SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 21 DECEMBRE
- - Arrêté ministériel n° 2 relatif aux restitutions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel n° 2 du 21 décembre 2010 relatif aux restitutions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 28 décembre 2010). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
- DEZEMBER 2010 - Ministerieller Erlass Nr.2 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom
- Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2009, und des Artikels 80 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom
- Dezember 1989; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 14 vom
- Juni 1970 über die Veräußerungen von Gebäuden, Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden und die Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches an solchen Gütern, des Artikels 5 § 2 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Oktober 1980,
- Dezember 1992,
- Juni 2003 und
- Dezember 2010; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses Nr. 2 vom
- März 1993 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass: - die Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches durch das Programmgesetz vom
- Dezember 2009, die aufgrund der Tatsache, dass Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden künftig mehrwertsteuerpflichtig sind, angebracht wurden, eine Anpassung des Artikels 5 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 14 in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer, die nicht abgezogen werden konnte, zur Folge hatten, - die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses in Bezug auf die vorerwähnte Erstattung folglich an demselben Datum wie der vorerwähnte Königliche Erlass in Kraft treten müssen, - diese Maßnahmen unverzüglich getroffen werden müssen, Erlässt: Artikel 1 - Für den Erhalt der Erstattung, die in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 14 über die Veräußerungen von Gebäuden, Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden und die Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches an solchen Gütern vorgesehen ist, müssen Steuerpflichtige die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 3 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer erwähnten Rechnungen oder Dokumente vorlegen, aus denen der Betrag hervorgeht hinsichtlich:
- der Steuern auf Umsätze wie in Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr.3 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer bestimmt,
- der Steuern auf Güter und Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Veräußerung von Gütern wie in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches erwähnt oder mit der Begründung, Abtretung oder Rückabtretung eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr.2 des Gesetzbuches an solchen Gütern. Art. 2 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 2 vom
- März 1993 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am
- Januar 2011 in Kraft. Brüssel, den
- Dezember 2010 D. REYNDERS
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