het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie
het Duits van de wet van 28 april 2015 houdende bepalingen betreffende de pensioenen van de publieke sector (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2015), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 10 augustus 2015 tot verhoging van de wettelijke leeftijd voor het rustpensioen en tot wijziging van de voorwaarden voor de toegang tot het vervroegd pensioen en de minimumleeftijd van het overlevingspensioen (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2015, err. van 31 augustus 2015). Deze officieuze coördinatie
het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 28. APRIL 2015 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen
Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Pensionen des öffentlichen Sektors Abschnitt 1 - Dienstaltersverbesserung aufgrund von Diplomen Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors Art. 2 -
das Gesetz vom
den Ruhestand versetzt werden." Art. 3 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter - Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs finden die Artikel 33 und 34bis keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem 1. Januar 2030 einsetzen." Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen
Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen Art. 4 -
das Gesetz vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen
Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
den Ruhestand versetzt werden." Art. 5 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5ter - Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs finden die Artikel 2 und 2bis keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem
August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder
Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnte Pension berücksichtigt werden. Unterabschnitt 4 -
krafttreten - Übergangsbestimmungen Art. 7 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2016
Kraft. Art. 8 - Die Artikel 2 bis 6 finden keine Anwendung auf: 1. Personen, die auf eigenen Antrag am 1.Januar 2015 vor der Pensionierung zur Disposition - Vollzeit oder Teilzeit - gestellt waren oder sich
einer vergleichbaren Lage befunden haben,
eine
Nr. 1 erwähnte Lage versetzt zu werden, dem ihr Arbeitgeber vor dem
eine
Nr. 1 erwähnte Lage hätten versetzt werden können. Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Liste der Fälle, die Anlass zur Anwendung von Absatz 1 geben. Abschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkünften aus einer Berufstätigkeit oder einem Ersatzeinkommen Art. 9 -
Juni 2013, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird die Überschrift von Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug einer oder mehrerer Ruhestandspensionen beziehungsweise einer oder mehrerer Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften ab dem Kalenderjahr,
dem der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht". Art. 10 -
denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein Artikel 77/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77/1 - Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht, darf ab dem 1. Januar des Kalenderjahres,
dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, diese Pensionen und Berufseinkünfte unbegrenzt gleichzeitig beziehen." Art. 11 -
Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird nach Artikel 77/1 ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2/1 - Gleichzeitiger Bezug ausschließlich einer oder mehrerer Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften für die Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr,
dem der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht". Art. 12 -
Art. 13 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 14 -
Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 81/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 81/1 - Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht, darf
Abweichung von den Artikeln 80, 81 und 83
den Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr,
dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, diese Pensionen und Berufseinkünfte unbegrenzt gleichzeitig beziehen, wenn er zum Zeitpunkt, zu dem seine erste Ruhestandspension gemäß Artikel 87 Absatz 2 einsetzt, eine Laufbahn von mindestens 45 Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension
der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet ist. Wer von Amts wegen
den Ruhestand versetzt worden ist, darf
Abweichung von Absatz 1
den Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr,
dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, Berufseinkünfte und eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen unbegrenzt gleichzeitig beziehen, und zwar ab dem Kalenderjahr,
dem er eine Laufbahn von 45 Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension
der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet ist, wobei jedoch Kalenderjahre,
denen eine Ruhestandspension vollständig oder teilweise ausgezahlt worden ist, nicht berücksichtigt werden. Handelt es sich hingegen um eine Person, die vor dem 1. Januar 2018 von Amts wegen
den Ruhestand versetzt worden ist, können Kalenderjahre,
denen eine Ruhestandspension vollständig oder teilweise ausgezahlt wurde, ebenfalls Berücksichtigung finden, sofern:
Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes werden
der Überschrift von Unterabschnitt 5 die Wörter "Ruhestands- oder" aufgehoben. Art. 16 - Artikel 84 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "Ruhestands- oder" aufgehoben.2.
Absatz 1 werden die Wörter "der Unterabschnitte 3 und 4" durch die Wörter "von Unterabschnitt 4" ersetzt.3. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 17 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "
dem die Pension einsetzt," und den Wörtern "werden die gemäß den Artikeln 78 und 80 bis 86 festgelegten Grenzbeträge" die Wörter "mit Ausnahme des Kalenderjahres,
dem eine Laufbahn von 45 Kalenderjahren, wie
Art. 18 - Artikel 88 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn die Berufseinkünfte die gemäß den Artikeln 78, 80, 81, 82 bis 85 oder 87 festgelegten Grenzbeträge
einem bestimmten Kalenderjahr überschreiten, wird die Pension
dem betreffenden Jahr um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn die Berufseinkünfte aus dem
§ 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Zeitraum den Grenzbetrag, der aus der Anwendung von Artikel 84 § 2 Absatz 3 hervorgeht,
dem Kalenderjahr,
dem die betreffende Person, die ausschließlich eine oder mehrere Hinterbliebenenpensionen bezieht, das Alter von 65 Jahren erreicht, überschreiten, wird die Pension
Abweichung von § 1 für den betreffenden Zeitraum um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt." 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.4.
Art. 19 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "der Artikel 78 bis 81" durch die Wörter "der Artikel 77/1, 80, 81" ersetzt.2.
Art. 20 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "ausgesetzt oder" und die Wörter "die Aussetzung beziehungsweise" aufgehoben. Art. 21 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit
das Programmgesetz vom
Bezug auf Alter und Dauer der Laufbahn für die Gewährung einer Vorruhestandspension gemäß Artikel 46 des Gesetzes vom
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