Obsah (6)
Art. 4Art. 6Art. 9Art. 11Art. 14Art. 17FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 16 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere regels van de erkenningen, toelatingen en voorafgaande registraties afge
Art. 4Nr.
1 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 1bis eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 2 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom
- August 2012 (II) (B.S. vom
- August 2012); §§ 3 und 4 abgeändert durch Art. 4 zweite Nummer 3 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008)] Abschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für Zulassungen Art. 5 - Die Zulassung [...] wird nur ausgestellt, wenn die gemäß der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen festgelegten Bedingungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, erfüllt sind [...]. [Art. 5 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008)] Art.6 - § 1 - Die Agentur kann sich darauf beschränken, eine bedingte Zulassung zu erteilen, wenn sich aus einem Besuch vor Ort schließen lässt, dass die Niederlassung den Vorschriften in Bezug auf Infrastruktur und Ausstattung nachkommt. Diese bedingte Zulassung ist nur gültig für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Datum der Erteilung. § 2 - In oben erwähntem Fall nimmt die Agentur im Laufe der drei Monate nach Erteilung der bedingten Zulassung auf Bitte des [Betreibers] einen erneuten Besuch vor Ort vor, um zu prüfen, ob die Niederlassung die anderen gemäß der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen festgelegten Bedingungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, erfüllt. § 3 - Dieser erneute Besuch kann auf Initiative des [Betreibers] von einer in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom
- November 2003 erwähnten Stelle durchgeführt werden. In diesem Fall informiert der betreffende [Betreiber] die Agentur unverzüglich über dieses Vorhaben und übermittelt der Agentur den detaillierten Bericht der Stelle. Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung auf Schlachthöfe, Zerlegebetriebe, Landwirtschaftsbetriebe, die Schlachtungen durchführen, und Wildverarbeitungsbetriebe. § 4 - Wenn die Niederlassung nicht alle oben erwähnten Bedingungen erfüllt, kann die Agentur die bedingte Zulassung verlängern. Die Gesamtdauer der bedingten Zulassung darf in keinem Fall sechs Monate überschreiten. [Art. 6 § 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 3 Abs.
Art. 6des K.E.
vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008)] Art. 7 - In Abweichung von den in Artikel 6 erwähnten Zeiträumen von drei und sechs Monaten kann die Agentur für Fabrikschiffe und Gefrierschiffe eine bedingte Zulassung erteilen, die die Gesamtdauer von zwölf Monaten nicht überschreiten darf. Abschnitt 3 - Besondere Bestimmungen für Genehmigungen Art. 8 - Die Genehmigung [...] wird nur ausgestellt, wenn die gemäß der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen festgelegten Bedingungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, erfüllt sind. [Art. 8 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008)] Art.9 - § 1 - Die Agentur kann sich darauf beschränken, eine bedingte Genehmigung zu erteilen, wenn sich aus der administrativen Untersuchung des Genehmigungsantrags schließen lässt, dass die Niederlassung die gemäß der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen festgelegten Bedingungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, erfüllt. § 2 - Diese bedingte Genehmigung ist nur gültig für eine Dauer von drei Monaten ab dem Datum der Erteilung. § 3 - In oben erwähntem Fall kann die Agentur im Laufe der drei Monate nach Erteilung der bedingten Genehmigung einen Besuch vor Ort vornehmen, um zu prüfen, ob die Niederlassung die gemäß der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen festgelegten Bedingungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, erfüllt. Abschnitt 4 - Erteilung der Zulassung und der Genehmigung Art. 10 - § 1 - Falls das in den Artikeln 6, 7 und 9 erwähnte Verfahren für bedingte Zulassungen oder Genehmigungen keine Anwendung findet und die Bestimmungen von Artikel 5 [oder Artikel 8] eingehalten werden, erteilt die Agentur eine Zulassung oder eine Genehmigung mit unbegrenzter Gültigkeitsdauer. § 2 - In Abweichung von § 1 ist die Zulassung oder die Genehmigung für punktuelle Veranstaltungen auf die Dauer der Veranstaltung beschränkt. § 3 - Die Agentur stellt dem [Betreiber] eine Zulassung oder eine Genehmigung mit einer detaillierten Angabe der Tätigkeiten, der Nummer der Niederlassung und gegebenenfalls den Codes der betreffenden [Niederlassungen und] Tätigkeiten aus. Eine Kopie der Zulassung oder der Genehmigung steht der Agentur in jeder betroffenen Niederlassung zur Verfügung. [Betreiber von Niederlassungen für den Verkauf oder die Abgabe von Lebensmitteln an den Endverbraucher müssen die ausgestellte Genehmigung oder Zulassung an einem für den Endverbraucher von außen gut sichtbaren und leicht zugänglichen Ort aushängen.] [Diese Verpflichtung findet keine Anwendung auf Betreiber von Niederlassungen für den Verkauf oder die Abgabe von Lebensmitteln an den Endverbraucher über einen Verkaufsautomaten [...].] § 4 - In Abweichung von § 1 werden die in Anlage III Nr. [12.2 und 12.3] erwähnten Genehmigungen für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt. § 5 - In Abweichung von § 1 werden die in Anlage II Nr. 18.1 und 18.2 erwähnten Zulassungen für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens drei Jahren erteilt. [Art. 10 §
Art. 9Nr.
1 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 3 Abs.
Art. 9Nr.
2 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 3 Abs. 4 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008) und abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom
- August 2012 (II) (B.S. vom
- August 2012); § 4 abgeändert durch Art. 9 Nr. 4 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008)] Art. 11 - Falls die Agentur [in Bezug auf den Genehmigungsantrag] innerhalb der in Artikel 4 § 3 erwähnten Frist keine Untersuchung durchgeführt hat, wird diese Genehmigung ab dem Tag des Ablaufs dieser Frist als erteilt betrachtet. [Art. 11 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom
- August 2012 (II) (B.S. vom
- August 2012)] Art. 12 - Der [Betreiber], der eine Zulassung oder eine Genehmigung für eine Niederlassung erhalten hat, muss der Agentur jede Änderung, die eine Änderung der erteilten Zulassung oder Genehmigung zur Folge haben kann, unverzüglich gemäß den in Artikel 4 erwähnten Modalitäten mitteilen. [Art. 12 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008)] Abschnitt 5 - Verweigerung, Aussetzung, besondere Beschränkungen und Entzug von Zulassungen und Genehmigungen Art.13 - § 1 - Die Agentur kann [...] die Erteilung [einer Genehmigung oder] einer Zulassung verweigern, wenn die Niederlassung die gemäß der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen festgelegten Bedingungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, nicht erfüllt [...]. [Wenn die in den Artikeln 6 und 7 erwähnte Höchstdauer überschritten wird, verfällt die bedingte Zulassung von Rechts wegen.] § 2 - [In den oben erwähnten Fällen teilt die Agentur dem Betreiber per Einschreiben oder per Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung die Gründe für die Verweigerung mit. Der Betreiber verfügt über eine Frist von dreißig Tagen, um auf die angeführten Gründe einzugehen. Auf der Grundlage der Verbesserungsvorschläge und gegebenenfalls nach einer erneuten Kontrolle vor Ort fasst die Agentur einen definitiven Beschluss und setzt den Betreiber per Einschreiben oder per Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis.] [Art. 13 § 1 Abs.
Art. 11Nr.
1 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 2 ersetzt durch Art. 11 Nr. 3 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008)] Art. 14 - § 1 - Die Agentur kann eine Zulassung beziehungsweise eine Genehmigung, die für die Ausübung einer Tätigkeit in oder von einer Niederlassung aus ausgestellt wurde, aussetzen oder sie besonderen Beschränkungen unterwerfen, wenn die Agentur Unregelmäßigkeiten feststellt, die innerhalb einer annehmbaren Frist beseitigt werden können. [Die Agentur kann die Zulassung oder Genehmigung auf Antrag des Betreibers für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten aussetzen.] § 2 - Ab dem Datum der Aussetzung der Zulassung oder der Genehmigung darf kein Anbieter mehr die betreffende Tätigkeit in oder von dieser Niederlassung aus ausüben. Die Agentur kann jedoch gemäß den Bedingungen und Modalitäten, die sie festlegt, die Weiterführung anderer Tätigkeiten oder der betreffenden Tätigkeit durch andere Anbieter in oder von der Niederlassung aus während der Dauer der Aussetzung der Zulassung beziehungsweise der Genehmigung erlauben, sofern diese die Volksgesundheit, die Tiergesundheit, das Wohlbefinden der Tiere oder den Pflanzenschutz nicht gefährden. Gegebenenfalls kann eine [...] Kontrolle auferlegt werden, deren Kosten zu Lasten des [Betreibers] gehen. § 3 - [Der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung kann ein Ende gesetzt werden, wenn der Betreiber spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Aussetzung und nach einer günstig ausgefallenen Untersuchung einen diesbezüglichen Antrag einreicht. Wenn der Anbieter keinen Antrag vor Ablauf der Aussetzung eingereicht hat, verfällt die Genehmigung oder Zulassung von Rechts wegen. Wenn die Untersuchung nicht günstig ausfällt, wird die Aussetzung nicht beendet.] [Art. 14 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom
- August 2012 (II) (B.S. vom
- August 2012); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 2 und 3 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 3 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom
- August 2012 (II) (B.S. vom
- August 2012)] Art. 15 - § 1 - Die Agentur kann die für die Ausübung einer Tätigkeit in oder von einer Niederlassung aus erteilte bedingte oder nicht bedingte Zulassung beziehungsweise Genehmigung entziehen, wenn:
- die Niederlassung die Anforderungen in Bezug auf Infrastruktur und Ausstattung nicht länger erfüllt und dies nicht innerhalb einer annehmbaren Frist erreicht werden kann, 2.die für die Niederlassung geltenden Betriebsbedingungen nicht mehr erfüllt werden,
- in der Niederlassung andere Tätigkeiten ausgeübt werden als diejenigen, für die die Zulassung oder Genehmigung gilt, obwohl diese anderen Tätigkeiten einer Zulassung oder Genehmigung durch die Agentur bedürfen, 4.eine angemessene Begutachtung oder Kontrolle behindert, verhindert oder verweigert wird,
- die Sicherheit oder Integrität von Personalmitgliedern der Agentur bedroht oder verletzt wird, 6.[Erzeugnisse von der Niederlassung aus vermarktet werden, obwohl sie eine ernste Gefahr für die Volksgesundheit, die Tiergesundheit oder den Pflanzenschutz darstellen oder sie noch nicht einer Begutachtung gemäß den anwendbaren Vorschriften unterworfen worden sind,]
- die Produktion im Laufe der letzten zwei Jahre mehrmals gestoppt werden musste und der Anbieter immer noch nicht in der Lage ist, angemessene Garantien für zukünftige Produktionen zu bieten, 8.[in der Niederlassung] ein Betrug festgestellt wird im Zusammenhang mit der Eignung für den menschlichen oder tierischen Verbrauch, dem auf den Unterlagen angegebenen Ursprung beziehungsweise der dort angegebenen Herkunft des Erzeugnisses oder dem Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen,
- Zertifikate verwendet werden, deren Inhalt nicht mit dem wirklichen Zustand, dem Ursprung oder der Herkunft der Erzeugnisse übereinstimmt, 10.Verstöße festgestellt werden im Rahmen der Verpflichtungen [...] in Ausführung des Königlichen Erlasses vom
- November 2003 [...],
- [der Betreiber Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung [...] zum Verbot der Ausübung einer Tätigkeit gewesen ist oder einen Anbieter herangezogen hat, der selbst Gegenstand einer solchen Maßnahme gewesen ist,]
- die Bedingungen der Aussetzung der Zulassung beziehungsweise der Genehmigung nicht eingehalten werden. § 2 - Ab dem Datum des Entzugs der Zulassung beziehungsweise der Genehmigung darf kein Anbieter mehr die betreffende Tätigkeit in oder von einer Niederlassung aus ausüben. Die Agentur kann jedoch gemäß den Bedingungen und Modalitäten, die sie festlegt, die Weiterführung anderer Tätigkeiten oder der betreffenden Tätigkeit durch andere Anbieter in oder von der Niederlassung aus, insbesondere das Inverkehrbringen von Warenbeständen, erlauben, sofern diese die Volksgesundheit, die Tiergesundheit oder den Pflanzenschutz nicht gefährden. Gegebenenfalls kann eine [...] Kontrolle auferlegt werden, deren Kosten zu Lasten des Anbieters gehen. [Art. 15 § 1 einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 1 einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 1 einziger Absatz Nr. 10 abgeändert durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 1 einziger Absatz Nr. 11 ersetzt durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008) und abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom
- August 2012 (II) (B.S. vom
- August 2012); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 5 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008)] Art.16 - § 1 - Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass es Gründe gibt, die eine Anwendung der Bestimmungen der Artikel [...] 14 oder 15 rechtfertigen, teilt sie dem [Betreiber] per Einschreiben oder per Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung diese Gründe sowie die geplanten Maßnahmen mit. § 2 - Der [Betreiber] verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um der Agentur per Einschreiben seine Einwände mitzuteilen und sie gegebenenfalls darum zu bitten, von ihr angehört zu werden, [und/]oder Verbesserungsvorschläge zur Berücksichtigung der angeführten Gründe zu machen. [Wenn der Betreiber binnen dieser Frist keine Einwände mitgeteilt hat, treten die in § 1 erwähnten Maßnahmen ab dem ersten Tag nach Ablauf der Frist in Kraft.] § 3 - Die betroffene PKE prüft die Einwände und Verbesserungsvorschläge und führt eine neue Kontrolle durch. Die Agentur teilt dem [Betreiber] per Einschreiben oder per Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung das Ergebnis dieser Kontrolle mit. [Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass die Niederlassung noch immer nicht die Anforderungen in Bezug auf die Volksgesundheit, die Tiergesundheit, das Wohlbefinden der Tiere oder den Pflanzenschutz erfüllt, notifizert sie ihren Beschluss per Einschreiben oder per Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung.] § 4 - [...] § 5 - Der [Betreiber] verfügt über eine Frist von fünf Tagen, um bei einem bei der Agentur eingerichteten Widerspruchsausschuss Widerspruch gegen [diesen Beschluss] einzulegen. Dieser Widerspruchsausschuss prüft die eingegangenen Einwände, die Verbesserungsvorschläge und den Bericht der PKE und hört gegebenenfalls den Betroffenen an. Dieser Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Dienste des geschäftsführenden Verwalters der Agentur, einem Vertreter der Generaldirektion Kontrollpolitik der Agentur, einem Vertreter des Juristischen Dienstes der Agentur und einem externen Sachverständigen. Dieser Ausschuss gibt beim Minister oder bei seinem Beauftragten eine Stellungnahme ab. [Der Minister oder sein Beauftragter muss binnen fünfzehn Tagen ab der Sitzung des Widerspruchsausschusses auf der Grundlage der oben erwähnten Stellungnahme einen endgültigen Beschluss über den Widerspruch fassen und diesen dem Betroffenen per Einschreiben oder per Übergabe eines Schreibens gegen Empfangsbestätigung notifizieren.] § 6 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Agentur einen Beschluss fasst, der sich ganz oder teilweise auf einen der in Artikel 15 [ § 1] Nr. 4, 5, 6 oder 7 erwähnten Fälle stützt. [Art. 16 §
Art. 14Nr.
1 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008) und Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom
- August 2012 (II) (B.S. vom
- August 2012); § 2 Abs.
Art. 14Nr.
1 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008) und Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom
- August 2012 (II) (B.S. vom
- August 2012); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 3 Abs.
Art. 14Nr.
1 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 14 Nr. 3 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008);§ 4 aufgehoben durch Art. 14 Nr. 4 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 5 Abs.
Art. 14Nr.
1 und 5 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 14 Nr. 6 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008); § 6 abgeändert durch Art. 14 Nr. 7 des K.E. vom
- Juli 2008 (B.S. vom
- August 2008)] KAPITEL III - Registrierung Art. 17 - [...] [Art. 17 aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom
- August 2012 (II) (B.S. vom
- August 2012)] Art. 18 - [...] [Art. 18 aufgehoben durch Art. 13 des K.E. vom
- August 2012 (II) (B.S. vom
- August 2012)] KAPITEL IV - Beendigung oder Wechsel der Tätigkeiten Art. 19 - Der Anbieter notifiziert der PKE auf dem Postweg, per Fax oder auf elektronischem Weg unverzüglich jede Änderung [gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten], sofern diese Daten nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder anderen Datenbanken, zu denen die Agentur Zugang hat, registriert sind. Er notifiziert außerdem unverzüglich die Beendigung der Tätigkeit unter Angabe des Datums der Beendigung. [Art. 19 Abs.
Art. 17des K.E.
vom 30. Juli 2008 (B.S. vom 22. August 2008)] KAPITEL V - Veröffentlichung Art. 20 - [Die Agentur ermöglicht die Suche nach den Registrierungen der Anbieter und den Genehmigungen und Zulassungen der Niederlassungen über ihre Website.] [Art. 20 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 3. August 2012 (II) (B.S. vom 28. August 2012)] KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen Art. 21 - 98 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen Art. 99 - 113 - [Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen Art. 114 - § 1 - Der Anbieter, der am 1. Januar 2006 über eine Registrierung, Genehmigung oder Zulassung verfügt, die für die Ausübung einer in den Anlagen II und III erwähnten Tätigkeit erteilt worden ist, durch oder aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder der europäischen Verordnungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, kann diese Tätigkeit weiterhin ausüben, sofern er die gemäß der Art der Tätigkeit durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und/oder die europäischen Verordnungen, deren Kontrolle zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört, festgelegten Bedingungen erfüllt. § 2 - Der Anbieter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine in Anlage I erwähnte Tätigkeit ausübt und nicht bei der Agentur registriert ist, muss binnen einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Notifizierung zwecks Registrierung dieser Tätigkeit gemäß den in Artikel 17 erwähnten Modalitäten einreichen. § 3 - Der Anbieter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine in Anlage II oder III erwähnte Tätigkeit ausübt und nicht über eine Zulassung beziehungsweise eine Genehmigung verfügt, muss binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen Antrag auf Zulassung beziehungsweise Genehmigung gemäß den in Kapitel II erwähnten Modalitäten einreichen. KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 115 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und geahndet. Art. 116 - Vorliegender Erlass tritt am 15. März 2006 in Kraft. Art. 117 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Anlage I [Anlage I abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 und 3 des K.E. vom 30. Juli 2008 (B.S. vom 22. August 2008), Art. 46 Nr. 1 des K.E. vom 9. November 2009 (B.S. vom 10. November 2009), Art. 15 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 3. August 2012 (II) (B.S. vom 28. August 2012) und Art. 27 des K.E. vom 13. Dezember 2014 (B.S. vom 29. Dezember 2014)] Tätigkeiten, die einer Zulassung, Genehmigung oder Registrierung durch die Agentur bedürfen 1. [Erzeugung und Bereitstellung von Rohstoffen für die Herstellung, Lagerung, Verpackung, Beförderung von Düngemitteln und Bodenverbesserern, Kultursubstraten, Klärschlamm und verwandten Produkten oder den Handel damit] 2. Erzeugung, Behandlung, Lagerung, Verpackung und Beförderung von pflanzlichem oder tierischem Vermehrungsgut oder Handel damit 3. Herstellung, Lagerung, Verpackung und Beförderung von Pflanzenschutzmitteln oder Handel damit 4. Erzeugung, Lagerung, Verpackung und Beförderung von pflanzlichen Primärerzeugnissen, mit Ausnahme der Forstwirtschaft, oder Handel damit 5. Dauerhafte oder vorübergehende Haltung, Schlachtung, Zusammenführung und Beförderung von Wirbeltieren oder wirbellosen Tieren, ob auf dem Land oder im Wasser lebend, deren Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, oder Handel damit 6. Erzeugung, Lagerung, Verpackung und Beförderung von als Lebens- oder Futtermittel bestimmten chemischen Stoffen und Erzeugnissen, pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen oder Handel damit 7. Lagerung, Beförderung, Vertrieb und Angebot zum Kauf oder Verkauf von flüssigen oder festen Lebensmitteln an den Endverbraucher 8. Lohnempfänger im Primärsektor 9. [Herstellung und Einfuhr von Holzkohle und Material, das direkt mit Erzeugnissen in Berührung kommt, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Verpackungen und Eis für die Kühlung von Lebensmitteln), und Großhandel mit Material, das direkt mit Erzeugnissen in Berührung kommt, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Verpackungen und Eis für die Kühlung von Lebensmitteln)] [10. Dauerhafte oder vorübergehende Haltung von Wassertieren zu Zierzwecken[, wie im Königlichen Erlass vom 9. November 2009 über Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten vorgesehen,] oder Handel damit] [11. Oleochemische Herstellung von Fettderivaten, die aus ausgeschmolzenem tierischen Fett aus Material der Kategorie 1, 2 oder 3 gewonnen werden, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 12. Lagerung von ausgeschmolzenem tierischen Fett aus Material der Kategorie 1, 2 oder 3, das zu oleochemischen Fettderivaten verarbeitet werden soll, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 13. Lagerung von Folgeprodukten im Hinblick auf den weiteren Transport zum ausschließlichen Endbestimmungsort des Futtermittels gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 14. Verarbeitung, an der Produktionslinie, von Lebensmitteln aus bestimmtem Material der Kategorie 3, so wie in Artikel 10 Buchstabe a), h),
- k)Ziffer
- ii)der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) erwähnt, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt ist, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)] [15. Handelsverkehr mit Heimtieren, wie im Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2014 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen vorgesehen] Anlage II - [Niederlassungen, deren Tätigkeiten einer Zulassung durch die Agentur bedürfen [Anlage II ersetzt durch Art. 20 des K.E. vom 30. Juli 2008 (B.S. vom 22. August 2008) und abgeändert durch Art.46 Nr. 2 bis 4 des K.E. vom 9. November 2009 (B.S. vom 10. November 2009), Art. 16 Nr. 1 und 3 bis 22 des K.E. vom 3. August 2012 (II) (B.S. vom 28. August 2012), Art. 8 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012), Art. 13 des K.E. vom 17. Dezember 2012 (B.S. vom 25. Januar 2013), Art. 1 des M.E. vom 27. Juni 2013 (B.S. vom 1. Juli 2013), Art. 23 § 1 des K.E. vom 7. Januar 2014 (B.S. vom 24. Januar 2014) und Art. 69 und 70 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] 1. Fleisch und Fleischerzeugnisse 1.1 Fleisch Code Niederlassungen Tätigkeiten 1.1.1 Schlachthöfe Schlachtung und Zurichtung von Tieren folgender Arten, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist [, wobei Anbieter ausgenommen sind, die ausschließlich als Dienstleister Geflügel schlachten, dessen Fleisch ausschließlich für den Bedarf des Eigentümers und seiner Familie verwendet wird]: - Rinder - Schweine - Schafe - Ziegen - Einhufer - Geflügel - Hasentiere - Laufvögel - Zuchtwild 1.1.2 Zerlegebetriebe Zerlegung, Entbeinung und Umhüllung oder erneute Umhüllung von frischem Fleisch Zerlegung von Köpfen von mehr als zwölf Monate alten Rindern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten 1.1.3 Schlachträume in landwirtschaftlichen Betrieben Schlachtung und gegebenenfalls teilweise Zurichtung von Zuchtwild und zur Stopflebererzeugung gehaltenem Geflügel im Hinblick auf eine direkte Beförderung zu einem Schlachthof oder einem dafür zugelassenen Betrieb 1.1.4 Wildverarbeitungsbetriebe Zurichtung von erlegtem Wild und Wildbret für das Inverkehrbringen 1.1.5 Betriebe zur Herstellung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch Herstellung, Umhüllung oder erneute Umhüllung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch 1.2 Verarbeitungserzeugnisse Code Niederlassungen Tätigkeiten 1.2.1 Betriebe zur Herstellung von Fleischerzeugnissen Herstellung, Umhüllung oder erneute Umhüllung von Fleischerzeugnissen 1.2.2 Betriebe zur Sammlung, Lagerung und Verarbeitung von Rohstoffen für die Herstellung von ausgelassenen tierischen Fetten und Grieben Sammlung und/oder Verarbeitung von Rohstoffen für die Herstellung von ausgelassenen tierischen Fetten und Grieben, Weiterverarbeitung und/oder Raffination, Umhüllung oder erneute Umhüllung oben erwähnter Produkte 1.2.3 Betriebe zur Bearbeitung von Mägen, Därmen und Blasen Bearbeitung, Umhüllung oder erneute Umhüllung von Mägen, Därmen und Blasen 1.2.4 Betriebe zur Herstellung von Gelatine Herstellung, Umhüllung oder erneute Umhüllung von Speisegelatine 1.2.5 Betriebe zur Herstellung von Kollagen Herstellung, Umhüllung oder erneute Umhüllung von Kollagen zur Verwendung in Lebensmitteln 1.2.6 Betriebe zur Verarbeitung von Blut Herstellung, Umhüllung oder erneute Umhüllung von Blut oder Bluterzeugnissen 1.2.7 Betriebe zur Herstellung von Fleischextrakten Herstellung, Umhüllung oder erneute Umhüllung von Fleischextrakten 1.2.8 Betriebe zur Raffination von tierischen Fetten Raffination von tierischen Fetten 1.3 [...] 2. [Tiere in Aquakultur a.Weichtiere Code Niederlassungen Tätigkeiten 2.a.1 Versandzentren Behandlung genusstauglicher lebender Muscheln durch Annahme, Hälterung, Spülung, Säuberung, Größensortierung, Umhüllung und Verpackung 2.a.2 Reinigungszentren Reinigung lebender Muscheln, um sie genusstauglich zu machen 2.a.3 Umsetzgebiete Umsetzung lebender Muscheln, um sie genusstauglich zu machen 2.a.4 Erzeugungsgebiete Aufzucht oder Ernte von Weichtieren, die für die Verbringung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment bestimmt sind, die frei von Krankheiten sind -Weichtiere b. Weichtiere, Fische, Krebstiere Code Niederlassungen Tätigkeiten 2.b.1 Zuchtbetriebe Aufzucht von Tieren in Aquakultur, die für die Verbringung in einen Mitgliedstaat, eine Zone beziehungsweise ein Kompartiment bestimmt sind, die frei von Krankheiten sind - Fische - Krebstiere 2.b.2 Offene Einrichtungen für zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere Haltung von Wassertieren zu Zierzwecken, die für die Verbringung in einen Mitgliedstaat, eine Zone beziehungsweise ein Kompartiment bestimmt sind, die frei von Krankheiten sind - Zierweichtiere - Zierfische - Zierkrebstiere] 3. Fischereierzeugnisse Code Niederlassungen Tätigkeiten 3.1 Fabrikschiffe Fischereierzeugnisse an Bord eines Schiffes einem oder mehreren der folgenden Arbeitsgänge unterziehen: Filetieren, Zerteilen, Enthäuten, Schälen, Entfernen der Schalen, Zerkleinern und/oder Verarbeiten, anschließend umhüllen, verpacken und, falls erforderlich, kühlen oder tiefgefrieren 3.2 Gefrierschiffe Fischereierzeugnisse gegebenenfalls nach vorbereitenden Arbeiten wie Ausbluten, Köpfen, Ausnehmen und Entfernen der Flossen an Bord eines Schiffes einfrieren und, falls erforderlich, anschließend umhüllen oder erneut umhüllen 3.3 Fischhallen Ausstellung von Fischereierzeugnissen für den Verkauf an Anbieter 3.4 Betriebe zur Zubereitung von Fischereierzeugnissen Herstellung, Umhüllung oder erneute Umhüllung von zubereiteten Fischereierzeugnissen 3.5 Betriebe zur Verarbeitung von Fischereierzeugnissen Herstellung, Umhüllung oder erneute Umhüllung von verarbeiteten Fischereierzeugnissen 3.6 [...] [...] 3.7 [...] [...] [3.8 Betriebe zur Zubereitung und/oder Verarbeitung von Fischereierzeugnissen Schlachtung von Tieren aus Aquakultur zur Seuchenbekämpfung und Herstellung, Umhüllung oder erneuten Umhüllung von zubereiteten oder verarbeiteten Erzeugnissen] 4. Milch, Milcherzeugnisse und Lebensmittel auf Rohmilchbasis Code Niederlassungen Tätigkeiten 4.1 Milchbetriebe [Reinigung, Standardisierung, Behandlung, Sammlung, Verarbeitung, Umhüllung und erneute Umhüllung von Milch und anderen Milcherzeugnissen, wobei Milcherzeuger ausgenommen sind, die ihre eigenen Erzeugnisse für den Verkauf an den Endverbraucher auf dem Bauernhof verarbeiten] 4.2 [...] [...] 4.3 [Betriebe zur Herstellung und zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln auf Rohmilchbasis Vorverpackung von Rohmilch oder Herstellung von Lebensmitteln auf Rohmilchbasis, es sei denn, diese Tätigkeiten werden vom Milcherzeuger im Erzeugerbetrieb ausgeführt und diese Rohmilch beziehungsweise diese Lebensmittel sind für die direkte Abgabe an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen bestimmt] 5. Eier, Eiprodukte und Lebensmittel auf Roheibasis Code Niederlassungen Tätigkeiten 5.1 Betriebe zur Herstellung von Flüssigei und Eiprodukten Verarbeitung von Eiern zu Flüssigei oder Eiprodukten 5.2 [...] [...] 5.3 Betriebe zur Herstellung und zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln auf Roheibasis Herstellung von Lebensmitteln auf Roheibasis, insofern sie nicht für die direkte Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind 6. Froschschenkel und Schnecken Code Niederlassungen Tätigkeiten 6.1 Betriebe zur Zubereitung von Froschschenkeln und Schnecken Zubereitung von Froschschenkeln und Schnecken, um sie genusstauglich zu machen 6.2 [...] [...] [6/1. Kühlhäuser, Gefrierhäuser, Umpackzentren Code Niederlassungen Tätigkeiten 6/1.1 Kühl- und Gefrierhäuser Lagerung folgender Erzeugnisse in gekühltem oder gefrorenem Zustand außerhalb des Einzelhandelsunternehmens: - Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und in Punkt 1.2 erwähnte verarbeitete Erzeugnisse - Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln - Milch und Milcherzeugnisse - Flüssigei und Eiprodukte - Froschschenkel und Schnecken 6/1.2 Umpackzentren Erneutes Zusammenstellen und/oder erneutes Verpacken der in Punkt 6/1.1 erwähnten verarbeiteten Erzeugnisse] 7. Tierische Nebenprodukte Code Niederlassungen Tätigkeiten 7.1 [...] [...] 7.2 [...] [...] [7.3 Betriebe zur Herstellung von Heimtierfutter, das tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthält Produktion von Heimtierfutter, das tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthält, wie in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe
- e)der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) erwähnt] 8. Futtermittel Code Niederlassungen Tätigkeiten 8.1 Betriebe zur Herstellung und/oder zum Inverkehrbringen von Zusatzstoffen Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Futtermittelzusatzstoffen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 [...] und wie in Anhang IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene erwähnt 8.2 Betriebe zur Herstellung und/oder zum Inverkehrbringen von Vormischungen Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen, wie in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene erwähnt, hergestellt wurden 8.3 Betriebe zur Herstellung und/oder zum Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln Herstellung für das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit in Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene erwähnten Futtermittelzusatzstoffen enthalten 8.4 Betriebe zur Herstellung von [...] Futtermitteln für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer, die tierische Proteine enthalten Herstellung, in ein und demselben Betrieb, von [...] Futtermitteln für Wiederkäuer und [...] Futtermitteln für Nichtwiederkäuer, die in Anhang IV Nr. 2 Buchstabe
- a)der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien erwähnte tierische Proteine enthalten 8.5 Betriebe zur Herstellung von Mischfuttermitteln ausschließlich für den Bedarf des landwirtschaftlichen Betriebs Herstellung von Mischfuttermitteln ausschließlich für den Bedarf des eigenen Betriebs unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen, die in Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene erwähnte Futtermittelzusatzstoffe enthalten 8.6 Betriebe zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln Herstellung für das Inverkehrbringen von Fütterungsarzneimitteln [8.7 Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer, die tierische Proteine enthalten, und von anderen Futtermitteln für Wiederkäuer Herstellung, in ein und demselben Betrieb, von Futtermitteln für Wiederkäuer, die bestimmte in Anhang IV Nr. 2 Buchstabe
- a)der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien erwähnte tierische Proteine enthalten 8.8 Betriebe zur Entgiftung von Futtermitteln Entgiftung von Futtermitteln mit zu hohem Gehalt an unerwünschten Stoffen, wie in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vorgesehen 8.9 Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke Herstellung von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke, die in Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene erwähnte Zusatzstoffe mit mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln enthalten, wie in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vorgesehen 8.10 Betriebe zur Behandlung tierischer Nebenprodukte Behandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Buchstabe
- h)der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) im Hinblick auf den weiteren Transport zum ausschließlichen Endbestimmungsort des Futtermittels 8.11 Betriebe zur Lagerung tierischer Nebenprodukte Zwischenlagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Buchstabe
- i)der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) im Hinblick auf den weiteren Transport zum ausschließlichen Endbestimmungsort des Futtermittels] [8.12 Betriebe zur Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, ausgenommen Betriebe, die nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gedeckt sind Herstellung für das Inverkehrbringen von Rohstoffen für Futtermittel, die aus der Verarbeitung roher pflanzlicher Öle gewonnen werden, mit Ausnahme dessen, was durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gedeckt ist 8.13 Betriebe zur oleochemischen Herstellung von Fettsäuren Herstellung für das Inverkehrbringen von Rohstoffen für Futtermittel, die aus der oleochemischen Herstellung von Fettsäuren gewonnen werden 8.14 Betriebe zur Herstellung von Biodiesel Herstellung für das Inverkehrbringen von Rohstoffen für Futtermittel, die aus der Herstellung von Biodiesel gewonnen werden 8.15 Fettmischbetriebe Herstellung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die aus dem Mischen von Rohölen, raffinierten Ölen, tierischen Fetten, aus der Lebensmittelindustrie zurückgewonnenen Ölen oder daraus gewonnenen Erzeugnissen gewonnen werden] 9. [Erzeugung, Entnahme und Transfer von Embryonen] Code Niederlassungen Tätigkeiten 9.1 Embryo-Entnahmeeinheiten für Rinder - Entnahme, Aufbereitung, Transfer und Lagerung von Rinderembryonen für den nationalen Handelsverkehr - Entnahme, Aufbereitung, Transfer und Lagerung von Rinderembryonen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr 9.2 Embryo-Entnahmeeinheiten für Schweine Entnahme, Aufbereitung, Transfer und Lagerung von Schweineembryonen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr 9.3 Embryo-Entnahmeeinheiten für Equiden Entnahme, Aufbereitung, Transfer und Lagerung von Equidenembryonen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr[, wie in der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten vorgesehen] 9.4 Embryo-Entnahmeeinheiten für Schafe und Ziegen Entnahme, Aufbereitung, Transfer und Lagerung von Embryonen von Schafen und Ziegen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr[, wie in der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten vorgesehen] [9.5 Embryo-Erzeugungseinheiten für Rinder Erzeugung von Rinderembryonen für den nationalen und innergemeinschaftlichen Handelsverkehr 9.6 Embryo-Erzeugungseinheiten für Schweine Erzeugung von Schweineembryonen für den nationalen und innergemeinschaftlichen Handelsverkehr 9.7 Embryo-Erzeugungseinheiten für Equiden Erzeugung von Equidenembryonen für den nationalen und innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, wie in der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten vorgesehen 9.8 Embryo-Erzeugungseinheiten für Schafe und Ziegen Erzeugung von Embryonen von Schafen und Ziegen für den nationalen und innergemeinschaftlichen Handelsverkehr[, wie in der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten vorgesehen] 10. Erzeugung, Aufbereitung, Konservierung, Einfuhr und Verwendung von Samen und Handel damit Code Niederlassungen Tätigkeiten 10.1 Besamungsstationen für Rinder Entnahme, Aufbereitung, Konservierung und Lagerung von Rindersamen für den nationalen Handelsverkehr Entnahme, Aufbereitung, Konservierung und Lagerung von Rindersamen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr 10.2 Samendepots für Rindersamen Lagerung von Rindersamen für den nationalen Handelsverkehr Lagerung von Rindersamen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr 10.3 Besamungsstationen für Schweine Entnahme, Aufbereitung, Konservierung und Lagerung von Schweinesamen für den nationalen Handelsverkehr Entnahme, Aufbereitung, Konservierung und Lagerung von Schweinesamen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr 10.4 Besamungsstationen für Equiden Entnahme, Aufbereitung, Konservierung und Lagerung von Equidensamen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr[, wie in der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten vorgesehen] 10.5 Besamungsstationen für Schafe und Ziegen Entnahme, Aufbereitung, Konservierung und Lagerung von Samen von Schafen und Ziegen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr[, wie in der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten vorgesehen] 10.6 Samendepots für Schweinesamen Lagerung von Schweinesamen für den nationalen Handelsverkehr [10.7 Samendepots für Equidensamen Lagerung und Transfer von Equidensamen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, wie in der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten vorgesehen 10.8 Samendepots für Samen von Schafen und Ziegen Lagerung und Transfer von Samen von Schafen und Ziegen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, wie in der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten vorgesehen] 11. Handel mit Tieren Code Niederlassungen Tätigkeiten [11.1.1 Sammelstellen - Klasse 1 (oder Sammelstellen - mehrere Anbieter) Organisation von Ansammlungen landwirtschaftlicher Nutztiere zu Handelszwecken für mehrere Anbieter, um Tiersendungen für den nationalen oder innergemeinschaftlichen Handel zu bilden 11.1.2 Sammelstellen - Klasse 2 (oder Sammelstellen - ein Anbieter) und Händlerställe (oder Betriebsräume eines Händlers) Betreibung einer Ansammlung landwirtschaftlicher Nutztiere zu Handelszwecken, wobei nur der Betreiber selbst tätig ist, um Tiersendungen für den nationalen oder innergemeinschaftlichen Handel zu bilden] 11.2 Kontrollstellen [Betreibung einer Einrichtung, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans vorgesehen, um Tiere im Rahmen der obligatorischen Ruhezeiten während eines Transports unterzubringen, zu füttern, zu tränken und ausruhen zu lassen] 11.4 Quarantänestationen für andere Vögel als Geflügel Quarantäne von importierten Vögeln, die kein Geflügel sind 11.5 Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen Zurverfügungstellung einer Vorrichtung an Dritte für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die für den Transport landwirtschaftlicher Nutztiere bestimmt sind [11.6 Quarantäneeinrichtungen Quarantäne von Tieren in Aquakultur] 12. Pestizide für landwirtschaftliche Zwecke Code Niederlassungen Tätigkeiten 12.1 Zubereiter oder Hersteller von Pestiziden, einschließlich Verarbeiter, Aufbereiter und Formulierer Herstellung von Pestiziden, einschließlich Verarbeitung, Aufbereitung und Formulierung 12.2 Verpacker von Pestiziden Verpackung von Pestiziden 13. [Düngemittel, Bodenverbesserer, Kultursubstrate und verwandte Produkte] Code Niederlassungen Tätigkeiten 13.1 Zubereiter oder Hersteller von: - Mehrnährstoffdünger - Düngemitteln mit mehreren Spurennährstoffen - Düngemittelgemischen zur Zubereitung von Nährlösungen für Hydrokultur und Substratkultur - [Düngemitteln, Bodenverbesserern, Kultursubstraten und verwandten Produkten], die ganz oder teilweise aus tierischen Nebenprodukten bestehen - gemischten organischen Bodenverbesserern Herstellung von: - Mehrnährstoffdünger - Düngemitteln mit mehreren Spurennährstoffen - Düngemittelgemischen zur Zubereitung von Nährlösungen für Hydrokultur und Substratkultur - [Düngemitteln, Bodenverbesserern, Kultursubstraten und verwandten Produkten,] die ganz oder teilweise aus tierischen Nebenprodukten bestehen - gemischten organischen Bodenverbesserern 15. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Code Niederlassungen Tätigkeiten 15.1 Laboratorien Einfuhr und Benutzung von Schadorganismen zu Forschungszwecken 15.2 Kontrollorte Orte, an denen Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr durchgeführt werden [15.3 Betriebe zur Erzeugung von Keimlingen Erzeugung von Keimlingen] 16. [...] 17. Pflanzenbau - Pflanzenpässe Code Niederlassungen Tätigkeiten 17.1 Erzeuger, Sammellager, Versandzentren und andere Personen oder Importeure bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Benutzung von Pflanzenpässen und/oder Austauschpflanzenpässen 18. Obst und Gemüse mit verminderter Kontrollhäufigkeit Code Niederlassungen Tätigkeiten 18.1 Großhandel und Versteigerungen von Obst und Gemüse, für die Normen gelten und die einer verminderten Kontrollhäufigkeit unterzogen werden - Inverkehrbringen von Obst und Gemüse - Ausfuhr von Obst und Gemüse 18.2 Großhandel und Versteigerungen von Bananen, die von einer Kontrolle befreit sind - Inverkehrbringen von Bananen, die in der Europäischen Union geerntet wurden - Einfuhr von Bananen] [19. Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Code Niederlassungen Tätigkeiten 19.1 Versorger von Beförderungsmitteln im Seeverkehr Ein- und Verkauf sowie Lagerung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von den Beförderungsmitteln im Seeverkehr zur Versorgung der Besatzung und der Fahrgäste bestimmt sind] Anlage III - [Niederlassungen, deren Tätigkeiten einer Genehmigung durch die Agentur bedürfen [Anlage III ersetzt durch Art. 21 des K.E. vom 30. Juli 2008 (B.S. vom 22. August 2008) und abgeändert durch Art.46 Nr. 5 des K.E. vom 9. November 2009 (B.S. vom 10. November 2009), Art. 60 des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 15. April 2011), Art. 17 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 25 des K.E. vom 3. August 2012 (II) (B.S. vom 28. August 2012, Err. vom 26. September 2012), Art. 13 des K.E. vom 17. Dezember 2012 (B.S. vom 25. Januar 2013), Art. 45 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013), Art. 23 § 2 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 7. Januar 2014 (B.S. vom 24. Januar 2014), Art. 71 und 72 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014) und Art. 44 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] 1. Lebensmittel Code Niederlassungen Tätigkeiten 1.1 Lebensmitteleinzelhandel Lebensmitteleinzelhandel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002[, einschließlich Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die nur Mahlzeiten an Betriebe liefern, die diese Mahlzeiten dem Endverbraucher anbieten] 1.2 Betriebe zur Erzeugung, Verarbeitung und zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln Erzeugung, Verarbeitung und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Nahrungsmitteln)[, das Inverkehrbringen von Getränken und/oder vorverpackten Lebensmitteln, die ohne zusätzliche Maßnahmen für eine Mindestdauer von drei Monaten haltbar sind, sowie das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ohne Verwendung von Ausrüstung oder Infrastruktur ausgenommen] 2. Fleischhandel, Fleischtransport, Fleischzubereitungen und Fischhandel Code Niederlassungen Tätigkeiten 2.1 Fleischverkaufsstellen - Einzelhandel mit Frischfleisch, Fleischzubereitungen, Hackfleisch, Fleischerzeugnissen und mit tierischen Nebenprodukten - Entfernen der Wirbelsäule im Rahmen der Maßnahmen zum Schutz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien 2.2 Fischverkaufsstellen Einzelhandel mit frischen Fischereierzeugnissen, zubereiteten Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken 2.3 Schlachthöfe für die Versendung von frischem Schweinefleisch [Versendung von frischem Schweinefleisch oder Blut zu einem Zerlegebetrieb, für deren Transport besondere Temperaturanforderungen gelten] 2.4 Zerlegebetriebe für die Annahme von frischem Schweinefleisch Annahme von frischem Schweinefleisch von einem Schlachthof, in dem von bestimmten Temperaturanforderungen abgewichen wird 2.5 Schlachtungen in landwirtschaftlichen Betrieben Schlachtung und Zurichtung von mindestens 500 und höchstens 7 500 Stück Geflügel und von mindestens 250 und höchstens 1 000 Hasentieren pro Jahr in der primären Erzeugungsstätte für den Direktverkauf an den Endverbraucher in der Erzeugungsstätte beziehungsweise auf dem lokalen öffentlichen Markt oder für die Abgabe an eine Fleischverkaufsstelle oder ein von demselben Anbieter in der Erzeugungsstätte betriebenes Restaurant] [2.6 Betriebe für private Schlachtungen Schlachtung von Geflügel als Dienstleistung, wobei dessen Fleisch ausschließlich für den Bedarf des Eigentümers und seiner Familie verwendet wird 2.7 Betriebe zur Verarbeitung von Blut Betriebe, in denen frisches Blut aus einem Schlachthof verarbeitet wird, wobei besondere Temperaturanforderungen für den Transport gelten] [2.8 Zubereitung von Fischereierzeugnissen in Aquakulturbetrieben Zubereitung von höchstens 7 500 kg Fischereierzeugnissen pro Jahr für die direkte Abgabe an den Endverbraucher in der Erzeugungsstätte beziehungsweise über das Wandergewerbe oder an ein vom Erzeuger in der Erzeugungsstätte betriebenes Einzelhandelsunternehmern] 3. Fischereifahrzeuge Code Niederlassungen Tätigkeiten 3.1 Fischereifahrzeuge Fischfang und damit zusammenhängende Tätigkeiten: Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung 4. Milch und Milcherzeugnisse Code Niederlassungen Tätigkeiten 4.1 Käufer von Kuhmilch Kauf von Kuhmilch bei einem Erzeuger mit dem Zweck, sie einzusammeln, zu umhüllen, zu lagern, zu kühlen, zu behandeln oder zu verarbeiten oder sie an einen oder mehrere Betriebe weiterzuverkaufen 4.2 Käufer von Milch anderer Milchtiere als Kühe Kauf von Milch anderer Milchtiere als Kühe bei einem Erzeuger mit dem Zweck, diese Milch einzusammeln, zu umhüllen, zu lagern, zu kühlen, zu behandeln oder zu verarbeiten oder sie an einen oder mehrere Betriebe weiterzuverkaufen [4.3 [Betriebe zur Vorverpackung oder Verarbeitung von Milch im Erzeugerbetrieb Vorverpackung und Verarbeitung der Milch aus eigener Erzeugung durch den Erzeuger für die direkte Abgabe an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen]] 5. Eier und Eierzeugnisse Code Niederlassungen Tätigkeiten 5.1 Sammelstellen Sammeln von Eiern bei Erzeugern zwecks Lieferung: - an Packstellen - an Märkte, zu denen nur die als Packstellen zugelassenen Großhändler Zugang haben - an die Industrie 5.2 Packstellen Sortieren von Eiern nach Güte und Gewichtsklassen 7. Tierische Nebenprodukte Codes Niederlassungen Tätigkeiten 7.1 [...] [...] 7.2 Sammelstellen und Gerbereien Lagerung von Rohmaterial für die Herstellung von Gelatine oder für den menschlichen Verbrauch bestimmtem Kollagen 8. Futtermittel Codes Niederlassungen Tätigkeiten 8.1 Betriebe zur Herstellung und/oder zum Inverkehrbringen von Zusatzstoffen Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Futtermittelzusatzstoffen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erwähnt [...], die nicht in Anhang IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene erwähnt sind 8.2 Betriebe zur Herstellung und/oder zum Inverkehrbringen von Vormischungen Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden und nicht in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene erwähnt sind 8.3 Betriebe zur Herstellung und/oder zum Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln - Herstellung für das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen enthalten und nicht in Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene erwähnt sind - [Großhandel] mit Mischfuttermitteln für Tiere, die der Lebensmittelerzeugung dienen 8.4 Betriebe zur Herstellung von [...] Futtermitteln für Nichtwiederkäuer, die bestimmte tierische Proteine enthalten Herstellung von [...] Futtermitteln für Nichtwiederkäuer, die bestimmte in Anhang IV Nr. 2 Buchstabe
- a)der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien erwähnte tierische Proteine enthalten 8.5 Betriebe zur Herstellung von Mischfuttermitteln für den ausschließlichen Bedarf des landwirtschaftlichen Betriebs Herstellung von Mischfuttermitteln ausschließlich für den Bedarf des eigenen Betriebs unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen, die nicht in Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene erwähnt sind 8.6 Betriebe zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer, die bestimmte tierische Proteine enthalten, für den ausschließlichen Bedarf des landwirtschaftlichen Betriebs Herstellung von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer, die bestimmte in Anhang IV Nr. 2 Buchstabe
- a)der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien erwähnte tierische Proteine enthalten, für den ausschließlichen Bedarf des landwirtschaftlichen Betriebs 8.7 Betriebe zum Inverkehrbringen von Futtermitteln, die als kritisch angesehen werden Inverkehrbringen von Futtermitteln, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 21. Februar 2006 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung der Betriebe im Futtermittelsektor als kritisch angesehen werden 8.8 Betriebe zur [Erzeugung von Milch, Kolostrum und bestimmten anderen aus Milch oder Kolostrum gewonnenen Erzeugnissen, die als Futtermittel für] Tiere bestimmt sind, die der Lebensmittelerzeugung dienen Inverkehrbringen von Futtermitteln tierischen Ursprungs gemäß den [Bestimmungen von Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren] 8.9 Viehhaltungsbetriebe, die [Milch, Kolostrum und bestimmte andere aus Milch oder Kolostrum gewonnene Erzeugnisse] an Tiere verfüttern, die der Lebensmittelerzeugung dienen Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs gemäß den [Bestimmungen von Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren] 8.10 [...] [...] 8.11 [...] [...] [8.12 Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer, die bestimmte tierische Proteine enthalten Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer, die bestimmte in Anhang IV Nr. 2 Buchstabe
- a)der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien erwähnte tierische Proteine enthalten] 9. [Schweinezucht Code Niederlassungen Tätigkeiten 9.1 Schweinezuchtbetriebe, ausgenommen Betriebe, in denen Schweine als Heimtier gehalten werden Haltung eines oder mehrerer Schweine in Betrieben mit einer Aufnahmekapazität, die diejenige für die Haltung von einzig und allein drei Mastschweinen übersteigt] 10. [Geflügelzucht Code Niederlassungen Tätigkeiten 10.1 Betriebe mit Bruteiern, Eintagsküken, Geflügel zur Aufzucht, Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel Haltung von Bruteiern, Eintagsküken, Geflügel zur Aufzucht und Zuchtgeflügel und innergemeinschaftlicher Handel beziehungsweise nationaler Handel damit und innergemeinschaftlicher Handel mit Nutzgeflügel 10.2 Betriebe mit Nutzgeflügel Haltung von Nutzgeflügel und nationaler Handel damit] 11. Rinderzucht Code Niederlassungen Tätigkeiten 11.1 Kälbermastbetriebe Haltung von Kälbern im Hinblick auf die Mast [11.2 Viehhaltungsbetriebe mit Rindern Haltung von Rindern, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 644/2005 der Kommission vom 27. April 2005 zu kulturellen und historischen Zwecken mit einem besonderen System gekennzeichnet werden 11.3 Viehhaltungsbetriebe mit Rindern Haltung von Rindern in besonderen Systemen der Viehhaltung mit einer Genehmigung der Verlängerung der Frist für das Anbringen von Kennzeichnungsmitteln in Anwendung der Entscheidung 2006/28/EG der Kommission vom 18. Januar 2006 über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder] 12. [Handel und Beförderung von Tieren zu Handelszwecken] Code Niederlassungen Tätigkeiten 12.6 Tiertransporteure Beförderung von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, zu Handelszwecken [12.6.1 Lange Beförderung Lange Beförderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr.1255/97 12.6.2 Kurze Beförderung Kurze Beförderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr.1255/97] [12.3.1 Transporteur landwirtschaftlicher Nutztiere - lange Beförderung Beförderung landwirtschaftlicher Nutztiere zu Handelszwecken - lange Beförderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 12.3.2 Transporteur landwirtschaftlicher Nutztiere - kurze Beförderung Beförderung landwirtschaftlicher Nutztiere zu Handelszwecken - kurze Beförderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97] [12.4.1 Händlerställe (oder Betriebsräume eines Händlers) Haltung einer Ansammlung landwirtschaftlicher Nutztiere zu Handelszwecken, wobei nur der Betreiber selbst tätig ist, um Tiersendungen für den nationalen oder innergemeinschaftlichen Handel zu bilden 12.4.2 Ansammlung landwirtschaftlicher Nutztiere zu Handelszwecken Organisation einer Ansammlung landwirtschaftlicher Nutztiere zu Handelszwecken, wie in Anlage II Buchstabe B Buchstabe b des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren erwähnt 12.4.3 Ansammlung landwirtschaftlicher Nutztiere ohne Handelszweck Organisation einer Ansammlung landwirtschaftlicher Nutztiere ohne Handelszweck, wie in Anlage II Buchstabe A des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren erwähnt] 12.5 Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen Reinigung und Desinfektion eigener Fahrzeuge, die für den Transport landwirtschaftlicher Nutztiere bestimmt sind 17. Erzeugung von Samen von in ein Zuchtbuch eingetragenen Ebern im Hinblick auf die Mast ihrer Nachkommen in einer Mastleistungsprüfanstalt Code Niederlassungen Tätigkeiten 17.1 Schweinezuchtbetrieb Erzeugung von Samen für die Besamung von Sauen, deren Nachkommen in einer Mastleistungsprüfanstalt gemästet werden 13. Pflanz- und Speisekartoffeln Code Niederlassungen Tätigkeiten 13.2 Aufbereiter von Kartoffeln Aufbereitung von Speisekartoffeln 13.3 Verpacker von Kartoffeln Verpackung von Speisekartoffeln 14. Behandlung von Verpackungsmaterial aus Holz Code Niederlassungen Tätigkeiten 14.1 Betriebe zur Behandlung und Herstellung von Verpackungsmaterial aus Holz Behandlung und Herstellung von Verpackungsmaterial aus Holz unter Anbringung einer Markierung zum Nachweis der Einhaltung des ISPM 15-Standards 15. Ein- und Ausfuhr von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke Code Niederlassungen Tätigkeiten 15.1 Importeure von Pestiziden Einfuhr von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke 15.2 Exporteure von Pestiziden Ausfuhr von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke 15.3 Betriebe, die Pestizide durch Dritte verpacken, zubereiten oder herstellen lassen, um die Produkte unter dem Namen des Unternehmers in den Handel zu bringen Verpackung, Zubereitung und Herstellung von Pestiziden durch Dritte, um die Produkte unter dem Namen des Unternehmers in den Handel zu bringen 16. [Einfuhr von Düngemitteln, Bodenverbesserern, Kultursubstraten und verwandten Produkten] Code Niederlassungen Tätigkeiten 16.1 Importeure [...] von: - Mehrnährstoffdünger - Düngemitteln mit mehreren Spurennährstoffen - Düngemittelgemischen zur Zubereitung von Nährlösungen für Hydrokultur und Substratkultur - [Düngemitteln, Bodenverbesserern, Kultursubstraten und verwandten Produkten], die ganz oder teilweise aus tierischen Nebenprodukten bestehen - gemischten organischen Bodenverbesserern [Mit Ausnahme von EG-Düngemitteln] Einfuhr [...] von: - Mehrnährstoffdünger - Düngemitteln mit mehreren Spurennährstoffen - Düngemittelgemischen zur Zubereitung von Nährlösungen für Hydrokultur und Substratkultur - [Düngemitteln, Bodenverbesserern, Kultursubstraten und verwandten Produkten,] die ganz oder teilweise aus tierischen Nebenprodukten bestehen - gemischten organischen Bodenverbesserern [18. [Tiere in Aquakultur a. Weichtiere Code Niederlassungen Tätigkeiten 18.a.1 Erzeugungsgebiete Aufzucht oder Ernte von Weichtieren b. Weichtiere, Fische, Krebstiere Code Niederlassungen Tätigkeiten 18.b.1 Zuchtbetriebe Aufzucht von Tieren in Aquakultur bis sie in den Verkehr gebracht werden - Fische - Krebstiere 18.b.2 Offene Einrichtungen für zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere Haltung von Wassertieren zu Zierzwecken - Zierweichtiere - Zierfische - Zierkrebstiere 18.b.3 Stätten, Anlagen oder Installationen für die vorübergehende Haltung Vorübergehende Haltung von Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren vor der Schlachtung und ohne Fütterung - Fische - Krebstiere]] [19. Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs Code Niederlassungen Tätigkeiten 19.1 Kontrollstelle beim Importeur von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern, die amtlichen Kontrollen der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs unterzogen werden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz] Anlage IV - [...] [Anlage IV aufgehoben durch Art. 22 des K.E. vom 30. Juli 2008 (B.S. vom 22. August 2008)].