← België

Koninklijk besluit nr. 56 met betrekking tot de teruggaaf inzake belasting over de toegevoegde waarde aan belastingplichtigen gevestigd in een andere

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit nr. 56 met betrekking tot de teruggaaf inzake belasting over de toegevoegde waarde aan belastingplichtigen gevestigd in een and

Art. 36des K.E.

vom

  1. Januar 2015 (B.S. vom
  2. Februar 2015)] Art. 16 - § 1 - Ist die [...] Verwaltung der Auffassung, dass sie nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann sie insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb des in Artikel 15 genannten Viermonatszeitraums elektronisch zusätzliche Informationen anfordern. Werden die zusätzlichen Informationen bei einer anderen Person als dem Antragsteller oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats angefordert, soll das Ersuchen nur auf elektronischem Wege ergehen, wenn der Empfänger des Ersuchens über solche Mittel verfügt. Gegebenenfalls kann die [...] Verwaltung noch andere zusätzliche Informationen anfordern als diejenigen, die in Absatz 1 erwähnt sind. Die angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des einschlägigen Einfuhrdokuments umfassen, wenn die Verwaltung begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. Die in Artikel 7 genannten Schwellenwerte gelten nicht für diese Informationsersuchen. § 2 - Die gemäß § 1 angeforderten Informationen sind der [...] Verwaltung innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens bei dessen Adressaten vorzulegen. [Art. 16 § 1 Abs.

Art. 36des K.E.

vom

  1. Januar 2015 (B.S. vom
  2. Februar 2015); § 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom
  3. Januar 2015 (B.S. vom
  4. Februar 2015)] Art. 17 - Fordert die [...] Verwaltung zusätzliche Informationen an, so teilt sie dem Antragsteller ihre Entscheidung auf die in Artikel 15 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise in Abweichung von Artikel 15 binnen zwei Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen, oder, falls sie keine Antwort auf ihr Ersuchen erhalten hat, binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach Artikel 16 § 2 mit. Der Zeitraum, der der Verwaltung für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung ab Eingang des in Artikel 5 § 1 erwähnten Erstattungsantrags zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall mindestens sechs Monate. Wenn die [...] Verwaltung gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 weitere zusätzliche Informationen anfordert, teilt sie dem Antragsteller auf die in Artikel 15 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise binnen acht Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mit. [Art. 17 Abs.

Art. 36des K.E.

vom

  1. Januar 2015 (B.S. vom
  2. Februar 2015)] Art. 18 - Wird eine Erstattung gewährt, so wird der erstattungsfähige Betrag innerhalb zehn Werktagen nach Ablauf der Frist nach Artikel 15 oder, falls zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert worden sind, nach Ablauf der entsprechenden Fristen nach Artikel 17 erstattet. Die Erstattung erfolgt unter Benutzung der in Artikel 5 § 1 Nr. 7 erwähnten Bankverbindung, die der Antragsteller mitgeteilt hat. Gegebenenfalls werden von dem an den Antragsteller auszuzahlenden Betrag die Kosten der Banküberweisung abgezogen. Art. 19 - § 1 - Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise abgewiesen, so teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller per Einschreiben gleichzeitig mit ihrer Entscheidung die Gründe für die Ablehnung mit. § 2 - Der Antragsteller kann gemäß Artikel 14 des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer Einspruch gegen eine Entscheidung, einen Erstattungsantrag abzuweisen, einlegen. § 3 - Das Versäumnis, innerhalb der in vorliegendem Erlass festgelegten Fristen eine Entscheidung über den Erstattungsantrag zu treffen, gilt vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 20 als Zustimmung zum Antrag. [Art. 19 § 1 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom
  3. Januar 2015 (B.S. vom
  4. Februar 2015)] Art. 20 - § 1 - Wurde die Erstattung auf betrügerischem Wege oder sonst zu Unrecht erlangt, so nimmt die [...] Verwaltung - unbeschadet der Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung der Mehrwertsteuer - nach dem im Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehenen Verfahren unmittelbar die Beitreibung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge sowie etwaiger festgesetzter steuerrechtlicher Geldbußen und Zinsen vor. § 2 - Sind steuerrechtliche Geldbußen verhängt oder Zinsen festgesetzt, aber nicht entrichtet worden, so kann die [...] Verwaltung bis in Höhe des ausstehenden Betrags jede weitere Erstattung an den betreffenden Steuerpflichtigen aussetzen. [Art. 20 §§

Art. 37des K.E.

vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 21 - Die [...] Verwaltung berücksichtigt die in Bezug auf einen früheren Erstattungsantrag vorgenommene Berichtigung gemäß Artikel 10 in Form einer Erhöhung oder Verringerung des zu erstattenden Betrags oder im Falle der Übermittlung einer gesonderten Erklärung durch separate Auszahlung oder Einziehung. [Art. 21 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 22 - Der Staat schuldet gemäß Artikel 91 § 3 des Gesetzbuches Zinsen auf den dem Antragsteller zu erstattenden Betrag, falls die Erstattung nicht in der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zahlungsfrist erfolgt. KAPITEL 3 - Belgien ist Mitgliedstaat der Niederlassung Art. 23 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, ausgenommen Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, können gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 die Erstattung der Steuer erhalten, mit der die ihnen im Mitgliedstaat der Erstattung gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet wurden. Art. 24 - Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten, muss der in Belgien ansässige Antragsteller einen elektronischen Erstattungsantrag an den Mitgliedstaat der Erstattung richten und diesen über das in Belgien von der [...] Verwaltung eingerichtete elektronische Portal einreichen. [Art. 24 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 25 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers, 2.eine Adresse für die elektronische Kommunikation, 3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Güter und Dienstleistungen erworben werden, 4.Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze:

  1. a)Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 und 160 der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind,
  2. b)Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach den Artikeln 194 bis 197 und 199 der Richtlinie 2006/112/EG die Steuer schuldet, 6.in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer, 7. seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC). § 2 - Neben den in § 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen: 1. Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, 2.außer im Falle der Einfuhr die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer im Sinne der Bestimmungen der Artikel 239 und 240 der Richtlinie 2006/112/EG, 3. außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung im Sinne der Bestimmungen des Artikels 215 der Richtlinie 2006/112/EG, 4.Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments, 5. Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung, 6.gemäß den Bestimmungen über das Recht auf Vorsteuerabzug im Mitgliedstaat der Erstattung berechneter Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer in der Währung dieses Mitgliedstaats. Bewirkt ein Steuerpflichtiger in Belgien sowohl Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, darf aus diesem Betrag nur der nach Artikel 46 des Gesetzbuches erstattungsfähige Teil der Mehrwertsteuer erstattet werden, 7. gegebenenfalls der nach den Bestimmungen von Artikel 46 des Gesetzbuches berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs, 8.Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern, die in Artikel 9 der Richtlinie 2008/9/EG so wie im Mitgliedstaat der Erstattung umgesetzt vorgesehen sind. Art. 26 - Der Antragsteller kann verpflichtet werden, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten numerischen NACE-Codes vorzulegen. Art. 27 - Der Erstattungsantrag muss spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 25 und 26 geforderten Angaben gemacht hat. [In Abweichung von Absatz 1 müssen Erstattungsanträge, die das Jahr 2009 betreffen, spätestens am 31. März 2011 vorliegen.] Die [...] Verwaltung übermittelt dem Antragsteller unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung. [Art. 27 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Dezember 2010 (B.S. vom 16. Dezember 2010); Abs. 3 abgeändert durch Art. 39 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 28 - § 1 - Die [...] Verwaltung übermittelt dem Mitgliedstaat der Erstattung den Erstattungsantrag nicht, wenn der in Belgien ansässige Antragsteller im Erstattungszeitraum: 1. für Zwecke der Mehrwertsteuer kein Steuerpflichtiger ist, 2.nur Güter liefert oder Dienstleistungen erbringt, die aufgrund des Gesetzbuches ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind, 3. [die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen nach Artikel 56bis] des Gesetzbuches in Anspruch nimmt, 4.die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nach Artikel 57 des Gesetzbuches in Anspruch nimmt. § 2 - Die [...] Verwaltung teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß § 1 auf elektronischem Wege mit. [Art. 28 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 40 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 27. November 2014 (B.S. vom 8. Dezember 2014); § 2 abgeändert durch Art. 40 Nr. 1 und 3 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten Art. 29 - Der Minister oder sein Beauftragter bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der durch vorliegenden Erlass eingeführten Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer. Art. 30 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige um. Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft für Erstattungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2009 vorgelegt werden. Art. 32 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.