het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie
het Duits van het koninklijk besluit van 20 november 2009 betreffende de erkenning van de dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2010), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 5 december 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 november 2009 betreffende de erkenning van de dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 10 januari 2012); - het koninklijk besluit van 13 juni 2014Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 13/06/2014 pub. 10/07/2014 numac 2014022351 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu en federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 november 2009 betreffende de erkenning van de dierenartsen sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 november 2009 betreffende de erkenning van de dierenartsen (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2014). Deze officieuze coördinatie
het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
einem Zeitraum der Aussetzung ihrer Zulassung befinden.
einem Zeitraum der Aussetzung ihrer Zulassung befinden.
erwähnten Kommission untersucht wird, vertagt der Minister seinen Beschluss zur Gewährung der Zulassung bis er die Akte des betreffenden Tierarztes zusammen mit der Stellungnahme der Kommission erhält.
erwähnten Bedingungen erfüllt, darf der Leiter der Veterinärdienste des FÖD verlangen, dass ihm alle zweckdienlichen Unterlagen vorgelegt werden. [Für eine juristische Person, die Tierarzt ist, wird dem Antrag zusätzlich die Liste aller
4 erwähnten Tierärzte mit ihren jeweiligen Funktionen beigefügt.] § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter erteilt die Zulassung. [Art. 3 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich aus. [Wenn sie im Rahmen der epidemiologischen Überwachung oder der Erstellung von Bescheinigungen für Tiere oder Bestände auftreten, schaffen zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind,] weder selbst
teressenkonflikte, das heißt Situationen,
denen sie direkt oder über eine Mittelsperson ein persönliches
teresse haben, das die unparteiische und objektive Ausführung ihres Auftrags beeinflussen oder die begründete Vermutung eines solchen Einflusses entstehen lassen kann, noch lassen sie sich
teressenkonflikte verwickeln.] Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind,] müssen die Auskunftsanfragen beantworten, die das FÖD, die Agentur oder ihre Beauftragten an sie richten. Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind,] müssen entweder auf Verlangen des FÖD, der Agentur oder ihrer Beauftragten oder auf Antrag des Verantwortlichen die Tiere untersuchen, die von einer reglementierten Krankheit tatsächlich oder vermutlich befallen beziehungsweise tatsächlich oder vermutlich damit angesteckt sind. Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit
der Nahrungsmittelkette erstatten sie dem zuständigen Dienst, von dem sie abhängen, sofort Bericht über ihre Feststellungen. Sie benachrichtigen diesen Dienst sofort, wenn sie eine plötzliche Zunahme der Morbidität oder der Sterblichkeit aufgrund einer der auf der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) aufgeführten Krankheiten feststellen. Sie bestätigen diese Feststellungen schriftlich, per Fax oder E-Mail, binnen vierundzwanzig Stunden. Wenn es einem zugelassenen Tierarzt [oder einer zugelassenen juristischen Person, die Tierarzt ist, unmöglich ist, diesen Auftrag auszuführen, setzt er/sie] die zuständige Provinziale Kontrolleinheit der Agentur sofort davon
Kenntnis. [Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind,] werden für die im Rahmen ihrer offiziellen Aufträge geleisteten Dienste mit einem Betrag, der nach Konzertierung mit den Vertretern der Berufsorganisationen der Tierärzte und der Tierärztekammer festgelegt wird, entlohnt.] [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom
Sachen Veterinärmedizin, die Gegenstand ihrer offiziellen Aufträge sein können, besitzen, was voraussetzt, dass sie ihre Kenntnisse regelmäßig aktualisieren,
sbesondere
Bezug auf die Gesundheitsvorschriften, die
den Tätigkeitsbereichen,
denen sie ihre offiziellen Aufträge ausführen, anwendbar sind. Der Minister kann die praktischen Modalitäten für die Organisation der Weiterbildungen festlegen und diese Kenntnisse
regelmäßigen Abständen prüfen lassen. § 2 - Zugelassene Tierärzte [und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind,] treffen alle erforderlichen
ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen, damit die
4 erwähnte elektronische Kontaktadresse
Betrieb bleibt. Sie übermitteln jede Änderung dieser Adresse unmittelbar dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD. [ § 3 - Juristische Personen, die Tierarzt sind, übermitteln dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD unmittelbar jede Änderung der Liste der
4 erwähnten Tierärzte sowie jede Änderung der jeweiligen Funktionen dieser Tierärzte. § 4 - Bei jedem offiziellen Auftrag, der ihnen anvertraut wird, müssen zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind, sicherstellen, dass der Tierarzt, der den Auftrag
ihrem Namen oder für ihre Rechnung ausführen wird, die Bedingungen
Bezug auf seine Zulassung erfüllt, das heißt, dass der offizielle Auftrag nicht während eines Zeitraums der Aussetzung oder des Entzugs der Zulassung dieses Tierarztes ausgeführt wird.] [Art. 6 § 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom
Kenntnis. Sie müssen ihre Tätigkeiten während dieses Zeitraums weiter ausüben, außer im Fall höherer Gewalt. [Art. 7 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom
Bezug auf die Verweigerung der Erteilung einer Zulassung, [eine Rüge,] die Aussetzung oder den Entzug einer Zulassung, die von den zuständigen Diensten des FÖD oder der Agentur übermittelt werden, zu untersuchen, 2.den Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist], der/die von den administrativen Maßnahmen betroffen ist, anzuhören, wenn er/sie dies wünscht, und das Protokoll der Anhörung zu erstellen, 3. dem Minister eine Stellungnahme
Bezug auf diese Akten abzugeben, 4.den Beschluss des Ministers beziehungsweise die Beschlüsse im Sinne von Artikel 13 den betroffenen Diensten des FÖD und der Agentur sowie den Regionalräten der Tierärztekammmer und dem Prokurator des Königs,
dessen Zuständigkeitsbereich der Betreffende seinen Wohnsitz hat, mitzuteilen,
§ 2 - Wenn der Leiter der Veterinärdienste des FÖD feststellt, dass es Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, setzt er den Betreffenden per Einschreiben mit Rückschein davon
Kenntnis und fordert ihn auf, ihm binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall einer juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem Gesellschaftssitz oder,
Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz
Belgien] zugestellt worden ist, per Einschreiben zu antworten. § 3 - Wenn der Leiter der Veterinärdienste des FÖD nach Ablauf der Frist der Ansicht ist, dass es weiterhin Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, übermittelt er die Akte der
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom
Nach dem erstem Entzug kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren eine neue Zulassung beantragt werden. Nach dem zweitem Entzug einer Zulassung gilt der Entzug als endgültig, was bedeutet, dass keine neue Zulassung mehr möglich ist. Wenn jedoch der Pflicht gemäß Artikel 6 § 2 nicht nachgekommen wird, erfolgt die Aussetzung der Zulassung auf unbestimmte Dauer und endet, wenn dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD oder seinem Beauftragten eine elektronische Kontaktadresse, die
Betrieb ist, mitgeteilt wird. Am Ende des dritten Monats der Aussetzung sind die Bestimmungen anwendbar, die vorgesehen sind: -
Februar 1995 zur Festlegung besonderer Maßnahmen
Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, -
Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen
Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten, -
April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen
Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung. Wenn einer juristischen Person, die Tierarzt ist, eine Rüge, eine Aussetzung oder ein Entzug der Zulassung auferlegt wird, kann dem Tierarzt beziehungsweise den Tierärzten, erwähnt
4, dessen/deren Eingreifen den Taten zugrunde liegt, für die der juristischen Person, die Tierarzt ist, diese Maßnahme auferlegt worden ist, ebenfalls eine Rüge, eine Aussetzung oder ein Entzug der Zulassung auferlegt werden. Die diesem Tierarzt beziehungsweise diesen Tierärzten auferlegte Maßnahme ist unabhängig von der Maßnahme, die der juristischen Person, die Tierarzt ist, auferlegt wird. Der Minister kann beschließen, die Verkündung seines Aussetzungsbeschlusses auszusetzen. Er bestimmt die Dauer des Zeitraums der Aussetzung, die nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als drei Jahre ab dem Datum des Beschlusses betragen darf.] § 2 - Wenn der zuständige Dienst des FÖD oder der Agentur feststellt, dass es Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, setzt er den Betreffenden per Einschreiben mit Rückschein davon
Kenntnis und fordert ihn auf, ihm binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall einer juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem Gesellschaftssitz oder,
Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz
Belgien] zugestellt worden ist, per Einschreiben zu antworten. § 3 - Wenn dieser Dienst nach Ablauf der Frist der Ansicht ist, dass es weiterhin Gründe für die Anwendung von § 1 gibt, übermittelt er die Akte der
[Art. 10 § 1 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom
erwähnten Kommission auf der Grundlage der übermittelten Akte der Ansicht ist, dass es Gründe für die Anwendung einer Maßnahme zur Verweigerung der Erteilung, zur Aussetzung oder zum Entzug einer Zulassung gibt, setzt sie den Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist,] per Einschreiben mit Rückschein von den angeführten Gründen und von der erwogenen Maßnahme
Kenntnis. § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit verfügt der Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist,] über eine Frist von dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Brief am Wohnsitz des Betreffenden [oder, im Fall einer juristischen Person, die Tierarzt ist, an ihrem Gesellschaftssitz oder,
Ermangelung dessen, an ihrem Betriebssitz
Belgien zugestellt worden ist, um dieser Kommission seine/ihre] Einwände per Einschreiben mitzuteilen und gegebenenfalls darum zu ersuchen, von ihr angehört zu werden.
Ermangelung einer Antwort binnen der vorgesehenen Frist wird die erwogene Maßnahme dem Minister vorgeschlagen. § 3 - Der Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist, der/die um eine Anhörung ersucht, erscheint binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs seines/ihres Ersuchens vor der zuständigen Kammer der Verwaltungskommission für Zulassungen. Er/sie kann sich von einer Person seiner/ihrer Wahl beistehen lassen.] [...] § 4 - Die Kommission prüft die Einwände und wenn sie feststellt, dass es weiterhin Gründe gibt, um gegebenenfalls Artikel 9 § 1 oder Artikel 10 § 1 anzuwenden, übermittelt sie dem Minister eine Stellungnahme zusammen mit der Akte. § 5 - Der Minister notifiziert dem Betreffenden seine Entscheidung per Einschreiben mit Rückschein. [Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014); § 3 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 10. Juli 2014)] Art. 12 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 kann der Minister, wenn die festgestellte Nichteinhaltung der Pflichten die Volksgesundheit oder die Tiergesundheit ernsthaft gefährdet, die Zulassung im
teresse des Gemeinwohls im Dringlichkeitsverfahren für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorläufig aussetzen. Er setzt den betreffenden Tierarzt [beziehungsweise die juristische Person, die Tierarzt ist,] per Einschreiben mit Rückschein davon
Kenntnis. [Art. 12 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom
Kenntnis. § 2 - Die Zulassung eines Tierarztes [beziehungsweise einer juristischen Person, die Tierarzt ist,] wird unter folgenden Umständen von Amts wegen und ohne Formalitäten ausgesetzt: 1. während des Zeitraums der von der Tierärztekammer auferlegten Aussetzung des Rechts, die Veterinärmedizin auszuüben, 2.[...]. Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt den Tierarzt, dessen Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, schriftlich davon
Kenntnis. [ § 3 - Wenn einem der Tierärzte-Gesellschafter und im Allgemeinen einem der Tierärzte, die im Namen oder für Rechnung einer juristischen Person, die Tierarzt ist, auftreten, die Zulassung definitiv entzogen wird, wird die Zulassung dieser juristischen Person von Amts wegen und ohne Formalitäten ausgesetzt bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Tierarzt von dieser juristischen Person, die Tierarzt ist, ausgeschlossen wird. Wenn die juristische Person den Tierarzt am Ende des dritten Monats seiner Aussetzung nicht ausgeschlossen hat, sind die Bestimmungen anwendbar, die vorgesehen sind: -
Februar 1995 zur Festlegung besonderer Maßnahmen
Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, -
Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen
Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten, -
April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen
Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung. Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt die juristische Person, die Tierarzt ist, deren Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, schriftlich davon
Kenntnis. Der Zeitraum der Aussetzung von Amts wegen endet, wenn die juristische Person, die Tierarzt ist, dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD den schriftlichen Nachweis liefert, dass der Tierarzt, dessen Zulassung definitiv entzogen wurde, ausgeschlossen worden ist. § 4 - Die Zulassung einer juristischen Person wird von Amts wegen und ohne Formalitäten ausgesetzt, wenn die Zulassungen aller Tierärzte-Gesellschafter ausgesetzt worden sind. Wenn dieser juristischen Person am Ende des dritten Monats der Aussetzung immer noch eine Aussetzung auferlegt ist, sind die Bestimmungen anwendbar, die vorgesehen sind: -
Februar 1995 zur Festlegung besonderer Maßnahmen
Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, -
Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen
Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten, -
April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen
Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung. Der Leiter der Veterinärdienste des FÖD setzt die juristische Person, die Tierarzt ist, deren Zulassung von Amts wegen ausgesetzt wird, schriftlich davon
Kenntnis.] [Art. 13 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom
krafttretens des vorliegenden Erlasses zugelassen sind und die gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste weder suspendiert noch ihrer Funktion enthoben worden sind, gelten als zugelassen gemäß vorliegendem Erlass unter der Bedingung, dass sie dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD binnen einer Frist von sechs Monaten eine elektronische Kontaktadresse mitteilen. § 2 - Tierärzte, die am Datum des
krafttretens des vorliegenden Erlasses gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 suspendiert sind, gelten am Ende dieses Zeitraums der Suspendierung als zugelassen gemäß vorliegendem Erlass unter der Bedingung, dass sie dem Leiter der Veterinärdienste des FÖD vor dem Ende des Zeitraums ihrer Suspendierung eine elektronische Kontaktadresse mitteilen. § 3 - Tierärzte, die am Datum des
krafttretens des vorliegenden Erlasses gemäß Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 bereits ihrer Funktion enthoben worden sind, können gemäß Artikel 3 und gemäß den Bedingungen von Artikel 2 eine Zulassung beantragen. Wenn diese Zulassung ihnen später entzogen wird, gilt dieser Entzug als endgültig. Art. 16 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für die Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.341503017208500
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.