wenn eine Anforderung von diesem Ort ausgeht, 5.wenn die Festnahme eine Straftat betrifft, die erwähnt ist: - in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches oder - in Buch II Titel VI Kapitel I desselben Gesetzbuches, wenn es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass Schusswaffen, Sprengstoffe, nukleare, biologische oder chemische Waffen oder gesundheitsschädliche oder gefährliche Stoffe, die bei Entweichen Menschenleben zu gefährden vermögen, vorgefunden werden können." Art. 5 - In Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. August 1992, der Artikel 3 wird, werden die Wörter "von Artikel 1 Nr. 3" durch die Wörter "der Artikel 1 Absatz 2 Nr. 3 und 2 Absatz 2 Nr. 3" ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderungen von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches Art. 6 - Artikel 90ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert:
/11/3ter erwähnt sind, im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Befugnisse, verlangt, dass sie die personenbezogenen Daten und Informationen über besagte Aufträge so strukturieren, dass sie direkt wieder aufgefunden werden können, werden diese personenbezogenen Daten und Informationen in einer oder mehreren gemeinsamen Datenbanken verarbeitet. Die Bedingungen für die Einrichtung der gemeinsamen Datenbanken und für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Informationen in diesen Datenbanken werden in Artikel 44/11/3bis festgelegt. Artikel 139 Absatz 2 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die gemeinsamen Datenbanken." Art. 8 - Artikel 44/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig von den Behörden, Organen, Einrichtungen, Diensten und Direktionen oder dem Ausschuss,
Er legt dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz direkt Rechenschaft ab. Die Funktion eines Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens darf weder vom Verwalter noch vom operativ verantwortlichen Leiter, der in Artikel 44/11/3bis § 9 beziehungsweise § 10 erwähnt ist, ausgeübt werden. Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Regeln festlegen, nach denen der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens seine Aufträge erfüllt, insbesondere im Rahmen seiner Beziehung zu den Behörden, Organen, Einrichtungen, Diensten und Direktionen oder dem Ausschuss,
9 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten gemeinsamen Datenbanken enthalten sind, wird unter Beachtung der Ausübung der jeweiligen Aufträge gemeinsam gewährleistet:
den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt werden, für erforderlich erachten. Art. 12 - In Artikel 44/11/3 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
/2 § 2 erwähnten jeweiligen Befugnisse der Behörden, Organe, Einrichtungen, Dienste und Direktionen oder des Ausschusses ausgeübt werden können, 2.die Hilfe bei der Entscheidungsfindung durch die Verwaltungsbehörden oder die Behörden der Verwaltungspolizei oder der Gerichtspolizei. § 3 - Vor der Einrichtung der gemeinsamen Datenbank geben der Minister des Innern und der Minister der Justiz eine Erklärung darüber sowie über die Verarbeitungsmodalitäten, darunter die Modalitäten in Bezug auf die Speicherung der Daten, und über die verschiedenen Kategorien und Arten von verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen bei dem Ausschuss und dem Organ ab,
/6 Absatz 2 erwähnt sind; diese geben binnen dreißig Tagen ab Empfang der Erklärung eine gemeinsame Stellungnahme ab. § 4 - Die gemeinsamen Datenbanken ermöglichen die Verarbeitung verschiedener Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere in Bezug auf Personen, Gruppierungen, Organisationen und Phänomene, die angesichts der in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Aufträge und der in § 2 erwähnten Zwecke angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. Für jede gemeinsame Datenbank werden nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Arten von verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Regeln hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Organe, Dienste, Behörden und Einrichtungen, die Daten verarbeiten, in Sachen Schutz der personenbezogenen Daten, die Regeln in Sachen Sicherheit der Verarbeitungen sowie die Regeln hinsichtlich der Benutzung, Aufbewahrung und Löschung der Daten bestimmt. § 5 - Unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 werden
den gemeinsamen Datenbanken gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, sobald
bestimmten Zwecke verschwinden und spätestens dreißig Jahre nach der letzten Verarbeitung. Nach der letzten Verarbeitung wird mindestens alle drei Jahre geprüft, ob die personenbezogenen Daten noch in direktem Zusammenhang mit einem der in § 2 erwähnten Zwecke stehen. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten gelöscht. § 6 - Alle Verarbeitungen, die von den Direktionen, Diensten, Organen, Einrichtungen und Behörden oder vom Ausschuss in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während dreißig Jahren ab der in den gemeinsamen Datenbanken durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird. § 7 - Die personenbezogenen Daten und Informationen, die gelöscht werden müssen, können für eine Dauer von höchstens dreißig Jahren archiviert werden. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten und Informationen unbeschadet des Archivgesetzes vom
formationsverarbeitung, die die Minister aufgrund von § 3 bei der Erklärung mitgeteilt haben, in funktionelle Regeln, - Festlegung der technischen Normen, die für die Funktionsweise der gemeinsamen Datenbank erforderlich sind, und Gewährleistung ihrer Anwendung, - Abgabe einer Stellungnahme auf technischer und/oder funktioneller Ebene auf Antrag des operativ verantwortlichen Leiters oder des Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, - Organisation der Rechte und der Zugriffe auf
der gemeinsamen Datenbank durchzuführenden Verarbeitungen, - Bereitstellung einer Dokumentation und einer technischen Unterstützung, - sowohl technische als auch funktionelle Verwaltung und Behandlung der Meldungen von Sicherheitsvorfällen. § 10 - Für jede gemeinsame Datenbank bestellt der König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz einen operativ verantwortlichen Leiter. Dieser operativ verantwortliche Leiter ist mit der operativen Verwaltung der gemeinsamen Datenbank beauftragt. Der operativ verantwortliche Leiter nimmt mindestens folgende Aufträge wahr: - Kontrolle der Qualität der Daten,
der gemeinsamen Datenbank verarbeitet werden, und Überprüfung ihrer Relevanz in Bezug auf die Zwecke, für die die Datenbank eingerichtet worden ist, - Ausübung einer Koordinierungsfunktion für die Speisung der gemeinsamen Datenbank durch die verschiedenen Dienste, - Organisation der angemessenen Zusammenarbeit zwischen den Partnerdiensten zur Verwirklichung der vorgesehenen Zwecke, - Sicherstellung, dass die Nutzung der personenbezogenen Daten und der Informationen den in § 2 beschriebenen Zwecken entspricht. § 11 - Für jede gemeinsame Datenbank kann der König spezifische Aufträge des Verwalters und des operativ verantwortlichen Leiters festlegen. Art. 44/11/3ter - § 1 - Auf der Grundlage des Informationsbedarfs haben das nachstehende Organ und die nachstehenden Dienste, die mit den Befugnissen in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut sind, unmittelbaren Zugriff auf alle oder einen Teil der personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken: a) das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, b)
tegrierte Polizei,
Absatz 1 aufgeführten Organe, Behörden, Direktionen oder Dienste fest. § 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere belgische öffentliche Behörden, öffentliche Organe oder Einrichtungen oder Einrichtungen öffentlichen Interesses bestimmen, die durch das Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt worden sind oder die gesetzliche Aufträge in Sachen öffentliche Sicherheit haben, die, wenn sie mit den Befugnissen in den in Artikel 44/2 § 2 erwähnten Bereichen betraut sind, auf der Grundlage des Informationsbedarfs, insbesondere auf strategischer, taktischer und operativer Ebene, Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben. Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art des Zugriffs und seine Modalitäten für
Absatz 1 aufgeführten Organe, Behörden, Direktionen oder Dienste fest. Zudem bestimmen der Minister des Innern und der Minister der Justiz auf der Grundlage des Informationsbedarfs, insbesondere auf strategischer, taktischer und operativer Ebene, gemeinsam
Absatz 1 erwähnten Organe, Behörden oder Einrichtungen, denen die aus den gemeinsamen Datenbanken stammenden personenbezogenen Daten und Informationen mitgeteilt werden können. Diese Organe, Behörden oder Einrichtungen werden in der vorherigen Erklärung gemäß Artikel 44/11/3bis § 3 festgelegt. § 4 - Das Organ und die Dienste,
erwähnt sind, sowie die Direktionen, Dienste, Organe, Einrichtungen und Behörden oder der Ausschuss,
den Paragraphen 2 und 3 erwähnt sind, die unmittelbar Zugriff auf die gemeinsamen Datenbanken haben, übermitteln den gemeinsamen Datenbanken von Amts wegen
Diese personenbezogenen Daten und Informationen werden unter ihrer Verantwortung und nach ihren internen Validierungsverfahren in den gemeinsamen Datenbanken gespeichert, gemäß den Regeln, die der König nach Einholung der in Artikel 44/11/3bis § 3 erwähnten Stellungnahme festgelegt hat.
die gemeinsamen Datenbanken eingegebenen personenbezogenen Daten und Informationen werden sofort dem Korpschef jeder betroffenen Polizeizone mitgeteilt. Unter Einhaltung der in Artikel 44/1 § 4 vorgesehenen Bedingungen und in Anwendung dieses Artikels informiert er die zuständigen Behörden der Verwaltungspolizei. § 5 - In Abweichung von § 4 wird die Pflicht zur Speisung der gemeinsamen Datenbanken hinausgeschoben, wenn und solange der zuständige Magistrat in Übereinstimmung mit dem Föderalprokurator der Meinung ist, dass diese Speisung die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann. Gegebenenfalls kann der Föderalprokurator die Modalitäten der Abweichung bestimmen. Der Föderalprokurator überprüft in regelmäßigen Abständen die Notwendigkeit, die Hinausschiebung der Speisung der gemeinsamen Datenbanken aufrechtzuerhalten. In Abweichung von § 4 wird die Pflicht zur Speisung der gemeinsamen Datenbanken hinausgeschoben, wenn und solange der Leiter eines Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Meinung ist, dass diese Speisung die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann, oder wenn
formationen von einem ausländischen Dienst stammen, der ausdrücklich verlangt hat, dass diese nicht anderen Diensten übermittelt werden. Art. 44/11/3quater - Zur verstärkten Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und von Extremismus, der zu Terrorismus führen kann, können die aus einer gemeinsamen Datenbank stammenden personenbezogenen Daten und Informationen gemäß den vom König festgelegten Modalitäten nach Beurteilung durch den Verwalter und den operativ verantwortlichen Leiter sowie durch das Organ und die Dienste,
/11/3ter § 1 erwähnt sind, einer Behörde oder einer Drittstelle mitgeteilt werden. Art. 44/11/3quinquies - Für
/2 § 2 vorgesehenen Zwecke und unbeschadet der völkerrechtlichen Regeln, die Belgien binden, können die personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken ausländischen Polizeidiensten, internationalen Organisationen für gerichtliche und polizeiliche Zusammenarbeit und internationalen Fahndungsbehörden gemäß Artikel 44/11/13 mitgeteilt werden. Für
/2 § 2 vorgesehenen Zwecke und unbeschadet der völkerrechtlichen Regeln, die Belgien binden, können die personenbezogenen Daten und Informationen der gemeinsamen Datenbanken gemäß den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ausländischen Nachrichtendiensten und ausländischen Organen, die mit der Bedrohungsanalyse betraut sind, beziehungsweise ähnlichen Organen mitgeteilt werden. Der König bestimmt die Modalitäten für
den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mitteilung." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom
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