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Arrêté royal relatif à la protection de la santé de la population en ce qui concerne les substances radioactives dans les eaux destinées à la consomma

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 MAI 2016. - Arrêté royal relatif à la protection de la santé de la population en ce qui concerne les substances radioactives dans les eaux destinées à la consommati

Artikel 10erfüllt.

Der Anbieter fügt der Akte in Sachen Selbstüberwachung die diesbezüglich erforderlichen Informationen bei. Die Agentur kann vom Anbieter zusätzliche Informationen in Bezug auf die beauftragten Labore verlangen. Art. 7 - § 1 - Die Ergebnisse der von den Laboren durchgeführten Kontrollen werden der Agentur innerhalb des Monats nach der Probenahme vom Anbieter mitgeteilt. Bei Nichteinhaltung der in Artikel 4 bestimmten Parameterwerte, muss der Anbieter die Agentur hiervon gemäß Artikel 13 in Kenntnis setzen. § 2 - Der Anbieter übermittelt der Agentur spätestens am 1. April einen zusammenfassenden Jahresbericht. Die Agentur bestimmt die Modalitäten dieses Berichts. § 3 - Der Anbieter muss die vollständigen Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen während mindestens fünf Jahren zur Verfügung der Agentur halten. Art. 8 - Die Agentur kann ebenfalls Analysen durchführen. In diesem Fall wird auf ein oder mehrere Labore zurückgegriffen, die die in Artikel 10 bestimmten Bedingungen erfüllen. Die mit diesen Analysen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Anbieters. Art. 9 - § 1 - Für Leistungen, mit denen ein Anbieter Labor beauftragt,

Artikel 10

erfüllt, kann die Agentur Folgendes festlegen: - Analyseprotokolle zur Ergänzung von Anlage 2, - Protokolle für die Probenahme von Wasser und seine Verpackung, - Analysemethoden, - Gegenanalysemethoden, - Überwachungsstrategien im Hinblick auf die Richtdosis. § 2 - Die Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen im Rahmen der Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ist in Tabelle 1 von Anlage 1 festgelegt. Für Wassermengen von bis zu 100 m3 pro Tag bestimmt die Agentur von Fall zu Fall die Anzahl Proben je nach Risikoniveau der Stelle der Einhaltung. Das Risikoniveau hängt insbesondere ab: - von der Art des Wassers, - von der Nähe zu nuklearen Tätigkeiten, wodurch das Risiko des Vorhandenseins künstlicher Radionuklide steigt, - von Grundwasser, das gewonnen wird in geologischen Gebieten, die bekanntermaßen ein erhöhtes Vorkommen an natürlichen Radionukliden aufweisen. KAPITEL III - Labore Art. 10 - § 1 - Die Analysen müssen von einem Labor durchgeführt werden, das folgende Bedingungen erfüllt:

  1. gemäß der Norm ISO/IEC 17025 akkreditiert sein für die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Messungen, 2.Proben unter Berücksichtigung der von der Agentur festgelegten Verfahren entnehmen, gemäß Artikel
  2. § 2 - Ein Labor gilt als Labor erster Stufe, wenn es in der Lage ist, Screening-Messungen (Brutto-Alpha-Aktivität/Brutto-Beta-Aktivität Ref. Sr-90, Tritium, freies Radon und Kalium-40) in einer Wassermatrix durchzuführen. § 3 - Ein Labor gilt als Labor zweiter Stufe, wenn es in der Lage ist, Messungen des gesamten Isotopenvektors durch Gammaspektrometrie, Betaspektrometrie (und Brutto-Beta-Aktivität Ref. Sr-90) und Alphaspektrometrie (und Brutto-Alpha-Aktivität), von Kalium-40, Tritium und freiem Radon in einer Wassermatrix durchzuführen. § 4 - Die Agentur bestimmt die Modalitäten der Analysen, die die Labore erster und zweiter Stufe durchführen. Art. 11 - § 1 - Die Labore müssen auf eigene Kosten an Ringvergleichen und Ausbildungen teilnehmen, die in Sachen Wassermatrix für die verlangten Parameter von der Agentur organisiert und/oder vorgeschlagen werden. § 2 - Die Labore müssen der Agentur erlauben, als Beobachter an den Audits teilzunehmen, die von der belgischen Konformitätsbewertungsstelle organisiert werden. Labore im Ausland müssen der Agentur ebenfalls erlauben, als Beobachter an den Audits teilzunehmen, die von der Einrichtung organisiert werden, die mit ihr Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung auf internationaler Ebene unterzeichnet hat. § 3 - Die Labore müssen der Agentur die Ergebnisse der Analysen anhand des von der Agentur zur Verfügung gestellten Protokolls für die Berichterstattung innerhalb der von der Agentur festgelegten Fristen übermitteln. § 4 - Bei Nichteinhaltung der in Artikel 4 bestimmten Parameterwerte müssen die Labore den Anbieter binnen vierundzwanzig Stunden hiervon in Kenntnis setzen. Art. 12 - Die Agentur kann bei den vom Anbieter beauftragten Laboren verwaltungstechnische und technische Kontrollen durchführen. KAPITEL IV - Abhilfemaßnahmen Art. 13 - § 1 - Bei Nichteinhaltung der in Artikel 4 bestimmten Parameterwerte muss der Anbieter binnen vierundzwanzig Stunden der Agentur folgende Informationen mitteilen, die ihr die Durchführung einer Risikoanalyse ermöglichen: - Bewertung der Ursache, - Herkunft des Wassers: Oberflächenwasser, Grundwasser, Mischung (Letzteres charakterisieren), - Zweckbestimmung des Wassers: Verteilung, Lebensmittelindustrie (zugegebenes Wasser, Kontaktwasser), - Schätzung des tatsächlichen Wasserverbrauchs (Liter/Jahr/Person). § 2 - Vorsichtshalber und in Erwartung der Beurteilung des Risikos durch die Agentur sorgt der Anbieter dafür, dass innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen nach Feststellung der Nichteinhaltung der Parameterwerte wirksame Abhilfemaßnahmen getroffen werden, um die radiologische Qualität des Wassers angesichts der potenziellen Gefahr für die Volksgesundheit wieder herzustellen, und informiert er die Agentur darüber. § 3 - Nach Durchführung der Abhilfemaßnahmen lässt der Anbieter durch ein Labor,

Artikel 10

erfüllt, mindestens einen Monat lang wöchentlich Proben entnehmen und Analysen durchführen und übermittelt er der Agentur die daraus hervorgehenden Ergebnisse, sobald sie verfügbar sind. Art. 14 - § 1 - Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte trotz Abhilfemaßnahmen kann die Agentur beschließen, dass von der Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch in Bezug auf das durch radioaktive Stoffe bedingte Risiko eine potenzielle Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht, und kann sie die Verwendung beziehungsweise Verteilung dieses Wassers für den menschlichen Gebrauch verbieten oder einschränken. § 2 - Wasser für den menschlichen Gebrauch kann mit Zustimmung der Agentur wieder verwendet oder verteilt werden, wenn nachgewiesen wird, insbesondere mittels angemessener Analysen von Wasserproben durch ein Labor,

Artikel 10erfüllt, dass es keine Gefahr mehr darstellt.

KAPITEL V - Information der Bevölkerung Art. 15 - Die Agentur sorgt dafür, dass die Verbraucher über die Risiken und über die eingeleiteten Maßnahmen informiert werden. Die Agentur erteilt den Verbrauchern darüber hinaus Ratschläge für Vorsorgemaßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit hinsichtlich radioaktiver Stoffe erforderlich sind. KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 5 § 2 und 6 § 2, die sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. Art. 17 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den

  1. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON Anlage 1 ÜBERWACHUNG RADIOAKTIVER STOFFE Tabelle 1: Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen im Rahmen der Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz oder von einem Tankfahrzeug bereitgestellt wird oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers (siehe Anmerkung 1) m3 Anzahl Probenahmen pro Jahr (siehe Anmerkung 2) Menge ? 100 (siehe Anmerkung 3) 100 1 1 000 1 + 1 pro 3 300 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge 10 000 3 + 1 pro 10 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge Menge > 100 000 10 + 1 pro 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag verwendeten Kontaktwassers (siehe Anmerkung 1) m3 Anzahl Probenahmen pro Jahr Menge > 100 1 Menge ? 100 (siehe Anmerkung 3) Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anmerkung 2: Nach Möglichkeit sollten die Probenahmen zeitlich und geografisch gleichmäßig verteilt sein. Anmerkung 3: Die Anzahl Probenahmen wird von der Agentur festgelegt - je nach der Herkunft des Wassers, das an der Stelle der Einhaltung entnommen wird, und dem damit einhergehenden Risiko gemäß Artikel 9 §
  2. Gesehen, um Unserem Erlass vom
  3. Mai 2016 beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON Anlage 2 ÜBERWACHUNG IM HINBLICK AUF DIE RICHTDOSIS UND DIE LEISTUNGSMERKMALE DER ANALYSE Überwachung der Einhaltung der RD Die Prüfung des Vorhandenseins von Radioaktivität in Wasser für den menschlichen Gebrauch beruht auf der Bestimmung der Brutto-Alpha-Aktivität und der Brutto-Beta-Aktivität. Anschließend wird die Rest-Beta-Aktivität bestimmt (Kalium-40-Aktivitätskonzentration abzüglich der Brutto-Beta-Aktivität). Tritium- und Radonkonzentrationen werden gemessen und mit den in Artikel 4 festgelegten Parameterwerten verglichen. Das Prüfniveau für die Brutto-Alpha-Aktivität beträgt 0,1 Bq/l. Das Prüfniveau für die Brutto-Beta-Aktivität beträgt 1,0 Bq/l. Liegen die Brutto-Alpha-Aktivität und die Brutto-Beta-Aktivität unter 0,1 Bq/l beziehungsweise 1,0 Bq/l, wird davon ausgegangen, dass die Richtdosis unter dem Parameterwert von 0,1 mSv liegt und keine weitere radiologische Untersuchung erforderlich ist. Liegt die Brutto-Alpha-Aktivität über 0,1 Bq/l, die Brutto-Beta-Aktivität über 1,0 Bq/l oder die Rest-Beta-Aktivität über 0,2 Bq/l, ist eine Analyse auf spezifische Radionuklide erforderlich und muss die RD berechnet werden. Übersteigt die Tritiumkonzentration den in Artikel 4 festgelegten Parameterwert, ist eine Analyse zusätzlicher Radionuklide erforderlich. Übersteigt die Radonkonzentration den in Artikel 4 festgelegten Parameterwert, ist eine Analyse zusätzlicher Radionuklide erforderlich. Die zur Bestimmung der RD zu messenden Radionuklide werden wie folgt bestimmt: Tabelle 1: Abgeleitete Konzentrationen für Radioaktivität in Wasser für den menschlichen Gebrauch

(1)Ursprung Nuklid Abgeleitete Konzentration Natürlich U-238
(2)3,0 Bq/l U-234
(2)2,8 Bq/l Ra-226 0,5 Bq/l Ra-228 0,2 Bq/l Pb-210 0,2 Bq/l Po-210 0,1 Bq/l Künstlich C-14 240 Bq/l Sr-90 4,9 Bq/l Pu-239/Pu-240 0,6 Bq/l Am-241 0,7 Bq/l Co-60 40 Bq/l Cs-134 7,2 Bq/l Cs-137 11 Bq/l I-131 6,2 Bq/l
(1)Diese Tabelle enthält die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide.Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und eine jährliche Aufnahme von 730 Litern anhand der Dosiskoeffizienten in Tabelle A der Anlage III zur Allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001) berechnet wurden. Die abgeleiteten Konzentrationen für andere Radionuklide können auf der gleichen Grundlage berechnet werden und die Werte können anhand von neueren, von der Agentur anerkannten Angaben aktualisiert werden.
(2)Diese Tabelle berücksichtigt nur die radiologischen Eigenschaften von Uran, nicht seine chemische Toxizität. Die Leistungsmerkmale und Analysemethoden für die Parameter und für bestimmte zu messende Radionuklide werden wie folgt beschrieben: Tabelle 2: Leistungsmerkmale und Analysemethoden Im Fall der folgenden Parameter und Radionuklide muss die angewandte Analysemethode mindestens geeignet sein, die Aktivitätskonzentrationen mit der nachstehend angegebenen Nachweisgrenze zu messen: Parameter Nachweisgrenze Bq/l (Anmerkungen 1 und 2) Anmerkungen H-3 10 3 Rn-222 10 3 Brutto-Beta-Aktivität 0,4 4 Brutto-Alpha-Aktivität 0,04 4 U-238 0,02 6 U-234 0,02 6 Ra-226 0,04 Ra-228 0,08 5 0,02 Pb-210 0,02 Po-210 0,01 C-14 20 Sr-90 0,4 Pu-239/Pu-240 0,04 Am-241 0,06 Co-60 0,5 Cs-134 0,5 Cs-137 0,5 I-131 0,5 Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm ISO 11929: "Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Vertrauensbereichs) bei Messungen ionisierender Strahlung - Grundlagen und Anwendungen" mit Abweichungswahrscheinlichkeiten der ersten und zweiten Art von jeweils 0,
  1. Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu melden als vollständige Standardunsicherheiten oder als erweiterte Standardunsicherheiten mit einem Erweiterungsfaktor von 1,96 gemäß dem ISO-Leitfaden "Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen". Anmerkung 3: Die Nachweisgrenze für Tritium und Radon liegt bei 10 Prozent des Parameterwerts von 100 Bq/l. Anmerkung 4: Die Nachweisgrenzen für die Brutto-Alpha-Aktivität und die Brutto-Beta-Aktivität liegen bei 40 Prozent der Prüfwerte von 0,1 beziehungsweise 1,0 Bq/l. Anmerkung 5: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstprüfung im Hinblick auf die RD für eine neue Wasserquelle. Falls die Erstprüfung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Ra-228 20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann die Nachweisgrenze auf 0,08 Bq/l für spezifische Routinemessungen für das Nuklid Ra-228 erhöht werden, bis eine anschließende erneute Kontrolle erforderlich ist. Anmerkung 6: Beim niedrigsten Wert für die Nachweisgrenze von Uran wird dessen chemische Toxizität berücksichtigt. (Bemerkung: Für die WHO ist das chemische Toxizitätsniveau für Uran bei 15 µg/l erreicht. Dies entspricht 0,37 Bq U-238 + U-234, was 0,184 Bq für jedes der Uranisotope entspricht. Bei Aufrundung dieses Werts auf 0,2 Bq/l wird die Nachweisgrenze bei 10 Prozent festgelegt, was 0,02 Bq/l entspricht.) Berechnung der RD Die RD wird berechnet anhand der gemessenen Radionuklidkonzentrationen und der Dosiskoeffizienten in Tabelle A der Anlage III zur Allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (Königlicher Erlass vom
  2. Juli 2001) oder anhand neuerer, von der Agentur anerkannter Angaben auf der Grundlage der jährlichen Wasseraufnahme (730 l für Erwachsene). Trifft die folgende Formel zu, kann davon ausgegangen werden, dass die RD unter dem Parameterwert von 0,1 mSv liegt und keine weitere Untersuchung erforderlich ist: Pour la consultation du tableau, voir image Dabei gilt: Ci(obs) = beobachtete Konzentration des Radionuklids i Ci(der) = abgeleitete Konzentration des Radionuklids i n = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide Gesehen, um Unserem Erlass vom
  3. Mai 2016 beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

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