AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 23 DECEMBRE 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 fixant les fréquences des inspections nécessitant la présence d'
Artikel 3§ 1 Absatz 2 Nr.
1 erwähnte Maßnahme getroffen worden ist, um sechs Punkte verringert,
Artikel 3§ 1 Absatz 2 Nr.
2 erwähnte Maßnahme getroffen worden ist und um zehn Punkte verringert,
Artikel 3§ 1 Absatz 2 Nr.
3 erwähnte Maßnahme getroffen worden ist. 2. Das individuelle Ergebnis für einen Betrieb entspricht der Gesamtanzahl der gemäß Nr.1 vergebenen Punkte. 3. Der Betrieb wird aufgrund des individuellen Ergebnisses in eine der folgenden Kategorien eingestuft:
- a)Kategorie 1: bei einer Gesamtanzahl Punkte von einundsechzig bis achtzig,
- b)Kategorie 2: bei einer Gesamtanzahl Punkte von neunundzwanzig bis sechzig,
- c)Kategorie 3: bei einer Gesamtanzahl Punkte von null bis achtundzwanzig." Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. Dezember 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE