SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 26 FEVRIER
- - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 17 février 2005 réglementant l'inscription des personnes qui exercent une activité de recouvrement amiable de dettes et les garanties dont ces personnes doivent disposer. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 février 2010 modifiant l'arrêté royal du 17 février 2005 réglementant l'inscription des personnes qui exercent une activité de recouvrement amiable de dettes et les garanties dont ces personnes doivent disposer (Moniteur belge du 12 mars 2010). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE
- FEBRUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17.Februar 2005 zur Regelung der Eintragung von Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausüben, und der Sicherheiten, über die diese Personen verfügen müssen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom
- Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, des Artikels 4 § 1 Absatz 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Februar 2005 zur Regelung der Eintragung von Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausüben, und der Sicherheiten, über die diese Personen verfügen müssen; Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.046/1 des Staatsrates vom
- September 2009; Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und des Ministers des Klimas und der Energie, beauftragt mit Verbraucherschutz, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt teilweise um. Art. 2 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
- Februar 2005 zur Regelung der Eintragung von Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausüben, und der Sicherheiten, über die diese Personen verfügen müssen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben.b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.ist in der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder in einem vergleichbaren Register eingetragen, das eine Identifizierung des Schuldeneintreibers und der natürlichen und juristischen Personen ermöglicht, die befugt sind, den Schuldeneineiber zu vertreten, insofern er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist,". Art. 3 - In Artikel 3 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "gibt auf dem Eintragungsantrag seine Unternehmensnummer an" durch die Wörter "gibt auf dem Eintragungsantrag seine Unternehmensnummer an oder die Angaben, die Zugang zu den in Artikel 2 § 1 Absatz 1 erwähnten Auskünften geben, insofern er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist," ersetzt. Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
- Dezember
- Art. 5 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Verbraucherschutz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Februar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Der Minister des Klimas und der Energie, beauftragt mit Verbraucherschutz P. MAGNETTE
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