SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 10 OCTOBRE 1979. - Arrêté royal pris en exécution du Code des impôts sur les revenus en matière de fiscalité immobilière. - Coordination officieuse en langue allemande
Art. 37Nr.
6 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 1 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe
- a)bis
- c)abgeändert durch Art. 3 Nr. 39 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000),
Art. 37Nr.
6 des K.E. vom
- Juli 2001 (B.S. vom
- August 2001);§ 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 39 des K.E. vom
- Juli 2000 (B.S. vom
- August 2000),
Art. 37Nr.
6 des K.E. vom
- Juli 2001 (B.S. vom
- August 2001)] Art. 20 - Für die Bestimmung des Betrags der Schiedskosten ist das Katastereinkommen zu berücksichtigen, das die Katasterverwaltung dem Widerspruchsführer notifiziert hat. Wenn das endgültig festgelegte Katastereinkommen dem Durchschnitt des von der Verwaltung festgelegten Katastereinkommens und des vom Widerspruchsführer entgegengesetzten Katastereinkommens entspricht, werden die Schiedskosten von jeder Partei zur Hälfte getragen; andernfalls werden sie von der Partei getragen, deren Zahl am weitesten vom endgültigen Katastereinkommen abweicht. Art. 21 - Schiedsrichter dürfen den Widerspruchsführer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit um Vorauszahlung der Schiedskosten ersuchen; falls die Katasterverwaltung die Kosten ganz oder teilweise tragen muss, erhält der Widerspruchsführer von dieser Verwaltung gegen Vorlage der Quittung der Schiedsrichter eine Gesamt- oder Teilerstattung des geleisteten Vorschusses. KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 22 - Aufgehoben werden:
- die Überschrift von Titel III Kapitel II und die Bestimmungen der Artikel 107 bis 121 der Verordnung über die Katasterbewahrung, die dem Königlichen Erlass vom 26.Juli 1877 beigefügt ist,
- die Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 11 bis 17 des Königlichen Erlasses vom 17.August 1955 und des Artikels 1 des Königlichen Erlasses vom
- August 1966 über die Katasterbewahrung und die Parzellenschätzungen. Diese Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar für die Festlegung der Katastereinkommen, die als Grundlage für den Immobiliensteuervorabzug der Steuerjahre 1979 und vorhergehende dienen. Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 24 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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