TERIEUR 20 JUILLET
TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Art. 4 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.Dezember 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Beschwerde gegen diesen Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen
Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Art. 5 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter "
den Artikeln 29 und 29bis" durch die Wörter "
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Beschwerde gegen diesen Beschluss des Landesamtes für soziale Sicherheit
Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Art. 7 - Artikel 30bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch die Wörter "die Summen" ersetzt. 3.
Absatz 7 werden zwischen den Wörtern "dem Landesamt für soziale Sicherheit" und den Wörtern "
seiner Eigenschaft als Arbeitgeber" die Wörter "oder einem Fonds für Existenzsicherheit im Sinne des Gesetzes vom 7.Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit" eingefügt. 4. Paragraph 3 Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Er kann einen Betrag für Beiträge, Zuschläge, Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten bestimmen, unter dem der Arbeitgeber nicht als Schuldner gilt.Zudem verdeutlicht Er, welche Daten dem Landesamt für soziale Sicherheit und/oder dem Fonds für Existenzsicherheit vorliegen müssen, um die Existenz der betreffenden Schuld zu beurteilen." 5.
Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der
Absatz 1 Nr.3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der Auftraggeber, der die
Absatz 1 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat," durch die Wörter "Der Auftraggeber, der die
6. [Abänderung des niederländischen Textes] 7.
Absatz 2 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der
3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der Unternehmer, der die
Absatz 2 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat," durch die Wörter "Der Unternehmer, der die
8. [Abänderung des niederländischen Textes] 9.Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Beschwerde gegen den Beschluss
Sachen Verringerung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." 10. Paragraph 9 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Beschwerde gegen den Beschluss
Sachen Ermäßigung oder Befreiung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Art. 8 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.
Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch die Wörter "die Summen" ersetzt.
Sachen Verringerung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." 5. Paragraph 9 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Beschwerde gegen den Beschluss
Sachen Ermäßigung oder Befreiung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Art. 9 - Um ihren Verpflichtungen
Bezug auf Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung nachzukommen, kann die Verwaltung binnen zwölf Monaten nach
krafttreten der Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 eine neue Notifizierung der Beschlüsse
Sachen Befreiung oder Ermäßigung vornehmen, die bereits notifiziert worden sind und gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist, damit die Frist für die Einreichung der Beschwerde einsetzt. Abschnitt 3 - Verjährung Art. 10 - Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
krafttreten Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt,
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 10, der am Tag des
krafttretens des Königlichen Erlasses vom 25. April 2014 zur Schaffung der Generaldirektion P&O Shared Service Center beim Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation
Kraft tritt. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Abschnitt 1 - Einfaches Abgangsgeld von bezuschussten Vertragsbediensteten, Stellvertretern im öffentlichen Sektor und Arbeitnehmern, die
Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter "das den Angestellten ausgezahlt wird, die im Rahmen eines Vertrags beschäftigt sind, der im Gesetz vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung erwähnt ist" wie folgt ersetzt: "das folgenden Personen ausgezahlt wird:
Anspruch nehmen, 4. Angestellten, die
§ 1, Artikel 10quater § 1 und Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 10.April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, 5. Angestellten, die als Ersatz für die
des Gesetzes vom 19.Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Personalmitglieder beschäftigt sind,
Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt sind, unter den Bedingungen des Königlichen Erlasses vom
den Anwendungsbereich der
Absatz 1 erwähnten Ausnahmen fällt, seinen Urlaub nimmt, wird die normale Entlohnung für die Urlaubstage, die durch das einfache Abgangsgeld gedeckt ist, jedoch als Entlohnung betrachtet." c)
Absatz 2 werden die Wörter "auf die im Gesetz vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung erwähnten Arbeitnehmer" durch die Wörter "auf Arbeitnehmer, die
den Anwendungsbereich der
Abschnitt 2 - Solidaritätsbeitrag für Firmen-Nutzfahrzeuge Art. 13 - Artikel 38 § 3quater Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 3 werden die Wörter "sind die Fahrzeuge zu verstehen" durch die Wörter "gewöhnliche Fahrzeuge zu verstehen" ersetzt. 2. Derselbe Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die sogenannten Nutzfahrzeuge, die der Definition von Lieferwagen im Sinne von Artikel 65 des EStGB 1992 entsprechen, gehören nicht der Klasse gewöhnlicher Fahrzeuge an." 3.
Absatz 4 werden die Wörter "Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz" durch die Wörter "Strecke zwischen Wohnsitz und ortsfester Arbeitsstätte" ersetzt.4. Derselbe Absatz wird wie folgt ergänzt: ", mit Ausnahme der Strecke zwischen Wohnsitz und ortsfester Arbeitsstätte, wenn diese mit einem sogenannten Nutzfahrzeug zurückgelegt wird.Unter ortsfester Arbeitsstätte ist der Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich Leistungen eines bestimmten Umfangs erbringt und zu dem er sich mindestens vierzig Tage pro Jahr - aufeinander folgend oder nicht - begibt. Die Privatnutzung eines sogenannten Nutzfahrzeugs wird nicht vorausgesetzt, kann jedoch von den zuständigen
spektionsdiensten festgestellt werden." Abschnitt 3 - Beschwerdefrist Art. 14 - Artikel 38 § 3quater Nr. 10 Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Beschwerde gegen den Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen
Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Art. 15 - Um ihren Verpflichtungen
Bezug auf Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung nachzukommen, kann die Verwaltung binnen zwölf Monaten nach
krafttreten von Artikel 14 eine neue Notifizierung der Beschlüsse
Sachen Befreiung oder Ermäßigung vornehmen, die bereits notifiziert worden sind und gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist, damit die Frist für die Einreichung der Beschwerde einsetzt. Abschnitt 4 - Sonderausgleichsbetrag auf Vertragsbruchentschädigungen Art. 16 -
Dezember 2013, werden die Wörter ", so wie dieser Artikel am 30. September 2013 anwendbar war," aufgehoben. Abschnitt 5 -
krafttreten Art. 17 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt,
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 12, der mit
Bezug auf erste Einstellungen Art. 18 - Artikel 343 des Programmgesetzes (I) vom
werden die Wörter ", keine
is des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer" ersetzt. 2.
den Paragraphen 2, 3 und 3/1 werden die Wörter ", kein
is des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" durch die Wörter "und kein
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt und die Wörter ", keine
November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" werden jeweils durch die Wörter "und keine
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt. 3.
/2 werden die Wörter ", keine
is des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" durch die Wörter "und keine
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt. 4.
den Paragraphen 1, 2, 3, 3/1 und 3/2 werden die Wörter "und keine
November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" und die Wörter "und kein
November 1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" jeweils aufgehoben. Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt,
Kraft. KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Wiederherstellung des Sozialstatuts von Künstlern (...) Art. 21 - Artikel 1bis des Gesetzes vom
werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unter "Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion künstlerischer Werke" ist "die Kreation und/oder die Darbietung oder
terpretation künstlerischer Werke
den Bereichen audiovisuelle und bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung und Choreographie" zu verstehen. Die Künstlerkommission beurteilt auf der Grundlage der
Absatz 1 vorgesehenen Begriffsbestimmung und auf der Grundlage einer Methodik, die
ihrer Geschäftsordnung, bestätigt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, festgelegt ist, ob der Betreffende Leistungen oder Werke künstlerischer Art im Sinne des vorliegenden Artikels erbringt beziehungsweise produziert." 2.
früherer Absatz 3, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "im vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "
Absatz 1" ersetzt. 3. Paragraph 1 früherer Absatz 4, der Absatz 6 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "
diesem Fall geht die Anerkennung der künstlerischen Art der Tätigkeit, für die die Erklärung über selbständige Tätigkeiten gewährt worden ist, nicht mit der Ausstellung eines Künstlerscheins einher." 4. Paragraph 2 wird aufgehoben.5.
werden die Wörter "im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung
Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 20, der mit
Kraft." (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 27 -
2 des Gesetzes vom
Kraft. KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 29 -
der Überschrift von Titel 12 Kapitel 6 und
den Artikeln 184 § 1, 184/1 und 185 des Gesetzes vom
den Artikeln 183 und 184 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort "Mahlzeitschecks" jeweils durch die Wörter "Mahlzeitschecks und Öko-Schecks" ersetzt. (...) KAPITEL 11 - Kosten für die Verwaltung des Entschädigungsfonds für Asbestopfer Art. 40 - Artikel 114 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Asbestfonds ist organisch
den Fonds für Berufskrankheiten
tegriert. Die mit den Aufgaben des Asbestfonds verbundenen Verwaltungskosten gehen zu Lasten dieses Fonds."
folge der Sechsten Staatsreform (...) Art. 48 - Artikel 194/1 des Gesetzes vom
den
1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine erwähnten Grundarbeitgeberbeitrag eingeschlossen." Art. 51 -
April 1970 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 46 Nr. 2 und 47, die mit
Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und
Sachen Wiedereingliederung
den Arbeitsprozess, eingefügt durch das Gesetz vom
Bereichen, die den Nationalen Hohen Rat für Personen mit Behinderung betreffen, wird dieser Rat konsultiert." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Es wird ein Präsidium eingerichtet, das mit der technischen und administrativen Koordinierung der Arbeiten des Kollegiums und der verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen beauftragt ist.Dieses Präsidium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Kollegiums und der verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen wahr. Der König bestimmt die Zusammensetzung des Präsidiums." TITEL 3 - Beschäftigung EINZIGES KAPITEL - Meldung sozialer Risiken Art. 54 -
Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2bis -
Abweichung von § 2 Absatz 1 bestimmt der Geschäftsführende Ausschuss nach Konzertierung mit den zuständigen Einrichtungen für soziale Sicherheit den Zeitpunkt, ab dem Arbeitgeber oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten die Daten mit Hilfe eines elektronischen Verfahrens übermitteln." Art. 55 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016
Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE BLOCK Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.