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Koninklijk besluit nr. 55 met betrekking tot de regeling voor belastingplichtigen die een btw-eenheid vormen. - Duitse vertaling

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 9 MAART 2007. - Koninklijk besluit nr. 55 met betrekking tot de regeling voor belastingplichtigen die een btw-eenheid vormen. - Duitse vertaling De hierna volgende t

Artikel 53§ 1 Absatz 1 Nr.

1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme. Art. 4 - § 1 - Wenn der Mehrwertsteuereinheit nach Aufnahme ihrer Tätigkeiten ein nicht in Artikel 1 § 2 erwähnter Steuerpflichtiger beitritt, ist der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit verpflichtet, kraft seiner Vollmacht beim Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, im Namen und für Rechnung des beitretenden Mitglieds einen mit Gründen versehenen Antrag einzureichen, der als Option zum Beitritt zu der Mehrwertsteuereinheit gilt. Dieser Antrag gilt nur als gültig eingereicht, wenn er alle Angaben enthält und ihm alle Unterlagen beigefügt sind, die zum Nachweis für die Erfüllung der in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen dienen. Der Antrag gilt als in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über den Wechsel der Tätigkeit der Mehrwertsteuereinheit. Die somit ausgeübte Option gilt mindestens bis einschließlich 31. Dezember des dritten Jahres, das auf den in § 3 erwähnten Zeitpunkt folgt. § 2 - Wenn ein in Artikel 1 § 2 erwähnter Steuerpflichtiger verpflichtet ist, der Mehrwertsteuereinheit nach Aufnahme ihrer Tätigkeiten beizutreten, muss der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit das Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, davon in Kenntnis setzen. Diese Mitteilung gilt als in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über den Wechsel der Tätigkeit der Mehrwertsteuereinheit. Der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit kann jedoch auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags zugleich vorschlagen, den in Artikel 1 § 2 erwähnten Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuereinheit auszuschließen. § 3 - Wenn der Leiter des in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 erwähnten Mehrwertsteueramts feststellt, dass das neue Mitglied die in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, oder bei Ablehnung des in § 2 Absatz 2 erwähnten Ausschließungsantrags teilt er dies dem Vertreter der Mehrwertsteuereinheit binnen einem Monat ab gültiger Einreichung des in § 1 oder 2 Absatz 2 erwähnten Antrags schriftlich durch einen mit Gründen versehenen Beschluss mit. Wenn der Leiter des in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 erwähnten Mehrwertsteueramts feststellt, dass die in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind oder die Bedingungen hinsichtlich des in § 2 Absatz 2 erwähnten Ausschließungsantrags nicht erfüllt sind, tritt das neue Mitglied der Mehrwertsteuereinheit ab dem ersten Tag des Monats nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist bei. § 4 - Steuerpflichtige, die einer Mehrwertsteuereinheit beitreten, setzen das Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, davon in Kenntnis in dem Monat, in dem sie gemäß § 3 Absatz 2 der Mehrwertsteuereinheit beitreten sollen. Art. 5 - § 1 - Nach Ablauf des in Artikel 2 § 1 Absatz 1 oder Artikel 4 § 1 erwähnten Zeitraums ist der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit verpflichtet, kraft seiner Vollmacht dem Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, den Austritt eines Mitglieds zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung gilt als in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über den Wechsel der Tätigkeit der Mehrwertsteuereinheit. Dieser Austritt wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats, der auf diese Mitteilung folgt. § 2 - Ein Mitglied der Mehrwertsteuereinheit muss aus dieser Einheit austreten, wenn die in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit ist verpflichtet, kraft seiner Vollmacht das Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, von diesem Austritt in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung gilt als in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über den Wechsel der Tätigkeit der Mehrwertsteuereinheit. Dieser Austritt wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats, der auf diese Mitteilung folgt. § 3 - Mitglieder, die aus der Mehrwertsteuereinheit austreten, setzen das Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, davon in Kenntnis in dem Monat, in dem sie gemäß § 1 oder 2 aus der Mehrwertsteuereinheit austreten sollen. Art. 6 - § 1 - Bei Insolvenzverfahren tritt ein Mitglied von Rechts wegen aus der Mehrwertsteuereinheit aus. § 2 - Der vorerwähnte Austritt wird wirksam ab dem Zeitpunkt des Beginns des Insolvenzverfahrens. Der Vertreter der Mehrwertsteuereinheit bringt diesen Austritt dem Mehrwertsteueramt, dem die Mehrwertsteuereinheit untersteht, binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben zur Kenntnis. Diese Mitteilung gilt hinsichtlich

Artikel 53§ 1 Absatz 1 Nr.

1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über den Tätigkeitswechsel. § 3 - Bei Austritt des Vertreters der Mehrwertsteuereinheit muss ab dem Zeitpunkt dieses Austritts seine Ersetzung vorgesehen werden. Eine Ersetzung muss ebenfalls bei Beendigung des dem Vertreters der Mehrwertsteuereinheit anvertrauten Auftrags vorgesehen werden. Der neue Vertreter der Mehrwertsteuereinheit muss diese Ersetzung dem Mehrwertsteueramt, dem die Mehrwertsteuereinheit infolge der Ersetzung des Vertreters der Mehrwertsteuereinheit untersteht, binnen fünfzehn Tagen ab dem Austritt oder der Beendigung per Einschreiben zur Kenntnis bringen. Diese Mitteilung gilt hinsichtlich

Artikel 53§ 1 Absatz 1 Nr.

1 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung über den Tätigkeitswechsel. Art. 7 - § 1 - Ab dem in Artikel 2 § 4 erwähnten Zeitpunkt tritt die Mehrwertsteuereinheit an die Stelle der Mitglieder für alle Rechte oder Pflichten, die ihnen durch oder in Ausführung des Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse zuerkannt beziehungsweise auferlegt sind. § 2 - Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Mehrwertsteuereinheit treten die Mitglieder an die Stelle der Mehrwertsteuereinheit für ihre im Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen erwähnten Rechte und Pflichten. § 3 - Bei Beitritt eines Steuerpflichtigen zu der Mehrwertsteuereinheit tritt Letztere an die Stelle des beitretenden Mitglieds für seine im Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen erwähnten Rechte und Pflichten. § 4 - Bei Austritt eines Mitglieds aus der Mehrwertsteuereinheit tritt diese Einheit nicht mehr an die Stelle dieses Mitglieds für seine im Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen erwähnten Rechte und Pflichten. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2007 in Kraft. Art. 9 - Unser für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 9. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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