finnland, Grönland, Ungarn, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, Tschechien, Slowakei, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrussland, Schweden, Schweiz.