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Loi portant des dispositions diverses en matière de lutte contre le terrorisme . - Traduction allemande

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AOUT

  1. - Loi portant des dispositions diverses en matière de lutte contre le terrorisme (III). - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 août 2016 portant des dispositions diverses en matière de lutte contre le terrorisme (III) (Moniteur belge du 11 août 2016). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
  2. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Terrorismus- bekämpfung (III) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 2 - Artikel 140bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert:
  4. Zwischen dem Wort "Absicht," und den Wörtern "zur Begehung" werden die Wörter "direkt oder indirekt" eingefügt.
  5. Die Wörter "in Artikel 137 erwähnten" werden durch die Wörter "in den Artikeln 137 oder 140sexies erwähnten" ersetzt.
  6. Die Wörter ", wenn ein solches Verhalten, ob es unmittelbar die Begehung terroristischer Straftaten befürwortet oder nicht, eine Gefahr begründet, dass eine oder mehrere dieser Straftaten begangen werden könnten" werden aufgehoben. Art. 3 - In Artikel 140ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  7. Februar 2013, werden die Wörter "in Artikel 137 oder in Artikel 140" durch die Wörter "in den Artikeln 137, 140 oder 140sexies" ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom
  8. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 4 - In Artikel 10ter Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
  9. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  10. Dezember 2003, werden die Wörter "in den Artikeln 137, 140 und 141" durch die Wörter "in Buch II, Titel 1ter" ersetzt. KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 5 - In Artikel 144ter § 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  11. Juni 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  12. Juli 2013, wird Nr. 2 durch die Wörter "und insbesondere die in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten," ergänzt. KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom
  13. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 6 - Artikel 16 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom
  14. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Bei Straftaten, die in Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches erwähnt sind und für die das Höchstmaß der anwendbaren Strafe eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren übersteigt, müssen diese Gründe nicht vorliegen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  15. August 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.