Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 27. APRIL 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25.Ventôse des Jahres XI zur Organisierund des Notariats, was die Ernennungskommissionen für das Notariatswesen betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom
Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "aus drei Notaren" und den Wörtern "aus drei verschiedenen Notarsgemeinschaften" die Wörter "oder aus zwei Notaren und einem Honorarnotar" eingefügt. e)
Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Notare" und dem Wort "sind" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt.f)
Absatz 4 werden zwischen dem Wort "Notare" und den Wörtern "durch die Sprache" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt.g)
Absatz 1 wird der Satz, der mit den Wörtern "Die Mitglieder einer Ernennungskommission" beginnt und mit den Wörtern "sofort wieder wählbar" endet, durch folgenden Satz ersetzt: "Die Mitglieder der Ernennungskommissionen tagen für einen Zeitraum von vier Jahren, wobei die Mandate der Hälfte der ordentlichen Mitglieder und der Hälfte der stellvertretenden Mitglieder alle zwei Jahre erneuert werden;ein ausscheidendes Mitglied ist nicht sofort wieder wählbar." h)
Absatz 1 werden die Wörter "oder gesellschaftlich verbündete Notare" durch die Wörter ", assoziierte Notare oder Honorarnotare" ersetzt.i)
den Artikel wird ein § 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 11/1 - Die Ernennungskommissionen verfügen über ein kleines Sekretariat, dessen Stellenplan auf Vorschlag der Ernennungskommissionen von der Abgeordnetenkammer festgelegt wird. Für die Anwerbung ihres Personals dürfen sie auf parlamentarische Einrichtungen, auf andere Einrichtungen, die eine Dotation beziehen, und auf öffentliche Einrichtungen, mit denen sie ein Zusammenarbeitsabkommen schließen können, zurückgreifen. Eventuell kann eine zusätzliche Abordnungsentschädigung gewährt werden." Art. 3 -
desselben Gesetzes wird Abschnitt IIbis mit den Artikeln 49bis bis 49quater, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, aufgehoben. KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung Art. 4 - Bei der ersten Neuzusammensetzung der Ernennungskommissionen nach dem
krafttreten des vorliegenden Gesetzes kann das Mandat von zwei der
1 und 2 erwähnten ordentlichen Mitglieder, eines der
3 oder 4 erwähnten ordentlichen Mitglieder und eines der
5 erwähnten ordentlichen Mitglieder sowie das Mandat ihrer jeweiligen Ersatzmitglieder, die zum Zeitpunkt des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes
jeder Ernennungskommission tagen, für eine Dauer von zwei Jahren erneuert werden. Die
Absatz 1 erwähnten ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar. Sie dürfen nicht länger als sechs Jahre tagen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.