Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
NERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 21. APRIL 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
neres -
tegrierte Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL II - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 3 -
Dezember 1998, werden die Wörter "dem Generalauditor beim Militärgerichtshof," und die Wörter ", den Militärauditoren" aufgehoben. Art. 4 -
Dezember 1998, werden die Wörter "oder des Militärauditors" aufgehoben. Art. 5 -
Abschnitt 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13bis - Die Gerichtsbehörden, die Beamten und die Bediensteten der öffentlichen Dienste teilen dem Minister des
nern alle
ihrem Besitz befindlichen nützlichen
formationen mit, die sich auf den Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der zu schützenden Personen beziehen, wobei sie sich an die von ihren verantwortlichen Behörden festgelegten Regeln halten müssen. Der Minister des
nern teilt der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei alle
formationen mit, die für die Erfüllung der Schutzaufträge, mit denen sie betraut ist, erforderlich sind." Art. 6 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter "Sie sind beauftragt mit der Zerstreuung" durch die Wörter "Auf Beschluss der Behörde der Verwaltungspolizei oder auf
itiative des gemäß den Artikeln 7/1, 7/2 oder 7/3 mit der Einsatzleitung des Ordnungsdienstes beauftragten Polizeibeamten gehen sie über zur Zerstreuung" ersetzt.2.
Absatz 3 wird das Wort "föderale" gestrichen. Art. 7 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 1 wird das Wort ", Militärauditor" aufgehoben.2.
Absatz 2 werden die Wörter "der Verwaltung der Strafanstalten" durch die Wörter "des Generaldirektors der Strafanstalten oder seines Vertreters" ersetzt.
haber von Gegenständen oder Tieren, die eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Personen oder die Sicherheit der Güter darstellen, die freie Verfügung darüber entziehen, solange dies im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ruhe erforderlich ist. Diese administrative Beschlagnahme erfolgt nach den Anweisungen und unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers. § 2 - Die durch administrative Maßnahme beschlagnahmten Gegenstände werden dem
haber, Besitzer oder Eigentümer während höchstens sechs Monaten zur Verfügung gehalten, außer wenn die öffentliche Sicherheit ihre sofortige Vernichtung zwingend erfordert. Diese Vernichtung wird von der zuständigen Behörde der Verwaltungspolizei beschlossen. § 3 - Der König kann die Modalitäten bestimmen, nach denen die beschlagnahmten Gegenstände aufbewahrt, zurückgegeben oder vernichtet werden." Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 10 -
§ 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "eine Straftat" durch die Wörter "eine mit einer Verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktion belegbare Tat" ersetzt. Art. 11 -
Dezember 1998, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Sie dürfen diese Personen nicht ohne deren Einverständnis den Fragen von oder Bildaufnahmen durch Journalisten oder Dritten, die nichts mit dem Fall zu tun haben, aussetzen beziehungsweise aussetzen lassen." Art. 12 -
April 2014, wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: "Die
Absatz 3 erwähnte Einsatznummer besteht aus fünf Ziffern die von der Erkennungsnummer des Polizeibeamten oder -bediensteten abgeleitet sind." Art. 13 -
4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Buchstabe b) erwähnten Personalmitglieder". Art. 15 - Artikel 44/13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 44/13 - Im Rahmen des
führen die Polizeibediensteten auf Befehl und unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers oder eines Gerichtspolizeioffiziers Durchsuchungen von Gebäuden und Transportmitteln im Sinne von Artikel 27 und Sicherheitsdurchsuchungen und gerichtliche Durchsuchungen im Sinne von Artikel 28 durch, 2.sorgen die Polizeibediensteten auf Befehl und unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers oder eines Gerichtspolizeioffiziers für die Bewachung der Personen, denen
Anwendung der Artikel 15 Nr. 1 und 2, 31 und 34 die Freiheit entzogen wurde." Art. 16 - Artikel 52 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 und Absatz 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 2, 3 und 5" ersetzt. KAPITEL III - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 17 -
November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, abgeändert durch das Gesetz vom
§ 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "
" durch die Wörter "
1" ersetzt. Art. 19 -
Art. 20 -
Dezember 2015, wird Nr. 3 aufgehoben. Art. 21 -
5 aufgehoben. Art. 22 - Die Artikel 22 bis 35 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 23 - Die Überschriften der Abschnitte 2 und 3 von Kapitel III desselben Gesetzes werden aufgehoben. KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes Art. 24 -
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes, eingefügt durch das Gesetz vom
Dezember 2004, werden die Wörter "
oder
den Artikeln 96bis oder 105bis" durch die Wörter "
den Artikeln 61 oder 104bis" ersetzt. Art. 27 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 28 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 29 -
desselben Gesetzes wird ein Kapitel VIII, das die Artikel 91/11 bis 91/15 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL VIII - Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen Art. 91/11 - Die
Absatz 3 erwähnte Änderung führt zur gleichzeitigen Einsetzung mehrerer neuer Polizeizonen
folge der Aufspaltung einer oder mehrerer alter Mehrgemeindepolizeizonen. Diese Änderung muss einen operativen oder organisatorischen Mehrwert haben. Art. 91/12 - Die Gemeinderäte der Gemeinden, die den von der Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen betroffenen alten Polizeizonen angehören, reichen dazu einen mit Gründen versehenen gemeinsamen Antrag bei dem Minister des
nern und dem Minister der Justiz ein. Diesem Antrag fügen sie die
Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers des
nern und des Ministers der Justiz das Zuständigkeitsgebiet der neuen Polizeizonen. Art. 91/13 - Die Artikel 91/3, 91/4 und 91/6 bis 91/9 sind anwendbar auf die neue(
30 - Artikel 94 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
1 bis 3 erwähnten dekonzentrierten Direktionen und Dienste der föderalen Polizei stimmt mit demjenigen der Gerichtsbezirke überein und der Sitz dieser Direktionen und Dienste befindet sich
nerhalb des Amtsbereichs der jeweiligen Gerichtsbezirke, außer für den Gerichtsbezirk Brüssel und außer im Fall einer durch besondere Umstände gerechtfertigten Ausnahme.
den besagten Ausnahmefällen bestimmt der König zur Berücksichtigung des Gerichtsbezirks Brüssel und dieser besonderen Umstände durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Amtsbereich und den Sitz der dekonzentrierten Direktionen und Dienste." Art. 31 - Artikel 96bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2002, wird aufgehoben. Art. 32 - Artikel 97 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Befugnisse des Ministers oder des Staatssekretärs, der für die Nordsee zuständig ist, untersteht die föderale Polizei bei der Durchführung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge im belgischen Küstenmeer,
der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel der Amtsgewalt des Gouverneurs der Provinz Westflandern." Art. 33 - Artikel 101 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Ausführung der Aufträge
Sachen Schutz der Personen, die ihr vom Minister des
nern oder von seinem Beauftragten anvertraut werden." Art. 34 -
Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "dekonzentrierten Gerichtsdiensten" durch die Wörter "dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen" ersetzt. Art. 35 -
2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ministeriums des
nern" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienstes
neres" ersetzt. Art. 36 - Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
einer Stelle
herhalb eines Fahndungs- und Ermittlungsdienstes der lokalen Polizei oder
einer Stelle
nerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt sind, 6. auf eigenen Antrag und gemäß den vom König festgelegten Modalitäten, Polizeiinspektoren mit einem Kaderalter von sechs Jahren." Art. 38 -
Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und Bewaffnung" durch die Wörter ", Bewaffnung und Munition" ersetzt. Art. 39 -
desselben Gesetzes wird ein Kapitel VI, das die Artikel 257quinquies/11 bis 257quinquies/16 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL VI - Modalitäten und Folgen der Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen Art. 257quinquies/11 - Auf die neue(n) Mehrgemeindepolizeizone(n), die aus der Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen hervorgeht (hervorgehen), sind folgende Artikel anwendbar: -Artikel 257quinquies/1
nerhalb des Rahmens der
uinquies/12 erwähnten Namensliste, - die Artikel 257quinquies/2 bis 6, - Artikel 257quinquies/7
nerhalb des Rahmens des
uinquies/12 erwähnten
ventars, - Artikel 257quinquies/9 § 1, wobei der Endabrechnung der Geschäftsführung der alten Polizeizone die Bilanz beigefügt wird. Art. 257quinquies/12 - Die
/12 erwähnten Gemeinderäte verabschieden nach Stellungnahme der Korpschefs der alten Polizeizonen folgende Rechtshandlungen: - die Namensliste der Personalmitglieder, die jeder der neuen Polizeizonen übertragen werden: die Namensliste wird derart aufgestellt, dass die
vorgesehenen gleichwertigen Mindestdienstleistungen
jeder der neuen Polizeizonen gewährleistet sind, - das
ventar der beweglichen Güter, die jeder der neuen Polizeizonen übertragen werden, - die Regeln
Bezug auf die Übernahme der laufenden Streitverfahren. Art. 257quinquies/13 - § 1 - Die unbeweglichen Güter, die Eigentum der alten Polizeizone sind, werden der neuen Polizeizone, auf deren Gebiet sie gelegen sind, übertragen. Die neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und Lasten
Bezug auf die unbeweglichen Güter, an denen das Eigentum auf sie übertragen wird. § 2 - Der Betrag des Korrekturmechanismus, der
Anwendung des
uater erwähnten Korrekturmechanismus von der alten Polizeizone geschuldet wurde oder ihr zustand, wird zwischen den neuen Polizeizonen aufgeteilt, nach Verhältnis des Anteils des Personalbestands der alten Polizeizone, der jeder von ihnen übertragen wird. § 3 - Die neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und Lasten, die sich aus den von der alten Polizeizone zugunsten der lokalen Polizei abgeschlossenen Mietverträgen
Bezug auf die unbeweglichen Güter, die auf dem Gebiet der neuen Polizeizone gelegen sind, ergeben. Art. 257quinquies/14 - § 1 - Die Endabrechnung(en) der Geschäftsführung und die Bilanz der alten Polizeizone(n), die von der Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen betroffen ist (sind), werden am letzten Tag des Quartals vor dem Datum der Einsetzung der lokalen Polizei
nerhalb der neuen Polizeizonen erstellt. § 2 - Die neuen Polizeizonen übernehmen von Rechts wegen die Aktiva und Passiva der alten Polizeizone(n), auf die sie folgen, nach Verhältnis des Anteils des Personalbestands der alten Polizeizone(n), der jeder der neuen Polizeizonen übertragen wird. § 3 - Die Endabrechnung(en) der Geschäftsführung und die Bilanz der alten Polizeizone(n), die von der Änderung der Abgrenzungen der Polizeizonen betroffen ist (sind), werden den Polizeiräten oder dem Polizeirat und dem Gemeinderat der neuen Polizeizonen zwecks Billigung vorgelegt. Art. 257quinquies/15 - Unbeschadet des Artikels 257quinquies/4 führt die neue Polizeizone ab dem Datum der Einsetzung der lokalen Polizei
nerhalb der neuen Polizeizone und
nerhalb der Grenzen der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die für sie ausgeführt werden, jedes Verfahren im Rahmen öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zugunsten der alten Polizeizone fort. Absatz 1 gilt auch für die Ausführung der vor diesem Datum vergebenen öffentlichen Aufträge. Art. 257quinquies/16 - Vor der Einsetzung der lokalen Polizei
nerhalb der neuen Polizeizone und mit dem Einverständnis der anderen Gemeinden der betreffenden alten Polizeizone kann zwischen den Gemeinden, die der neuen Polizeizone angehören werden, eine Vereinbarung geschlossen werden, um die Modalitäten der Arbeitsweise
der Eigenschaft als einzige Einsatzeinheit festzulegen." (...) KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste Art. 41 -
März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt. Art. 42 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 Nr.1 wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt. b)
Absatz 3 wird das Wort "Ministerien" durch die Wörter "föderalen öffentlichen Dienste" ersetzt. KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste Art. 43 -
Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste werden die Wörter "und der Generalinspektion, die
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes erwähnt sind" durch die Wörter ", die
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes erwähnt sind, und der Generalinspektion, die im Gesetz vom
Nr. 1 Buchstabe
Nr. 1 Buchstabe
Nr. 1 Buchstabe
Nr. 2 Buchstabe
desselben Gesetzes werden die Wörter "Ausgenommen die
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes erwähnten Verbindungsbeamten werden im Fall von Polizeibeamten, die
ein anderes Korps oder einen anderen Dienst entsendet worden sind" durch die Wörter "Im Fall von Polizeibeamten, die
ein anderes Korps oder einen anderen Dienst entsendet worden sind, werden für Taten, die während der Entsendung begangen worden sind" ersetzt. Art. 47 -
Mai 2001, werden
Nr. 3 die Wörter "Artikel 44/4" durch die Wörter "Artikel 44/7" ersetzt. Art. 48 -
2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "den Provinzgouverneur" und den Wörtern "und den Bürgermeister" die Wörter "oder die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
stitutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration" eingefügt. Art. 49 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "
/4" werden durch die Wörter "
Die Wörter "
/7" werden durch die Wörter "
Art. 50 -
Mai 2001, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "
jeder Kammer muss mindestens eine Person jeden Geschlechts vertreten sein." Art. 51 -
Juni 2006, werden die Wörter "
/4" durch die Wörter "
KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten Art. 52 -
März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten wird das Wort "Polizeihilfsbediensteter" durch das Wort "Polizeibediensteter" ersetzt. KAPITEL IX - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
Artikel XII.VII.6 RSPol, bestätigt durch das Gesetz vom
Artikel XII.VII.17 Absatz 1 RSPol, bestätigt durch das Gesetz vom
Artikel XII.VII.18 § 1 RSPol, bestätigt durch das Gesetz vom
Artikel XII.IX.4 Absatz 4 RSPol, eingefügt durch das Gesetz vom
Nr.6 wird das Wort "Hilfsbedienstetem" durch das Wort "Bedienstetem" ersetzt und wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt. b)
Nr.11 werden die Wörter "und 56 des Gesetzes und
Art. 59 - Die Überschrift von Titel II Kapitel II desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: "Kapitel II - Die Dienstgrade, Titel und Kennzeichnungen". Art. 60 -
4 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" und wird das Wort "Polizeihilfsbediensteter" jeweils durch das Wort "Polizeibediensteter" ersetzt. Art. 61 -
desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt. Art. 62 -
Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3, der Artikel 11bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 3 - Die Kennzeichnungen Art. 11bis - Vor den Dienstgrad eines Personalmitglieds, das ein Dienstgradalter von dreizehn Jahren hat, wird die Kennzeichnung "erster" gesetzt. Der König bestimmt die Modalitäten der Übergangsregelung
dieser Angelegenheit." Art. 63 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 1 wird das Wort "Polizeihilfsbediensteter" durch das Wort "Polizeibediensteter" ersetzt.b)
Absatz 1 wird Nr.3 wie folgt ersetzt: "3. von tadelloser Führung sein und keine Risikofaktoren aufweisen, die ein Hindernis für eine Einstellung bei der Polizei darstellen". c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Als Nachweis für die Erfüllung der
Absatz 1 Nr.3 erwähnten Bedingungen gelten:
formationen, die von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse übermittelt werden, d) alle verfügbaren
formationen
Bezug auf die für einen gemischten Verstoß auferlegten kommunalen Verwaltungssanktionen,
formationen, über die die Polizeidienste verfügen." Art. 64 -
3 wie folgt ersetzt: "3. von tadelloser Führung sein und keine Risikofaktoren aufweisen, die ein Hindernis für eine Einstellung bei der Polizei darstellen". Art. 65 -
Dezember 2013, wie folgt ersetzt: "Als Nachweis für die Erfüllung der
3 erwähnten Bedingungen gelten:
formationen, die von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse übermittelt werden, d) alle verfügbaren
formationen
Bezug auf die für einen gemischten Verstoß auferlegten kommunalen Verwaltungssanktionen,
formationen, über die die Polizeidienste verfügen." Art. 66 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes" durch die Wörter "das Personalmitglied, das die von ihm bestimmte Direktion oder den von ihm bestimmten Dienst leitet," ersetzt. Art. 67 - Artikel 26 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Personalmitglied, das im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt worden ist und keine
Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Stelle mehr bekleidet, kann auf Beschluss der Ernennungsbehörde im Rahmen eines Arbeitsvertrags im Dienst bleiben." Art. 68 -
Mai 2007, werden die Wörter "höherer Offizier ernannt wird, oder der zu einem Mandat als höherer Offizier bestellt wird" durch die Wörter "Polizeihauptkommissar ernannt wird, oder der zu einem
Art. 69 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
den Artikeln 41, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, 45, 46 und 47 desselben Gesetzes werden die Wörter "Direktor des vom Minister bestimmten Dienstes" jeweils durch die Wörter "Personalmitglied, das die vom Minister bestimmte Direktion oder den von ihm bestimmten Dienst leitet," ersetzt. Art. 71 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "der Bedienstete" durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt. Art. 72 -
§ 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Bedienstete" durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt. Art. 73 -
desselben Gesetzes wird das Wort "Ministerien" durch die Wörter "föderalen öffentlichen Dienste" ersetzt. Art. 74 -
dasselbe Gesetz wird ein Kapitel XIIbis, das Artikel 96bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL XIIbis - Beteiligung des Staates, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone
bestimmten Fällen,
denen Versicherungsgesellschaften ihre Beteiligung verweigern Art. 96bis - § 1 - Wenn
folge eines Todes oder
folge von Verletzungen anlässlich eines Dienstauftrags im Ausland Personalmitglieder von einem Ausschluss durch ihre Versicherungsgesellschaft betroffen sind, der zur Folge hat, dass das Kapital oder die Rente, die im Rahmen der
ihrem Lebensversicherungsvertrag oder Unfallversicherungsvertrag vorgesehenen Garantien festgelegt sind, nicht gezahlt wird, wird ihnen oder ihren Berechtigten eine Entschädigung gewährt, die dem Betrag entspricht, den die Versicherungsgesellschaft hätte zahlen müssen, wenn sie nicht auf die Ausschlussklausel zurückgegriffen hätte. Diese Entschädigung wird gewährt: 1.
sofern das Personalmitglied alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um seine Versicherungsgesellschaft zu
formieren, damit es, gegebenenfalls gegen Zahlung einer Zusatzprämie, die Deckung des im Vertrag vorgesehenen Risikos behält, 2.
sofern der betreffende Versicherungsvertrag bereits vor dem Dienstauftrag im Ausland bestand und nicht im Hinblick auf diesen Dienstauftrag abgeschlossen worden war. § 2 - Der Staat, die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone tritt bis
Höhe des gezahlten Betrags
die Rechte und Ansprüche des betreffenden Personalmitglieds, sowohl gegen die Versicherungsgesellschaft als gegen die etwaigen haftenden Dritten. § 3 - Wenn sich im Rahmen des
formationsverfahrens herausstellt, dass die im Versicherungsvertrag vorgesehene Deckung der Risiken gegen Zahlung einer Zusatzprämie beibehalten werden kann, geht die Zusatzprämie, die aufgrund des anlässlich des Dienstauftrags im Ausland eingegangenen Risikos geschuldet wird, zu Lasten des Staates, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone." KAPITEL XI - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der
tegrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen
Sachen soziale Sicherheit Art. 75 -
der Überschrift des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der
tegrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen
Sachen soziale Sicherheit werden die Wörter "zur Schaffung des Pensionsfonds der
tegrierten Polizei" durch die Wörter "über den Pensionsfonds der föderalen Polizei" ersetzt. (...) KAPITEL XII - Abänderung des Programmgesetzes vom 2. August 2002 Art. 78 -
August 2002 wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt. KAPITEL XIII - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste Art. 79 -
Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. "Generaldirektor": den Generaldirektor der
2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der
formation". Art. 80 - Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
stitutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration" ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.81 - Artikel 20 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 181/2008 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Bestimmung der
den Artikeln 17 und 18 erwähnten Jahre aktiven Dienstes wird die Dauer der effektiven Dienste berücksichtigt, die das Personalmitglied bei der Generalinspektion geleistet hat, mit Ausnahme der Zeiträume der Entsendung
einen anderen Dienst oder Zurdispositionstellung
einem anderen Dienst." Art. 82 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Zurückschicken kann erst vorgeschlagen und die Entfernungsmaßnahme kann erst getroffen werden, nachdem das Personalmitglied vom Generalinspektor
der Vorbringung seiner Verteidigungsmittel
Bezug auf alle ihm angelasteten Taten angehört worden ist."
formationen und zur Abänderung des Gesetzes vom
formationen und zur Abänderung des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "vier Jahre" ersetzt. (...) KAPITEL XVIII - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der
stallation und des Einsatzes von Überwachungskameras Art. 88 -
März 2007 zur Regelung der
stallation und des Einsatzes von Überwachungskameras, eingefügt durch das Gesetz vom 3. August 2012, wird der Satz "Die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen die Polizeidienste freien Zugang zu den Bildern haben, werden
einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt" durch die Sätze "Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, was für die Anwendung des vorliegenden Artikels unter "Zugang
Echtzeit", "freiem Zugang", "kostenlosem Zugang" und "Netz der öffentlichen Verkehrsgesellschaften" zu verstehen ist, und bestimmt Er die Grundprinzipien
Bezug auf Verantwortung,
stallation, Sicherung, Zugänglichkeit und gegenseitigen
formationsaustausch. Die technischen und praktischen Modalitäten des freien Zugangs zu den Bildern, ihrer Übertragung und ihrer Sicherung werden
einem Vereinbarungsprotokoll zwischen dem betreffenden Polizeidienst und der betreffenden öffentlichen Verkehrsgesellschaft bestimmt" ersetzt. KAPITEL XIX - Abänderung des Gesetzes vom
krafttretens bestätigt. Art. 91 - Das Gesetz vom
Kraft. TITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 92 - § 1 - Die Schutzassistenten der Staatssicherheit, die mit der Ausführung der Personenschutzaufträge betraut und im aktiven Dienst
den Außendiensten der Staatssicherheit sind, werden mit ihrem Dienstgrad
eine besondere Personalkategorie
nerhalb der föderalen Polizei versetzt. Die ehemaligen Schutzassistenten der Staatssicherheit unterliegen ab dem Datum ihrer Versetzung
die besondere Personalkategorie
nerhalb der föderalen Polizei den auf die Personalmitglieder der Polizeidienste anwendbaren statutarischen Gesetzen und Verordnungen, mit Ausnahme der
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes erwähnten Mobilitätsregelung, der
April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Wiedereingliederung und folgender Angelegenheiten, für die sie weiterhin den statutarischen Gesetzen und Verordnungen unterliegen, die vor ihrer Versetzung
die föderale Polizei
ihrer Eigenschaft als Schutzassistent der Staatssicherheit auf sie anwendbar waren: 1. die Gehaltstabellen, auf die sie
den Außendiensten der Staatssicherheit Anspruch hatten, 2.die vom König bestimmten Zulagen, Prämien und Entschädigungen, 3. die Regelung
Bezug auf die Gehaltstabellenlaufbahn, einschließlich der Dienstalter, 4.die statutarischen Vorteile, auf die sie
den Außendiensten der Staatssicherheit Anspruch hatten, die vom König bestimmt worden sind. Der König bestimmt die Bedingungen, die die Schutzassistenten nach ihrer Versetzung erfüllen müssen, um an den Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren für
spektoren bei der Staatssicherheit teilnehmen zu können. Für die Anwendung der Gesetze und Verordnungen, die auf die Personalmitglieder der Polizeidienste anwendbar sind, gelten die ehemaligen Schutzassistenten der Staatssicherheit als Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei. Sobald sie die erforderliche Ausbildung, die binnen fünf Jahren nach
krafttreten des vorliegenden Gesetzes organisiert wird, bestanden haben, werden sie mit dem Dienstgrad eines Polizeiinspektors
den Einsatzkader der föderalen Polizei aufgenommen und unterliegen sie von Rechts wegen allen Bestimmungen, die das Statut oder die Rechtsstellung der Personalmitglieder der Polizeidienste festlegen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die anderen Modalitäten und Bedingungen für die Versetzung
die besondere Personalkategorie
nerhalb der föderalen Polizei sowie diejenigen für die Versetzung
den Einsatzkader der föderalen Polizei nach Bestehen der erforderlichen Ausbildung. § 2 - Sobald die Schutzassistenten
die besondere Personalkategorie
nerhalb der föderalen Polizei versetzt worden sind, finden folgende Artikel des Gesetzes über das Polizeiamt auf sie Anwendung: - Artikel 14, - Artikel 26 Absatz 1 und 3, - Artikel 28 § 1, - Artikel 29 Absatz 1, 3 und 4, - die Artikel 30 bis 37bis, - Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 2 und 3, - die Artikel 41 und 42, - Artikel 44/1 §§ 3 und 4, - Artikel 44/11/1. § 3 - Die Artikel 47 bis 53 des Gesetzes über das Polizeiamt
Bezug auf die zivilrechtliche Haftung, den rechtlichen Beistand und den Sachschaden finden Anwendung auf die versetzten Schutzassistenten. Art. 93 -
einem zwischen dem für
neres zuständigen Minister und dem für Justiz zuständigen Minister geschlossenen Vereinbarungsprotokoll wird die konkrete Übertragung der Ausrüstung, der Bewaffnung und der Transportmittel der Staatssicherheit, die für die Ausführung der Personenschutzaufträge bestimmt sind, an die Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei bestimmt. Art. 94 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des
krafttretens der Artikel 5, 8, 17 bis 23, 92 und
nern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Landesverteidigung, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst S. VANDEPUT Die Ministerin der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen F. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.