Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - va
Artikel 9§ 1 Absatz 1 Nr.
1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, 9.739,51 EUR,
Artikel 9§ 1 Absatz 1 Nr.
2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, beziehungsweise 9.713,78 EUR für eine Hinterbliebenenpension." Art. 2 - Artikel 131ter § 1 des Gesetzes vom
- Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2014, wird wie folgt abgeändert:
- Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zum 1.April 2015 werden die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Beträge von 12.765,99 EUR und 9.648,57 EUR jeweils angehoben auf: 1) 12.765,99 EUR,
Artikel 9§ 1 Absatz 1 Nr.
1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, 2) 9.739,51 EUR,
Artikel 9§ 1 Absatz 1 Nr.
2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, 3) 9.713,78 EUR für eine Hinterbliebenenpension."
- Im letzten Absatz werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "den vorliegenden Paragraphen" ersetzt. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am
- April 2015 in Kraft. (...) Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
- JUNI 2015 - Königlicher Erlass zur Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands von bestimmten Pensionen in der Regelung für Selbstständige (...) Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom
- Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- April 2007, ersetzt durch das Gesetz vom
- Dezember 2008 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 2015, wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
- zum
- September 2015 auf 13.021,30 EUR,
Artikel 9§ 1 Absatz 1 Nr.
1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, 9.934,31 EUR,
Artikel 9§ 1 Absatz 1 Nr.
2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, beziehungsweise 9.908,06 EUR für eine Hinterbliebenenpension." Art. 2 - In Artikel 131ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 2015, wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zum
- September 2015 werden die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Beträge von 12.765,99 EUR und 9.648,57 EUR jeweils angehoben auf: 1) 13.021,30 EUR,
Artikel 9§ 1 Absatz 1 Nr.
1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, 2) 9.934,31 EUR,
Artikel 9§ 1 Absatz 1 Nr.
2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, 3) 9.908,06 EUR für eine Hinterbliebenenpension." (...) Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2015 in Kraft. (...)