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Wet betreffende het Belgisch actieplan voor de werkgelegenheid 1998 en houdende diverse bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits

Obsah (5)Art. 405Art. 72Art. 2Art. 4Art. 34

Wet betreffende het Belgisch actieplan voor de werkgelegenheid 1998 en houdende diverse bepalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het D

Art. 405des G.

(I) vom

  1. Dezember 2002 (B.S. vom
  2. Dezember 2002); § 4 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 406 des G (I) vom
  3. Dezember 2002 (B.S. vom
  4. Dezember 2002);§ 5 Abs.

Art. 72des G.

vom

  1. Dezember 2011 (B.S. vom
  2. Dezember 2011)] Art. 44 - Wer Vorteile gewährt, die aus Optionen hervorgehen und die für die Begünstigten der Optionen steuerpflichtig sind, ist verpflichtet, die aufgrund des Artikels 57 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erforderlichen Individualkarten und zusammenfassenden Aufstellungen vorzulegen; andernfalls gelten diese Vorteile als ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, die seinen eigenen steuerpflichtigen Einkünften hinzugefügt werden. Wenn Optionen von einer gebietsfremden Gesellschaft ohne Niederlassung in Belgien aufgrund oder anlässlich der beruflichen Tätigkeit des Begünstigten zugunsten eines belgischen Steuerpflichtigen zugeteilt werden, findet die im vorhergehenden Absatz erwähnte Regelung Anwendung auf den vorerwähnten Steuerpflichtigen. Art. 45 - Sofern nicht von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 abgewichen wird, finden sie Anwendung auf den vorliegenden Unterabschnitt. Art. 46 - [Der Gesamtbetrag des Ertrags der Besteuerung der in den Artikeln 42 § 1 und 43 § 8 erwähnten Vorteile wird gemäß den in Ausführung von Artikel 66 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
  3. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen [sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom
  4. Januar 2001] festgelegten Prozentsätzen der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
  5. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  6. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung und dem in Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom
  7. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Fonds für das finanzielle Gleichgewicht des Sozialstatuts der Selbständigen zugewiesen.] [Art. 46 ersetzt durch Art. 28 des G. vom
  8. Juli 2001 (B.S. vom
  9. Juli 2001, Err. vom
  10. September 2001)] Art. 47 - § 1 - Die Artikel 41 bis 45 sind auf die ab dem
  11. Januar 1999 zugeteilten Optionen anwendbar. § 2 - Artikel 45 des Gesetzes vom
  12. Dezember 1984 zur Festlegung steuerrechtlicher Bestimmungen, abgeändert durch Artikel 311 des Gesetzes vom
  13. Dezember 1989 und Artikel 20 des Gesetzes vom
  14. Dezember 1990, wird aufgehoben. Er bleibt jedoch anwendbar auf die vor dem
  15. Januar 1999 zugeteilten Optionen. § 3 - Artikel 46 tritt ab dem Steuerjahr 2000 in Kraft. [ § 4 - Für Aktienoptionspläne, die zwischen dem
  16. Januar 1999 und dem
  17. Dezember 2002 abgeschlossen werden, kann die Gesellschaft, die die Optionen anbietet, vor dem
  18. Juni 2003 mit dem Einverständnis der Begünstigten der Optionen den Zeitraum für die Ausübung dieser Optionen ohne zusätzliche Steuerlast um höchstens drei Jahre verlängern. Diese Vereinbarung muss der Verwaltung vor dem
  19. Juli 2003 notifiziert werden. Für die Anwendung von Absatz 1 wird von Artikel 499 des Gesellschaftsgesetzbuches abgewichen.] [ § 5 - Für Aktienoptionspläne, die zwischen dem
  20. Januar 2003 und dem
  21. August 2008 abgeschlossen werden, kann die Gesellschaft, die die Optionen anbietet, vor dem
  22. Juni 2009 mit dem Einverständnis der Begünstigten der Optionen den Ausübungszeitraum ohne zusätzliche Steuerlast um höchstens fünf Jahre verlängern. Für die Gesamtheit der Pläne, die ein bestimmter Begünstigter bei einer bestimmten Gesellschaft unterzeichnet hat, gilt die Verlängerung jedoch nur für Optionen mit einem Steuerwert von 100.000 EUR. Diese Vereinbarung muss der Verwaltung vor dem
  23. Juli 2009 notifiziert werden. Für die Anwendung von Absatz 1 wird von Artikel 499 des Gesellschaftsgesetzbuches abgewichen.] [Art. 47 § 4 eingefügt durch Art. 407 des G. (I) vom
  24. Dezember 2002 (B.S. vom
  25. Dezember 2002); § 5 eingefügt durch Art. 21 des G. vom
  26. März 2009 (B.S. vom
  27. April 2009)] Unterabschnitt 2 - Ausgabe von Aktien mit Abschlag Art. 48 - Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
  28. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt ausgelegt: "Der durch die Ausgabe von Aktien mit Abschlag erlangte Vorteil gemäß Artikel 52septies der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften gilt nicht als ein in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
  29. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnter Vorteil." Art. 49 - Artikel 36 des Einkommensteuergesetzbuches 92 wird wie folgt ausgelegt: "Vorteile, die bei der Zuteilung von Aktienoptionen oder Optionen auf Anteile erlangt werden, die anlässlich einer Kapitalerhöhung im Rahmen von Artikel 52septies der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften oder bei der Zeichnung von Aktien oder Anteilen zu einem herabgesetzten Preis im Rahmen dieses Artikels ausgegeben werden, gelten für die Begünstigten nicht als steuerpflichtiger Vorteil." Art. 50 - 58 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 10 - Sozialwirtschaft Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung und Allgemeines Art. 59 - Unter Eingliederungssozialwirtschaft versteht man die Initiativen, deren Gesellschaftszweck die soziale und berufliche Eingliederung besonders schwer zu vermittelnder Arbeitssuchender mittels einer Güter oder Dienstleistungen produzierenden Tätigkeit ist und die folgende allgemeine Bedingungen erfüllen: - Mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Zielgruppe müssen nach der Startphase beschäftigt oder in der Ausbildung sein. - Mindestens 10 Prozent des Personals zur Betreuung der Zielgruppe muss aus Personen bestehen, die fähig sind, ein Ausbildungs- und Sozialbetreuungsprogramm zu leiten und zu entwickeln. - Die Initiative muss die Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung oder eine andere Rechtsform angenommen haben unter der Bedingung, dass Zwecke und Zielsetzungen sozial und kollektiv sind. - Es darf keine Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane der Initiative dem öffentlichen Sektor angehören. - Die Initiative muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes versteht man unter besonders schwer zu vermittelnden Arbeitssuchenden die Arbeitssuchenden, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung oder zu Beginn ihres Ausbildungspraktikums entweder eine Behinderung haben oder seit mindestens zwölf Monaten arbeitslos sind, höchstens ein Zeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts oder gleichwertiges Zeugnis haben und mit sozialen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Art. 60 - 61 - [Abänderungsbestimmungen] Unterabschnitt 4 - Steuermaßnahmen Art. 62 - 66 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 67 - Für Eingliederungsbetriebe[, so wie sie aufgrund des Artikels 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom
  30. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt sind,] wird der Gewinn, der im Vermögen der Gesellschaft gehalten wird, für den beziehungsweise die Besteuerungszeiträume, die im Laufe des Zeitraums abgeschlossen werden, für den die Gesellschaft durch den Minister der Beschäftigung und der Arbeit die Anerkennung in Bezug auf die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit erhalten hat, von den der Gesellschaftssteuer unterliegenden Gewinnen ausgeschlossen. Die Befreiung der Gewinne, die im Vermögen der Gesellschaft gehalten werden, wird nur gewährt und beibehalten, wenn:
  31. steuerfreie Gewinne auf ein getrenntes Passivkonto gebucht und dort belassen werden, 2.steuerfreie Gewinne nicht als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die Berechnung jeglicher Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen. Falls eine dieser Bedingungen während eines Geschäftsjahres nicht mehr erfüllt wird, gelten die vorher steuerfreien Gewinne als in diesem Geschäftsjahr erzielte Gewinne. Sofern nicht von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 abgewichen wird, finden sie Anwendung auf den vorliegenden Artikel. Vorliegender Artikel tritt ab dem Steuerjahr 1999 in Kraft. [Art. 67 Abs.

Art. 2des G.

vom

  1. Mai 2005 (B.S. vom
  2. Juni 2005)] Abschnitt 11 - Nichtkommerzieller Sektor Unterabschnitt 1 - Zentraler Wirtschaftsrat Art. 68 - [Abänderungsbestimmungen] Unterabschnitt 2 - Sozialer Maribel - Arbeitgebervereinigung Art. 69 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 31 des Gesetzes vom
  3. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung können die Arbeitnehmer, die mit einem Arbeitsvertrag in Anwendung von Artikel 35 § 5 Absatz 2 des Gesetzes vom
  4. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger im Rahmen einer freiwilligen Arbeitgebervereinigung eingestellt worden sind, von einem der Arbeitgeber der Vereinigung anderen Arbeitgebern der Vereinigung überlassen werden, insofern die Bedingungen und die Dauer dieser Überlassung in einem von den betreffenden Arbeitgebern und dem Arbeitnehmer unterschriebenen, vor Beginn der Überlassung abgefassten und dem für Beschäftigung und Arbeit zuständigen Minister zur Kenntnis gebrachten Schriftstück festgehalten werden. Art. 70 - 78 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen Art. 79 - 103 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf das überberufliche Abkommen 1999-2000 Unterabschnitt 1 - Anstrengungen zugunsten der Arbeitslosen Art. 104 - Vorliegender Unterabschnitt ist anwendbar auf die Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom
  5. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  6. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und die Erlassgesetze vom
  7. Januar 1945 [sic, zu lesen ist:
  8. Januar 1945] über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom
  9. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind. Art. 105 - Die in Artikel 104 erwähnten Arbeitgeber müssen für die Jahre 1999 und 2000 eine Anstrengung in Höhe von 0,10 Prozent leisten, berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des Gesetzes vom
  10. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz erwähnt ist. Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise entziehen. Diese Anstrengung ist für die Personen bestimmt, die Risikogruppen angehören oder auf die ein Begleitplan anwendbar ist. Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 106 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. Art. 106 - § 1 - Die in Artikel 105 erwähnte Anstrengung wird anhand eines neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens konkretisiert, das in einem paritätischen Organ oder für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe für die Jahre 1999 und 2000 abgeschlossen wird. § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäß dem Gesetz vom
  11. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden. Das kollektive Arbeitsabkommen muss spätestens am
  12. Juli des Jahres, auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt werden. In diesem kollektiven Arbeitsabkommen muss ausdrücklich vermerkt werden, dass es in Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts abgeschlossen worden ist. § 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens hinterlegen jedes Jahr spätestens am
  13. Juli des Jahres nach dem Jahr, auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, bei der Kanzlei des Dienstes der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit einen Bewertungsbericht und eine finanzielle Übersicht über die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens. Der König kann Modalitäten und Bedingungen festlegen, die der Bewertungsbericht und die finanzielle Übersicht erfüllen müssen. Diese Bewertungsberichte werden der Abgeordnetenkammer übermittelt. Art. 107 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 106 § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung eines Beitrags von 0,10 Prozent, wie er in Artikel 105 erwähnt ist, für den Teil der Arbeitnehmer, der nicht in den Anwendungsbereich eines solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, verpflichtet. In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 ist der Beitrag von 0,10 Prozent für das erste Quartal 1999 nicht zu entrichten und wird der Beitrag für das zweite Quartal 1999 auf 0,20 Prozent festgelegt. § 2 - Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit seiner Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom
  14. Dezember 1982 zur Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmäßigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen. Art. 108 - [Abänderungsbestimmung] Unterabschnitt 2 - Praktikum für Jugendliche Art. 109 - [Abänderungsbestimmungen] Unterabschnitt 3 - Vollzeitfrühpension Art. 110 - § 1 - In paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen können kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die Einführung einer Regelung der vertraglichen Frühpension - so wie im Königlichen Erlass vom
  15. Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension erwähnt - für entlassene Arbeitnehmer vorgesehen wird, die [im Zeitraum vom
  16. Januar 2007 bis zum
  17. Dezember 2008] sechsundfünfzig Jahre oder älter sind. Darüber hinaus müssen diese Arbeitnehmer während der Laufzeit dieser kollektiven Arbeitsabkommen und zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags sechsundfünfzig Jahre alt sein. Sie müssen zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags dreiunddreißig Jahre berufliche Vergangenheit als Lohnempfänger im Sinne von Artikel 114 § 4 des Königlichen Erlasses vom
  18. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit geltend machen können. Zudem müssen diese Arbeitnehmer nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsvertrags entweder mindestens zwanzig Jahre in einer Arbeitsregelung - so wie in Artikel 1 des am
  19. März 1990 abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 10.Mai 1990 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 46 erwähnt - beschäftigt gewesen sind oder von einem der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehenden Arbeitgeber beschäftigt werden und über eine von einem Arbeitsarzt ausgestellte Bescheinigung verfügen, durch die bestätigt wird, dass der Arbeitnehmer unfähig ist, seine beruflichen Tätigkeiten weiterhin auszuüben. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden für die Berechnung der beruflichen Vergangenheit folgende Zeiträume Arbeitstagen gleichgesetzt: - der Zeitraum aktiven Dienstes als Milizpflichtiger und als Dienstverweigerer aus Gewissensgründen in Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften, - die Tage der Laufbahnunterbrechung gemäß den Bestimmungen des Sanierungsgesetzes vom
  20. Januar 1985 und Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein Kind unter sechs Jahren großzuziehen. Diese Gleichsetzungen können insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, - die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger unterbrochen hat, um ein zweites oder weiteres Kind unter sechs Jahren großzuziehen. Diese Gleichsetzungen können insgesamt für höchstens drei Jahre berücksichtigt werden, - die Tage der Vollarbeitslosigkeit für höchstens fünf Jahre. § 3 - Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels bestimmen. [Art. 110 § 1 Abs.

Art. 4des G.

vom

  1. Mai 2007 (B.S. vom
  2. Juni 2007), Art. 33 des G. vom
  3. August 2001 (B.S. vom
  4. September 2001), Art.12 des G. vom
  5. April 2003 (B.S. vom
  6. Mai 2003) und Art. 10 des G. vom
  7. Juli 2005 (B.S. vom
  8. Juli 2005)] Art. 111 - [...] [Art. 111 aufgehoben durch Art. 146 Nr. 8 des G. (I) vom
  9. Dezember 2006 (B.S. vom
  10. Dezember 2006)] Unterabschnitt 4 - Halbzeitfrühpension Art. 112 - [Für den Zeitraum vom
  11. Januar 2011 bis zum
  12. Dezember 2012] können in den Unternehmen und paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen kollektive Arbeitsabkommen abgeschlossen werden, durch die die Einführung einer Regelung der Halbzeitfrühpension - so wie in dem am
  13. Juli 1993 im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom
  14. November 1993 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 55 erwähnt - für die in Artikel 46 des Gesetzes vom
  15. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten älteren Arbeitnehmer, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben, vorgesehen wird. [Arbeitnehmer können die Regelung der Halbzeitfrühpension in Anspruch nehmen, sofern:
  16. die Halbzeitfrühpension vor dem 1.Januar 2012 einsetzt,
  17. sie vor [dem 28.November 2011] mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, ihre Arbeitsleistungen um die Hälfte zu reduzieren, und sofern die Halbzeitfrühpension vor dem
  18. April 2012 einsetzt.] Der König kann die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung des vorliegenden Artikels bestimmen. [Art. 112 Abs.

Art. 34des G.

vom

  1. August 2001 (B.S. vom
  2. September 2001), Art. 13 des G. vom
  3. April 2003 (B.S. vom
  4. Mai 2003), Art. 11 des G. vom
  5. Juli 2005 (B.S. vom
  6. Juli 2005), Art. 5 des G. vom
  7. Mai 2007 (B.S. vom
  8. Juni 2007), Art. 57 des G. vom
  9. März 2009 (B.S. vom
  10. April 2009) und Art. 33 des G. vom
  11. Februar 2011 (B.S. vom
  12. Februar 2011) in Kraft bis zum
  13. Dezember 2011; neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 82 des G. vom
  14. Dezember 2011 (B.S. vom
  15. Dezember 2011), selbst abgeändert durch Art. 120 des G (I) vom
  16. März 2012 (B.S. vom
  17. April 2012)] Art. 113 - [Abänderungsbestimmungen] Unterabschnitt 5 - Jahresurlaub Art. 114 - 116 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 117 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, um sie mit den Bestimmungen der Artikel 114 und 115 in Einklang zu bringen. Art. 118 - 119 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 120 - Die Artikel 114, 115, 118 und 119 finden zum ersten Mal Anwendung auf die Berechnung des Urlaubsgeldes für das Urlaubsjahr
  18. Abschnitt 7 - Begleitung von Arbeitslosen Art. 121 - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom
  19. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  20. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und die Erlassgesetze vom
  21. Januar 1945 [sic, zu lesen ist:
  22. Januar 1945] über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen und vom
  23. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind, müssen für den Zeitraum vom
  24. Januar 1999 bis zum
  25. Dezember 2000 einen Beitrag von 0,05 Prozent, berechnet auf der Grundlage der vollständigen Entlohnung der Arbeitnehmer, wie sie in Artikel 23 des vorerwähnten Gesetzes vom
  26. Juni 1981 erwähnt ist, entrichten. In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 ist dieser Beitrag für das erste Quartal 1999 nicht zu entrichten und wird der Beitrag für das zweite Quartal 1999 auf 0,10 Prozent festgelegt. Der König kann die Kategorien, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen. Die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, auch mit der Einziehung und Beitreibung dieser Beiträge sowie mit ihrer Einzahlung auf ein Sonderkonto des Beschäftigungsfonds, der beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit in Ausführung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 181 vom
  27. Dezember 1982 zur Schaffung eines Fonds im Hinblick auf die Anwendung der zusätzlichen Lohnmäßigung für die Beschäftigung eingerichtet ist, beauftragt. Diese Beiträge werden mit einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Aufsicht, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung. Art. 122 - § 1 - Der Ertrag der in Artikel 121 erwähnten Beiträge wird für die Begleitung der Arbeitslosen, auf die ein individueller Begleitplan Anwendung findet, verwendet. § 2 - Die am und ab dem
  28. Dezember 1998 beim Beschäftigungsfonds verfügbaren Mittel, die einerseits aus dem Saldo der Mittel stammen, die erwähnt sind in Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom
  29. Januar 1997 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen in Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom
  30. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
  31. Januar 1999 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen, beziehungsweise der Mittel, die hervorgehen aus der Anwendung von Artikel 20 § 1 des Gesetzes vom
  32. April 1995 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Maßnahmen und von Artikel 6 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  33. Januar 1997, abgeändert durch Artikel 32 desselben Gesetzes vom
  34. Januar 1999, und andererseits aus den Beiträgen stammen, die ab dem
  35. Januar 1999 aufgrund des Artikels 107 des vorliegenden Gesetzes zu entrichten sind, werden für die Förderung und Begleitung der Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, und für die föderalen Dienste, die mit der Aufsicht, der Überwachung und der Betreuung des Begleitplans für Arbeitslose beauftragt sind, verwendet. [Ab dem
  36. Januar 2000 und bis zum
  37. Dezember 2000 wird das Eingliederungsabkommen, das in Titel I des Zusammenarbeitsabkommens vom
  38. März 2000 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen in Bezug auf die Eingliederung von Arbeitssuchenden in das Erstbeschäftigungsabkommen erwähnt ist, einem in § 1 erwähnten individuellen Begleitplan gleichgesetzt.] [Art. 122 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 48 des G. vom
  39. Januar 2001 (B.S. vom
  40. Januar 2001, Err. vom
  41. Januar 2001)] Art. 123 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
  42. für welche Arbeitslosen, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und gemäß welchen Modalitäten die in Artikel 122 § 1 erwähnten Beiträge für die Begleitung von Arbeitslosen, auf die ein individueller Begleitplan anwendbar ist, verwendet werden.Der König kann die Gewährung von Vorschüssen, deren Höhe er festlegt, vorsehen,
  43. für die Begleitung von Arbeitslosen, auf die ein individueller Begleitplan anwendbar ist, die Modalitäten für die Verteilung des in Artikel 122 § 1 erwähnten Ertrags der Beiträge, 3.jede andere Maßnahme, die für die Gewährleistung der Ausführung des vorliegenden Abschnitts notwendig ist. Art. 124 - 125 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 126 - Vorliegendes Gesetz tritt am
  44. Januar 1999 in Kraft, mit Ausnahme:
  45. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3, die mit 1.Januar 1998 wirksam werden,
  46. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 4, ausgenommen die Bestimmungen von Artikel 35 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 29.Juni 1981, so wie er durch Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes abgeändert worden ist, die am
  47. Juli 1999 in Kraft treten. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum vom
  48. Juli 1999 vorverlegen,
  49. der Bestimmungen von Artikel 29, die an dem vom König bestimmten Datum in Kraft treten, 4.der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 6, die mit
  50. Oktober 1998 wirksam werden,
  51. der Bestimmungen der Artikel 41 bis 46, 48 und 49, 6.der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 10 Unterabschnitt 4,
  52. der Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 12, die mit 1.Oktober 1998 wirksam werden,
  53. der Bestimmungen von Kapitel 3 Abschnitt 4 Artikel 93, 94, 95 und 96, die mit 26.Februar 1997 wirksam werden.

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