der Nahrungsmittelkette ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
der Nahrungsmittelkette wird wie folgt abgeändert:
Anhang I Teil A römisch I Nummer 1 der Verordnung 852/2004 oder
Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5."Anbieter": die nicht entlohnte natürliche Person, das Unternehmen im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht
den Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist".
Bezug auf die Sicherheit der Nahrungsmittelkette genügen, - den zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehörenden Rechtsvorschriften
Bezug auf die Qualität der Erzeugnisse genügen, - den Vorschriften von Kapitel III genügen, und die Überwachung der effektiven Einhaltung dieser Vorschriften". 7.
Nr.14 werden die Wörter "eines Unternehmens, eines Betreibers" durch die Wörter "einer Niederlassung" ersetzt.
Ausführung des Gesetzes vom
frastruktur und Ausstattung umfasst, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist." Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
werden zwischen den Wörtern "Sicherheit seiner Erzeugnisse" und dem Wort "umfasst" die Wörter "für jede Niederlassungseinheit" eingefügt.2.
werden die Wörter "Für die Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Für die Lebens- und Futtermittelsicherheit" ersetzt.3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Jeder Anbieter aus dem Bereich der Primärproduktion muss,
sofern er Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder erntet, die Anforderungen von Anlage IV erfüllen. Ausgenommen für Tätigkeiten, die sich auf die Primärproduktion von nicht essbaren Pflanzenerzeugnissen beziehen, führt jeder Anbieter aus dem Bereich der tierischen und pflanzlichen Primärproduktion einerseits eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der Hygienevorschriften durch, die
Anhang I Teil A römisch II der Verordnung 852/2004 und
Anhang I Teil A römisch I der Verordnung 183/2005 aufgeführt sind, und führt andererseits die
Anhang I Teil A römisch III der Verordnung 852/2004 und
Anhang I Teil A römisch II der Verordnung 183/2005 vorgesehenen Register." 4. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Die im Rahmen des vorliegenden Artikels durchgeführten Analysen werden
Laboren durchgeführt, die an Ringversuchen teilnehmen, die auf der
ternetseite der Agentur vermerkt sind." 5. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Jeder Anbieter kann sein Eigenkontrollsystem pro Niederlassungseinheit von der Agentur validieren lassen.Wenn
einer Niederlassung mehrere Niederlassungseinheiten ihre Tätigkeit im Rahmen ein und derselben Zulassung oder Genehmigung ausüben, muss das Eigenkontrollsystem dieser Niederlassungseinheiten gleichzeitig validiert werden." Art. 4 -
Art. 5 -
1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/
Verkehr gebrachtes" ersetzt.2. Die Wörter "die Lebensmittelsicherheit" werden jeweils durch die Wörter "die Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt.3.
werden die Wörter "oder Berufsangehörige, die die gesundheitliche Überwachung der Zuchtbetriebe gewährleisten und" durch die Wörter ", Berufsangehörige, die die gesundheitliche Überwachung der Zuchtbetriebe gewährleisten, oder landwirtschaftliche Lohnunternehmer, die Arbeiten
der pflanzlichen Primärproduktion ausführen, die" ersetzt.4.
werden die Wörter "zur Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "zur Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt.5.
werden die Wörter "
den Paragraphen 1 und 3" durch die Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt. Art. 7 -
1 desselben Erlasses werden die Wörter "fünf Exemplaren der Dokumentation,
der das System beschrieben wird," durch die Wörter "drei Exemplaren auf Niederländisch, drei Exemplaren auf Französisch und den Leitlinien auf Niederländisch und Französisch
elektronischer Form" ersetzt. Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
§ 6 erwähnten Eigenkontollsystems für Tätigkeiten, die
den Anwendungsbereich von Leitlinien fallen, die von der Agentur validiert worden sind".
den genehmigten Leitlinien festgelegten Vorschriften nach den Normen EN ISO 17020 - Typ A, EN 45011 oder ISO/IEC 17021 (Reihe ISO 17000) akkreditiert sein." 4.
Nr.2 erster Gedankenstrich wird das Wort "Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. 5. Paragraph 2 Nr.2 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- über eine relevante Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren
einer Produktionseinheit oder als Mitarbeiter des Dienstes Qualität
einer Niederlassung des betreffenden Sektors oder Untersektors verfügen oder eine gleichwertige Erfahrung im betreffenden Sektor oder Untersektor erworben haben,
dem sie Tätigkeiten
einem Beratungsunternehmen oder einer
spektions- oder Zertifizierungsstelle, die
diesem Sektor oder Untersektor tätig ist, ausgeübt haben". 6. Paragraph 2 Nr.4 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Auditoren dürfen ein Audit
einer Niederlassung nur vornehmen, sofern sie
den letzten drei Jahren vor dem Audit nicht als Konsultant, Lohnempfänger oder Selbständiger für diese Niederlassung gearbeitet haben. Die
spektions- oder Zertifizierungsstellen weisen nach, dass diese Anforderung erfüllt ist."
spektionsberichte der Bediensteten der Agentur berücksichtigen". 8.
wird der Begriff "Betreffende" jeweils durch den Begriff "betreffende Stelle" ersetzt.9.
Nr.7 werden die Wörter "den kontrollierten Unternehmen" durch die Wörter "den kontrollierten Niederlassungen" ersetzt.
krafttretens des Königlichen Erlasses vom
der Nahrungsmittelkette." Art. 10 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 12bis - § 1 - Anbieter im Horeca-Sektor, die dem Endverbraucher Getränke oder Gerichte zum Verzehr vor Ort und Gerichte zum Mitnehmen anbieten, und Anbieter der Großküchen, Betriebsrestaurants und Frittüren, die über ein
erwähntes Eigenkontrollsystem verfügen, das von einer
§ 1 erwähnten
spektions- oder Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können für die Dauer der Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein visuelles Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. § 2 - Die anderen Anbieter der Niederlassungen, die dem Vertrieb angehören und über ein
erwähntes Eigenkontrollsystem verfügen, das von einer
§ 1 erwähnten
spektions- oder Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können ebenfalls für die Dauer der Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein visuelles Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Der Minister legt das Datum fest, an dem vorliegender Paragraph
Kraft tritt." Art. 11 -
13bis - § 1 - Die
erwähnte Validierung wird von der
spektions- oder Zertifizierungsstelle, die die Validierung vorgenommen hat, oder von der Agentur ausgesetzt, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen für die Validierung nicht mehr erfüllt sind. § 2 - Wenn ein visuelles Zeichen ausgestellt worden ist, endet im Falle einer Aussetzung der Validierung das Recht, dieses Zeichen auszuhängen, und muss der Anbieter das visuelle Zeichen, das
seinem Besitz ist, vernichten." Art. 12 - Die Anlagen I und II zum selben Erlass werden aufgehoben. Art. 13 - Anlage III zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1.
Punkt 3 wird der Satz "
den Leitlinien müssen sämtliche durch diese Leitlinien betroffenen Parteien und die Weise, wie diese bei der Ausarbeitung der Leitlinien konsultiert worden sind, angegeben werden." durch folgende Sätze ersetzt: "Bei der Ausarbeitung von Leitlinien werden sämtliche von den Leitlinien betroffenen Parteien, einschließlich der zuständigen Behörde und der Anwendergruppen, konsultiert. Die konsultierten Parteien werden
den Leitlinien angegeben." 2.
Punkt 5 Buchstabe
Punkt 5 Buchstabe g) wird das Wort "Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. 6.
Punkt 5 Buchstabe h) werden der vierte und der siebte Gedankenstrich aufgehoben.7. Punkt 7 wird wie folgt ersetzt: "7.Verbreitung
den Leitlinien muss ebenfalls vermerkt werden, zu welchen Bedingungen sie erhältlich sind. Sie müssen für jeden, dessen
teresse für die Leitlinien begründet ist, erhältlich sein. Wenn die Leitlinien nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, kann lediglich eine Entschädigung verlangt werden, die die Kosten für ihre Ausarbeitung, ihre Wartung, ihre Verwaltung und ihre Verbreitung nicht überschreitet." Art. 14 -
denselben Erlass wird eine Anlage IV eingefügt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist. Art. 15 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Anlage Anlage IV - Vorschriften
Sachen Pflanzengesundheit I. HYGIENEVORSCHRIFTEN
SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT
geeigneter Weise zu desinfizieren,
formiert werden, die bei den amtlichen Kontrollen festgestellt wurden. II. FÜHRUNG VON REGISTERN
SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT 1. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen Register über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren für die Pflanzenerzeugnisse getroffen wurden, führen und sie während mindestens fünf Jahren aufbewahren.Sie müssen die
diesen Registern enthaltenen relevanten
formationen der zuständigen Behörde und den belieferten Anbietern auf Verlangen zur Verfügung stellen. 2. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen
sbesondere Register führen über:
der Nahrungsmittelkette beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Anlage 2 FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 11. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit
der Nahrungsmittelkette und zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit
bestimmten Betrieben
der Nahrungsmittelkette PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom
der Nahrungsmittelkette; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit
bestimmten Betrieben
der Nahrungsmittelkette; Aufgrund der Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom
Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
formationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
formationsgesellschaft; Aufgrund der Tatsache, dass gemäß Artikel 19/1 des Gesetzes vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 -
Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 finden folgende Bestimmungen Anwendung:
demselben Erlass werden
1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, die Wörter "drei Exemplaren auf Niederländisch, drei Exemplaren auf Französisch und den Leitlinien auf Niederländisch und Französisch
elektronischer Form" durch die Wörter "den Leitlinien auf Niederländisch und auf Französisch
elektronischer Form" ersetzt. Art. 3 -
9/1 - Nach Konzertierung mit den Vertretern der
teresse habenden Parteien, deren
teressen erheblich berührt werden können, kann die Agentur auch selbst Leitlinien ausarbeiten, ändern und vertreiben. Die Bestimmungen der Leitlinien müssen auf praktische und angemessene Weise die im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen von Artikel 3 §§ 1 und 2 und eventuell 3 und 4 erforderlichen Maßnahmen wiedergeben." Art. 4 - Anlage III Punkt 5 zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) Die Leitlinien müssen benutzerfreundlich, verständlich und den vorgesehenen Anwendern angepasst sein und sie müssen es den betroffenen Anbietern ermöglichen, ihrer Ergebnisverpflichtung nachzukommen, wenn
den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel festgelegt ist. Die Leitlinien enthalten zudem Merkblätter,
denen die wesentlichen Grundsätze
Sachen Lebensmittelsicherheit auf einfache und praktische Weise dargelegt werden, sowie Muster von Registrierungsformularen.
den Leitlinien wird angegeben, dass die Anbieter auch eigene Registrierungsformulare verwenden können, sofern diese alle notwendigen Auskünfte enthalten." 2. Buchstabe c), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26.Mai 2011, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Sofern
den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel festgelegt ist, wird dieses Ziel
den Leitlinien angegeben und verdeutlicht. Die Leitlinien enthalten eine Beschreibung der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen.
den Leitlinien wird darauf hingewiesen, dass alternative Mittel verwendet werden können, unter der Bedingung, dass
den Vorschriften nicht näher angegeben wird, welche Mittel unbedingt verwendet werden müssen, und dass die Anbieter nachweisen können, dass das
den Vorschriften angegebene Ziel anhand dieser alternativen Mittel erreicht wird." 3.
Buchstabe f), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, werden zwischen den Wörtern "auf keinen Fall" und den Wörtern "als solches" die Wörter ", ausgenommen für Niederlassungen, die eine Lockerung der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle genießen können," eingefügt. 4.
Buchstabe h), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, werden die Wörter "EN 45004" durch die Wörter "ISO 17020" ersetzt und werden die Wörter "EN 45012" durch die Wörter "ISO 17021" ersetzt. Art. 5 - Anlage IV römisch II Punkt 2 zum selben Erlass wird durch einen Buchstaben
verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates." Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE
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