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Arrêté royal relatif à l'autocontrôle, à la notification obligatoire et à la traçabilité dans la chaîne alimentaire. - Traduction allemande de disposi

Obsah (10)Artikel 5§ 1§ 2Artikel 7§ 5Artikel 9Artikel 3§ 6§ 3Artikel 10

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 14 NOVEMBRE 2003. - Arrêté royal relatif à l'autocontrôle, à la notification obligatoire et à la traçabilité dans la chaîne alimentaire. - Tra

der Nahrungsmittelkette ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit; Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 über Lebensmittelhygiene; Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2004 über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz; Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene; Aufgrund des Gesetzes vom
  5. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom
  6. Februar 1999 und
  7. Dezember 2004 und durch den Königlichen Erlass vom
  8. Februar 2001; Aufgrund des Gesetzes vom
  9. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom
  10. Juli 2001,
  11. Dezember 2003,
  12. Juli 2004 und
  13. Juli 2005, und des Artikels 5, abgeändert durch die Gesetze vom
  14. Juli 2001 und
  15. Dezember 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  16. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 4 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom
  17. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom
  18. Dezember 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  19. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit

der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. April 2007; Aufgrund der Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgegeben am
  2. Oktober 2006,
  3. Mai 2009,
  4. September 2009 und
  5. Oktober 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom
  6. Mai 2009; Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom
  7. März 2009 und
  8. Dezember 2009; Aufgrund der Konzertierung zwischen der Föderalbehörde und den Regionalregierungen vom
  9. Mai 2009 und
  10. März 2010; Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom
  11. März 2009; Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.215/3 des Staatsrates vom
  12. März 2011, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom
  2. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit

der Nahrungsmittelkette wird wie folgt abgeändert:

  1. Der Begriff "Unternehmen" wird jeweils durch den Begriff "Niederlassung" ersetzt.
  2. Der Begriff "Betreiber" wird jeweils durch den Begriff "Anbieter" ersetzt.
  3. Der Begriff "Betriebseinheit" wird jeweils durch den Begriff "Niederlassungseinheit" ersetzt. Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  4. Die Nummern 3/1 und 3/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "3/1."Verordnung 852/2004": die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2004 über Lebensmittelhygiene, 3/
  6. "Verordnung 183/2005": die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene,".
  8. Nummer 4 wird durch die Wörter "sowie die Tätigkeiten, die

Anhang I Teil A römisch I Nummer 1 der Verordnung 852/2004 oder

Artikel 5Absatz 1 der Verordnung 183/2005 erwähnt sind" ergänzt.3.

Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5."Anbieter": die nicht entlohnte natürliche Person, das Unternehmen im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen oder die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinigung, die mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht

den Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs eines Erzeugnisses tätig ist".

  1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6."Niederlassungseinheit": einen Ort, der geografisch anhand einer Adresse identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens eine Tätigkeit des Anbieters ausgeübt wird".
  2. Nummer 7 wird aufgehoben.
  3. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: "12."Eigenkontrolle": alle Maßnahmen, die die Anbieter ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse, die ihrer Verwaltung unterliegen, auf sämtlichen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: - den Rechtsvorschriften

Bezug auf die Sicherheit der Nahrungsmittelkette genügen, - den zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehörenden Rechtsvorschriften

Bezug auf die Qualität der Erzeugnisse genügen, - den Vorschriften von Kapitel III genügen, und die Überwachung der effektiven Einhaltung dieser Vorschriften". 7.

Nr.14 werden die Wörter "eines Unternehmens, eines Betreibers" durch die Wörter "einer Niederlassung" ersetzt.

  1. Artikel 2 wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16."Sicherheit der Nahrungsmittelkette": die Sicherheit jedes Erzeugnisses oder Stoffes, der aufgrund des Gesetzes vom
  2. Februar 2000 zum Zuständigkeitsbereich der Agentur gehört,".
  3. Artikel 2 wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "17."Primärproduktion von nicht essbaren Pflanzenerzeugnissen": die Primärproduktion von Pflanzenerzeugnissen, die nicht für den menschlichen oder tierischen Verzehr geeignet sind,".
  4. Artikel 2 wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "18."Pflanzengesundheit": den Zustand, der durch die Einhaltung der

Ausführung des Gesetzes vom

  1. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen festgelegten Bestimmungen erzielt wird,".
  2. Artikel 2 wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19."Futtermitteln": Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind,".
  3. Artikel 2 wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "20."Niederlassung": einen Ort, der geografisch anhand einer Adresse identifizierbar ist und an dem oder von dem aus mindestens eine Tätigkeit ausgeübt wird und der die gesamte

frastruktur und Ausstattung umfasst, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist." Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden zwischen den Wörtern "Sicherheit seiner Erzeugnisse" und dem Wort "umfasst" die Wörter "für jede Niederlassungseinheit" eingefügt.2.

§ 2

werden die Wörter "Für die Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Für die Lebens- und Futtermittelsicherheit" ersetzt.3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Jeder Anbieter aus dem Bereich der Primärproduktion muss,

sofern er Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder erntet, die Anforderungen von Anlage IV erfüllen. Ausgenommen für Tätigkeiten, die sich auf die Primärproduktion von nicht essbaren Pflanzenerzeugnissen beziehen, führt jeder Anbieter aus dem Bereich der tierischen und pflanzlichen Primärproduktion einerseits eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der Hygienevorschriften durch, die

Anhang I Teil A römisch II der Verordnung 852/2004 und

Anhang I Teil A römisch I der Verordnung 183/2005 aufgeführt sind, und führt andererseits die

Anhang I Teil A römisch III der Verordnung 852/2004 und

Anhang I Teil A römisch II der Verordnung 183/2005 vorgesehenen Register." 4. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Die im Rahmen des vorliegenden Artikels durchgeführten Analysen werden

Laboren durchgeführt, die an Ringversuchen teilnehmen, die auf der

ternetseite der Agentur vermerkt sind." 5. Artikel 3 wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Jeder Anbieter kann sein Eigenkontrollsystem pro Niederlassungseinheit von der Agentur validieren lassen.Wenn

einer Niederlassung mehrere Niederlassungseinheiten ihre Tätigkeit im Rahmen ein und derselben Zulassung oder Genehmigung ausüben, muss das Eigenkontrollsystem dieser Niederlassungseinheiten gleichzeitig validiert werden." Art. 4 -

Kapitel 3

desselben Erlasses wird Abschnitt 1, der Artikel 4 umfasst, aufgehoben.

Art. 5 -

Artikel 7§ 1 desselben Erlasses wird eine Nr.

1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/

  1. Der Minister kann die Häufigkeit der Registrierungen und die Frist, binnen der diese der Agentur zur Verfügung gestellt werden, festlegen." Art. 6 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  2. Die Wörter "oder vertriebenes" werden jeweils durch die Wörter ", vertriebenes oder

Verkehr gebrachtes" ersetzt.2. Die Wörter "die Lebensmittelsicherheit" werden jeweils durch die Wörter "die Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt.3.

§ 1

werden die Wörter "oder Berufsangehörige, die die gesundheitliche Überwachung der Zuchtbetriebe gewährleisten und" durch die Wörter ", Berufsangehörige, die die gesundheitliche Überwachung der Zuchtbetriebe gewährleisten, oder landwirtschaftliche Lohnunternehmer, die Arbeiten

der pflanzlichen Primärproduktion ausführen, die" ersetzt.4.

§ 2

werden die Wörter "zur Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "zur Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt.5.

§ 5

werden die Wörter "

den Paragraphen 1 und 3" durch die Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt. Art. 7 -

Artikel 9§ 3 Nr.

1 desselben Erlasses werden die Wörter "fünf Exemplaren der Dokumentation,

der das System beschrieben wird," durch die Wörter "drei Exemplaren auf Niederländisch, drei Exemplaren auf Französisch und den Leitlinien auf Niederländisch und Französisch

elektronischer Form" ersetzt. Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: "
  2. die Validierung des

Artikel 3

§ 6 erwähnten Eigenkontollsystems für Tätigkeiten, die

den Anwendungsbereich von Leitlinien fallen, die von der Agentur validiert worden sind".

  1. Paragraph 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "
  2. Sie müssen gemäß den

den genehmigten Leitlinien festgelegten Vorschriften nach den Normen EN ISO 17020 - Typ A, EN 45011 oder ISO/IEC 17021 (Reihe ISO 17000) akkreditiert sein." 4.

§ 2

Nr.2 erster Gedankenstrich wird das Wort "Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. 5. Paragraph 2 Nr.2 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- über eine relevante Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren

einer Produktionseinheit oder als Mitarbeiter des Dienstes Qualität

einer Niederlassung des betreffenden Sektors oder Untersektors verfügen oder eine gleichwertige Erfahrung im betreffenden Sektor oder Untersektor erworben haben,

dem sie Tätigkeiten

einem Beratungsunternehmen oder einer

spektions- oder Zertifizierungsstelle, die

diesem Sektor oder Untersektor tätig ist, ausgeübt haben". 6. Paragraph 2 Nr.4 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Auditoren dürfen ein Audit

einer Niederlassung nur vornehmen, sofern sie

den letzten drei Jahren vor dem Audit nicht als Konsultant, Lohnempfänger oder Selbständiger für diese Niederlassung gearbeitet haben. Die

spektions- oder Zertifizierungsstellen weisen nach, dass diese Anforderung erfüllt ist."

  1. Paragraph 3 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "
  2. die bei dem Anbieter verfügbaren

spektionsberichte der Bediensteten der Agentur berücksichtigen". 8.

§ 6

wird der Begriff "Betreffende" jeweils durch den Begriff "betreffende Stelle" ersetzt.9.

§ 3

Nr.7 werden die Wörter "den kontrollierten Unternehmen" durch die Wörter "den kontrollierten Niederlassungen" ersetzt.

  1. Artikel 10 wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Zum Nachweis der Validierung kann die Stelle eine Bescheinigung nach den Vorschriften der von der Agentur genehmigten Leitlinien ausstellen." Art. 9 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - Die Genehmigung der Leitlinien für eine gute Hygienepraxis gemäß den Artikeln 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom
  2. Februar 1997 über die allgemeine Lebensmittelhygiene verfällt am Datum des

krafttretens des Königlichen Erlasses vom

  1. Mai 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit

der Nahrungsmittelkette." Art. 10 - Artikel 12bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 12bis - § 1 - Anbieter im Horeca-Sektor, die dem Endverbraucher Getränke oder Gerichte zum Verzehr vor Ort und Gerichte zum Mitnehmen anbieten, und Anbieter der Großküchen, Betriebsrestaurants und Frittüren, die über ein

Artikel 3

erwähntes Eigenkontrollsystem verfügen, das von einer

Artikel 10

§ 1 erwähnten

spektions- oder Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können für die Dauer der Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein visuelles Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. § 2 - Die anderen Anbieter der Niederlassungen, die dem Vertrieb angehören und über ein

Artikel 3

erwähntes Eigenkontrollsystem verfügen, das von einer

Artikel 10

§ 1 erwähnten

spektions- oder Zertifizierungsstelle validiert worden ist, können ebenfalls für die Dauer der Gültigkeit der Validierung des Eigenkontrollsystems ein visuelles Zeichen erhalten und aushängen, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Der Minister legt das Datum fest, an dem vorliegender Paragraph

Kraft tritt." Art. 11 -

Kapitel VIII

wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

13bis - § 1 - Die

Artikel 10

erwähnte Validierung wird von der

spektions- oder Zertifizierungsstelle, die die Validierung vorgenommen hat, oder von der Agentur ausgesetzt, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen für die Validierung nicht mehr erfüllt sind. § 2 - Wenn ein visuelles Zeichen ausgestellt worden ist, endet im Falle einer Aussetzung der Validierung das Recht, dieses Zeichen auszuhängen, und muss der Anbieter das visuelle Zeichen, das

seinem Besitz ist, vernichten." Art. 12 - Die Anlagen I und II zum selben Erlass werden aufgehoben. Art. 13 - Anlage III zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1.

Punkt 3 wird der Satz "

den Leitlinien müssen sämtliche durch diese Leitlinien betroffenen Parteien und die Weise, wie diese bei der Ausarbeitung der Leitlinien konsultiert worden sind, angegeben werden." durch folgende Sätze ersetzt: "Bei der Ausarbeitung von Leitlinien werden sämtliche von den Leitlinien betroffenen Parteien, einschließlich der zuständigen Behörde und der Anwendergruppen, konsultiert. Die konsultierten Parteien werden

den Leitlinien angegeben." 2.

Punkt 5 Buchstabe

  1. b)werden die Wörter "können ausgearbeitet werden" durch die Wörter "werden ausgearbeitet" ersetzt.3. Punkt 5 Buchstabe
  2. e)wird wie folgt ersetzt: "5.
  3. e)Leitlinien dürfen keine Bestimmungen enthalten, die im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften stehen". 4. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] 5.

Punkt 5 Buchstabe g) wird das Wort "Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter "Sicherheit der Nahrungsmittelkette" ersetzt. 6.

Punkt 5 Buchstabe h) werden der vierte und der siebte Gedankenstrich aufgehoben.7. Punkt 7 wird wie folgt ersetzt: "7.Verbreitung

den Leitlinien muss ebenfalls vermerkt werden, zu welchen Bedingungen sie erhältlich sind. Sie müssen für jeden, dessen

teresse für die Leitlinien begründet ist, erhältlich sein. Wenn die Leitlinien nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, kann lediglich eine Entschädigung verlangt werden, die die Kosten für ihre Ausarbeitung, ihre Wartung, ihre Verwaltung und ihre Verbreitung nicht überschreitet." Art. 14 -

denselben Erlass wird eine Anlage IV eingefügt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist. Art. 15 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Anlage Anlage IV - Vorschriften

Sachen Pflanzengesundheit I. HYGIENEVORSCHRIFTEN

SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT

  1. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, stellen so weit wie möglich sicher, dass pflanzliche Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontaminationen geschützt werden.
  2. Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung nach Punkt 1 müssen die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, die geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften, die mit der Pflanzengesundheit zusammenhängen, einhalten.
  3. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um: a) die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung

geeigneter Weise zu desinfizieren,

  1. b)erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und Lagerbedingungen für die Pflanzenerzeugnisse sowie deren Sauberkeit sicherzustellen,
  2. c)Kontaminationen der Erzeugnissse durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich zu verhindern,
  3. d)Abfälle, gefährliche Stoffe und Zubereitungen so zu lagern und so damit umzugehen, dass eine Kontamination der Erzeugnisse verhindert wird,
  4. e)die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenmaterialproben oder sonstiger Proben, die für die Pflanzengesundheit von Belang sind, zu berücksichtigen und
  5. f)Pflanzenschutzmittel und Biozide nach den geltenden Vorschriften korrekt zu verwenden.4. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn sie über Probleme

formiert werden, die bei den amtlichen Kontrollen festgestellt wurden. II. FÜHRUNG VON REGISTERN

SACHEN PFLANZENGESUNDHEIT 1. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen Register über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren für die Pflanzenerzeugnisse getroffen wurden, führen und sie während mindestens fünf Jahren aufbewahren.Sie müssen die

diesen Registern enthaltenen relevanten

formationen der zuständigen Behörde und den belieferten Anbietern auf Verlangen zur Verfügung stellen. 2. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen

sbesondere Register führen über:

  1. a)aufgetretene Schädlinge oder Krankheiten, die die Gesundheit von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beeinträchtigen können, und
  2. b)die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenproben oder sonstigen Proben, die für die Pflanzengesundheit von Belang sind.3. Die Anbieter der Primärproduktion, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, können von anderen Personen, wie beispielsweise Agronomen und Agrartechnikern, beim Führen der Register unterstützt werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. Mai 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit

der Nahrungsmittelkette beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Anlage 2 FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 11. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit

der Nahrungsmittelkette und zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit

bestimmten Betrieben

der Nahrungsmittelkette PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom

  1. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 § 1 Nr. 7, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. Februar 2001; Aufgrund des Gesetzes vom
  3. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 1, § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Dezember 2003, und § 5 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom
  5. Dezember 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom
  7. Juli 2001, des Artikels 4 § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom
  8. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 23.Dezember 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  9. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit

der Nahrungsmittelkette; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit

bestimmten Betrieben

der Nahrungsmittelkette; Aufgrund der Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom

  1. Oktober 2012 und
  2. Oktober 2013; Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom
  3. Januar 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  4. Februar 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom
  5. März 2013; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  6. Juli 2013; Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom
  7. März 2013

Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein

formationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der

formationsgesellschaft; Aufgrund der Tatsache, dass gemäß Artikel 19/1 des Gesetzes vom

  1. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung eine vorherige Untersuchung der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen (PNB-Test), vorgenommen worden ist und dass aus dieser vorherigen Untersuchung hervorgeht, dass ein PNB-Test nicht erforderlich ist; Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.858/3 des Staatsrates vom
  2. Februar 2014, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom
  2. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit

der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 -

Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 finden folgende Bestimmungen Anwendung:

  1. Bei Lieferungen an karitative Vereinigungen oder Lebensmittelbanken genügt als Registrierung der ausgehenden Erzeugnisse die Liste der Niederlassungseinheiten der belieferten karitativen Vereinigungen und Lebensmittelbanken.
  2. Im Falle der karitativen Vereinigungen und der Lebensmittelbanken genügt als Registrierung der eingehenden Erzeugnisse die Liste der Niederlassungseinheiten, aus denen die Erzeugnisse stammen." Art. 2 -

demselben Erlass werden

Artikel 9§ 3 Nr.

1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, die Wörter "drei Exemplaren auf Niederländisch, drei Exemplaren auf Französisch und den Leitlinien auf Niederländisch und Französisch

elektronischer Form" durch die Wörter "den Leitlinien auf Niederländisch und auf Französisch

elektronischer Form" ersetzt. Art. 3 -

Kapitel V

desselben Erlasses wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

9/1 - Nach Konzertierung mit den Vertretern der

teresse habenden Parteien, deren

teressen erheblich berührt werden können, kann die Agentur auch selbst Leitlinien ausarbeiten, ändern und vertreiben. Die Bestimmungen der Leitlinien müssen auf praktische und angemessene Weise die im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen von Artikel 3 §§ 1 und 2 und eventuell 3 und 4 erforderlichen Maßnahmen wiedergeben." Art. 4 - Anlage III Punkt 5 zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) Die Leitlinien müssen benutzerfreundlich, verständlich und den vorgesehenen Anwendern angepasst sein und sie müssen es den betroffenen Anbietern ermöglichen, ihrer Ergebnisverpflichtung nachzukommen, wenn

den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel festgelegt ist. Die Leitlinien enthalten zudem Merkblätter,

denen die wesentlichen Grundsätze

Sachen Lebensmittelsicherheit auf einfache und praktische Weise dargelegt werden, sowie Muster von Registrierungsformularen.

den Leitlinien wird angegeben, dass die Anbieter auch eigene Registrierungsformulare verwenden können, sofern diese alle notwendigen Auskünfte enthalten." 2. Buchstabe c), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26.Mai 2011, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Sofern

den Vorschriften ein zu erreichendes Ziel festgelegt ist, wird dieses Ziel

den Leitlinien angegeben und verdeutlicht. Die Leitlinien enthalten eine Beschreibung der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen.

den Leitlinien wird darauf hingewiesen, dass alternative Mittel verwendet werden können, unter der Bedingung, dass

den Vorschriften nicht näher angegeben wird, welche Mittel unbedingt verwendet werden müssen, und dass die Anbieter nachweisen können, dass das

den Vorschriften angegebene Ziel anhand dieser alternativen Mittel erreicht wird." 3.

Buchstabe f), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, werden zwischen den Wörtern "auf keinen Fall" und den Wörtern "als solches" die Wörter ", ausgenommen für Niederlassungen, die eine Lockerung der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle genießen können," eingefügt. 4.

Buchstabe h), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 2011, werden die Wörter "EN 45004" durch die Wörter "ISO 17020" ersetzt und werden die Wörter "EN 45012" durch die Wörter "ISO 17021" ersetzt. Art. 5 - Anlage IV römisch II Punkt 2 zum selben Erlass wird durch einen Buchstaben

  1. c)mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  2. c)die Verwendung von Pestiziden gemäß Artikel 67 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das

verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates." Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

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