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Loi complétant et modifiant le Code pénal social et portant des dispositions diverses de droit pénal social. - Traduction allemande

Obsah (8)Artikel 7Artikel 9Artikel 12tArtikel 12qArtikel 31Artikel 28Artikel 31tArtikel 31s

Loi complétant et modifiant le Code pénal social et portant des dispositions diverses de droit pénal social. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la

die Bestimmungen des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse verstoßen hat,

  1. die Person, die nicht dem Personal des Arbeitgebers angehört und die die Aufträge, die ihr in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 anvertraut sind, entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausführt oder diese Aufträge nicht gemäß den durch dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführt. Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten. Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 19 - Im selben Abschnitt 3/1 wird Artikel 128 wie folgt ersetzt: "Art. 128 - Schaffung und Arbeitsweise des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der:
  2. keinen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz in Anwendung des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse im Unternehmen einsetzt,
  3. die Arbeit des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, so wie sie durch das vorerwähnte Gesetz vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgesehen ist, verhindert,
  4. die Ausführung der Aufträge des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz behindert, insbesondere indem er die durch das vorerwähnte Gesetz vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgesehenen Auskünfte nicht beziehungsweise nicht gemäß den vorgesehenen Regeln erteilt, oder er die vorgeschriebenen Konsultationen nicht gemäß den vorgesehenen Regeln vornimmt. Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten. Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 20 - Im selben Abschnitt 3/1 wird Artikel 129 wie folgt ersetzt: "Art. 129 - Beschäftigung an ein und demselben Arbeitsplatz oder an angrenzenden oder benachbarten Arbeitsplätzen Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Unternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft,

Artikel 7§§ 1 und 2 des Gesetzes vom 4.

August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse verstoßen hat. Der Verstoß wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte. Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 21 - Im selben Abschnitt 3/1 wird Artikel 130 wie folgt ersetzt: "Art. 130 - Arbeiten, die von Fremdunternehmen oder Leiharbeitnehmern verrichtet werden Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: 1. der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer und gegebenenfalls Subunternehmer Arbeiten verrichten, sein Angestellter oder sein Beauftragter,

Artikel 9§ 1 des Gesetzes vom 4.

August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse verstoßen hat,

  1. die Unternehmer und die Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die gegen Artikel 10 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben,
  2. der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer und gegebenenfalls Subunternehmer Arbeiten verrichten, sein Angestellter oder sein Beauftragter,

Artikel 9

§ 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat,

  1. die Unternehmer und die Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die gegen Artikel 10 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben,
  2. der Entleiher, sein Angestellter oder sein Beauftragter,

Artikel 12t

er des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 verstoßen hat, und das Leiharbeitsunternehmen, sein Angestellter oder sein Beauftragter, das beziehungsweise

Artikel 12quater des vorerwähnten Gesetzes vom 4.

August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat. Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten. Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 22 - Im selben Abschnitt 3/1 wird Artikel 131, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2012, wie folgt ersetzt: "Art. 131 - Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen - Bauprojekt Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft:
  2. der Bauherr oder der mit der Planung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter,

die in den Artikeln 15 bis 17 und 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen Verpflichtungen verstoßen hat,

  1. der Bauherr oder der mit der Planung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der keine oder eine unzureichende Überwachung in Bezug auf die von den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts einzuhaltenden Verpflichtungen ausgeübt hat, 3.die Person, die mit der Ausführung der durch das vorerwähnte Gesetz vom
  2. August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgesehenen Aufträge als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts beauftragt ist, und die die Aufträge als Koordinator nicht gemäß den durch vorerwähntes Gesetz vom
  3. August 1996 und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführt oder sie nicht ausführt, ungeachtet dessen, ob sie eine natürliche oder juristische Person, ein Arbeitgeber, ein Selbständiger, ein Angestellter oder ein Beauftragter ist. Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten. Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 23 - Im selben Abschnitt 3/1 wird Artikel 132 wie folgt ersetzt: "Art. 132 - Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen - Verwirklichung des Bauwerks Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft:
  4. der Bauherr, der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter,

die Artikel 15, 20, 21 und 23 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat, 2. der Bauherr, der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der keine oder eine unzureichende Überwachung in Bezug auf die von den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausführungsphase des Bauwerks einzuhaltenden Verpflichtungen ausgeübt hat, 3.der Unternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter,

die Artikel 15, 20 Absatz 2, 23 und 24 des vorerwähnten Gesetzes vom

  1. August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat,
  2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter,

Artikel 31

des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, 5. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter oder sein Beauftragter,

die Artikel 25, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat, 6. der Unternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter,

die Artikel 26, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat, 7. der Subunternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter,

die Artikel 27, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat, 8. der Selbständige,

Artikel 28

Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, 9. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter oder sein Beauftragter,

Artikel 31t

er, Artikel 31quater § 1 Absatz 1 und § 2 und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat, 10. der Unternehmer und der Subunternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter,

Artikel 31t

er, Artikel 31quater § 1 Absatz 2 bis 4 und § 2, Artikel 31quinquies und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat, 11. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter,

Artikel 31s

exies § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, 12. die Person, die mit der Ausführung der durch das vorerwähnte Gesetz vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgesehenen Aufträge als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks beauftragt ist und die die Aufträge als Koordinator nicht gemäß den durch vorerwähntes Gesetz vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführt oder sie nicht ausführt, ungeachtet dessen, ob sie eine natürliche oder juristische Person, ein Arbeitgeber, ein Selbständiger, ein Angestellter oder ein Beauftragter ist. Für die in Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der von diesem Verstoß betroffenen Personen multipliziert. Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten. Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 24 - In denselben Abschnitt 3/1 wird ein Artikel 132/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 132/1 - Registrierungspflicht auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer sich unter Verstoß gegen Artikel 31sexies § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle aufhält, ohne seine Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu lassen." Art. 25 - Artikel 131/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird aufgehoben. Art. 26 - Im selben Abschnitt 3/1 wird Artikel 133 wie folgt ersetzt: "Art. 133 - Rauchen am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Kapitel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch und die Erlasse zur Ausführung dieser Bestimmungen: 1. seinen Arbeitnehmern keine rauchfreien Arbeitsräume und Sozialanlagen zur Verfügung stellt, 2.in den Arbeitsräumen, den Sozialanlagen sowie den Beförderungsmitteln, die er dem Personal für die gemeinschaftliche Beförderung zum Arbeitsplatz und vom Arbeitsplatz aus zur Verfügung stellt, das Rauchen nicht verbietet, 3. nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um dafür zu sorgen, dass Dritte, die sich im Unternehmen befinden, über die Maßnahmen informiert werden, die er aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Dezember 2009 anwendet, 4. nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um alle Elemente, die zum Rauchen anregen oder zu der Annahme führen, dass Rauchen erlaubt ist, in den Arbeitsräumen, den Sozialanlagen sowie den Beförderungsmitteln, die er dem Personal für die gemeinschaftliche Beförderung zum Arbeitsplatz und vom Arbeitsplatz aus zur Verfügung stellt, zu verbieten, 5.im Unternehmen einen Raucherraum vorsieht ohne die vorherige Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 6. wenn ein Raucherraum im Unternehmen gestattet ist, einen Raucherraum vorsieht, der nicht auf wirksame Weise durchlüftet wird oder nicht mit einer Abluftanlage ausgestattet ist, die den Rauch auf wirksame Weise beseitigt beziehungsweise nicht die vom König festgelegten zusätzlichen Bedingungen erfüllt, die ein Raucherraum erfüllen muss, 7.wenn ein Raucherraum im Unternehmen gestattet ist, eine Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der Arbeitszeit vorsieht ohne vorherige Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 8. wenn ein Raucherraum im Unternehmen gestattet ist, eine Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der Arbeitszeit vorsieht, die eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer verursacht. Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten. Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Abschnitt 5 - Leiharbeit Art. 27 - Artikel 176 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. entgegen dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Juli 1987 im Leiharbeitsvertrag nicht die Anzahl Leiharbeitnehmer angegeben hat, die dem Entleiher bereits zuvor überlassen worden sind, obwohl es diese Information vom Entleiher erhalten hat." 2. Paragraph 3 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. den Leiharbeitsunternehmen fehlerhafte Angaben übermittelt in Bezug auf die paritätische Kommission, der er unterliegt, oder in Bezug auf die Entlohnungen der ständigen Arbeitnehmer." Art. 28 - In Buch II Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 176/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 176/1 - Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Entleihers von Leiharbeitnehmern Während des Zeitraums, in dem der Leiharbeitnehmer beim Entleiher arbeitet, gilt dieser als Arbeitgeber für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, bei Verstoß gegen die Bestimmungen, deren Anwendung aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung seiner Verantwortlichkeit unterliegt und die Arbeitszeit, Feiertage, Sonntagsruhe, Frauenarbeit, Mutterschutz, Schutz stillender Mütter, Jugendarbeit, Nachtarbeit, Arbeitsordnungen, Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der Leistungen der Teilzeitarbeitnehmer, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze betreffen." Abschnitt 6 - Versäumnis der Meldung eines Arbeitnehmers bei der Behörde Art. 29 - Artikel 181 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 181 - Unmittelbare Beschäftigungsmeldung § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen: 1. der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 5. November 2002 auferlegten Daten nicht in der vorgeschriebenen Form und auf die vorgeschriebene Weise spätestens zum Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer seine Leistungen aufnimmt und spätestens am ersten Werktag nach Ende der gemeldeten Beschäftigung elektronisch übermittelt, 2. der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Änderung der Angaben in Bezug auf die Arbeitszeit, die in den Artikeln 5bis § 2 Nr.2 und 6 Nr. 6 Ziffer 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 erwähnt sind, nämlich den Zeitpunkt des Endes der Leistung, spätestens am Ende des Kalendertags, auf den die Angaben sich beziehen, wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen früher als vorgesehen beendet, nicht übermittelt hat, 3. eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung nach Ende des Kalendertags, auf den sie sich bezieht, annulliert hat, oder, wenn die Meldung sich auf einen Zeitraum von zwei Kalendertagen oder mehr bezieht, sie nach Ende des ersten Kalendertags der vorgesehenen Leistung annulliert hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen für einen Gelegenheitsarbeitnehmer, der für einen längeren täglichen Zeitraum beschäftigt worden ist als den, der in der zu Tagesbeginn erstellten unmittelbaren Beschäftigungsmeldung angekündigt ist, der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Änderung der Angaben in Bezug auf die Arbeitszeit, die in den Artikeln 5bis § 2 Nr. 2 und 6 Nr. 6 Ziffer 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 erwähnt sind, nämlich den Zeitpunkt des Endes der Leistung, nicht spätestens binnen acht Stunden nach der in der ursprünglichen Meldung vorgesehenen Enduhrzeit oder, wenn die ursprünglich angekündigte Enduhrzeit zwischen 20 und 24 Uhr liegt, bis acht Uhr am Morgen des darauf folgenden Kalendertags mitgeteilt hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Art. 30 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 181/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 181/1 - Unmittelbare Beschäftigungsmeldung in besonderen Tätigkeitssektoren § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Gartenbauunternehmen, der Paritätischen Kommission für Landwirtschaft oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 5.November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen für den Gelegenheitsarbeitnehmer, den er beschäftigt, nicht täglich gleichzeitig mit den in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 aufgezählten Angaben den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung mitteilt, 2. der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 5. November 2002 für den in Artikel 31ter des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer, den er beschäftigt, nicht täglich gleichzeitig mit den in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 aufgezählten Angaben entweder den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung oder den Zeitpunkt des Beginns der Leistung im Falle eines Tagesblocks mitteilt. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht und einen Gelegenheitsarbeitnehmer bei einem Entleiher beschäftigt, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen die Unternehmensnummer und die paritätische Kommission des Entleihers nicht angegeben hat. Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden." Abschnitt 7 - Nicht gemeldete Arbeit des Arbeitnehmers Art. 31 - In Buch II Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Nicht gemeldete Arbeit des Arbeitnehmers". Art. 32 - In Abschnitt 1/1, eingefügt durch Artikel 31, wird ein Artikel 183/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 183/1 - Nicht gemeldete Arbeit Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses eine Arbeit für einen Arbeitgeber verrichtet, der den Bestimmungen der Artikel 4 bis 6 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen nicht entspricht und sofern: - dieser Arbeitnehmer diese Arbeit wissentlich und willentlich verrichtet und weiß, dass diese nicht gemeldet ist, - für diese nicht gemeldete Beschäftigung ebenfalls ein Protokoll zu Lasten des Arbeitgebers erstellt worden ist. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die gleichzeitig eine Ersatzentschädigung beziehen und die infolge der in Absatz 1 erwähnten Beschäftigung zeitweilig das Anrecht auf diese Entschädigung verlieren können und denen aus diesem Grund eine andere Verwaltungssanktion oder strafrechtliche Sanktion droht." Abschnitt 8 - Sozialdokumente oder Dokumente sozialer Art Art. 33 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 6 wie folgt ersetzt: "Verstöße in Bezug auf Sozialdokumente oder Dokumente sozialer Art". Abschnitt 9 - Formular für Gelegenheitsarbeiten Art. 34 - In Buch II Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 5 mit folgender Überschrift eingefügt: "Formular für Gelegenheitsarbeiten". Art. 35 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 34, wird ein Artikel 188/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 188/1 - Formular für Gelegenheitsarbeiten Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der einen Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer beschäftigt und: 1. dem Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 das in Artikel 8bis des vorerwähnten Erlasses erwähnte "Formular für Gelegenheitsarbeiten" nicht ausstellt, 2. das in Nr.1 erwähnte Formular gar nicht oder nur teilweise gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 14. November 2005 zur Festlegung des Musters eines Formulars für Gelegenheitsarbeiten im Gartenbau- beziehungsweise Landwirtschaftssektor und im Hotelgewerbe und der Bedingungen für die Ausstellung und Führung dieses Formulars führt, 3. das in Nr.3 erwähnte Formular nicht wöchentlich paraphiert. Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer multipliziert." Abschnitt 10 - Unternehmensorgane Art. 36 - Artikel 190 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 190 - Nichteinsetzung von Unternehmensorganen Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 20.September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, seine Ausführungserlasse und das Gesetz vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen in seinem Unternehmen keinen Betriebsrat einsetzt, 2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse in seinem Unternehmen keinen Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einsetzt, 3. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der keine Gewerkschaftsvertretung einsetzt, wenn er durch ein gemäß dem Gesetz vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen dazu verpflichtet ist, 4. die zentrale Leitung des Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, die beziehungsweise der ein Verfahren zur Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, das an die Stelle des Betriebsrats tritt, in einem gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen im Sinne des Gesetzes vom 23.April 1998 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen nicht einleitet, wenn sie beziehungsweise er durch das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 62 vom 6. Februar 1996 in Bezug auf die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen und das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 101 vom 21. Dezember 2010 über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen dazu verpflichtet ist, 5. die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an einem Gründungsplan für eine Europäische Gesellschaft beteiligten Gesellschaften mit Sitz in Belgien, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die nicht die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Mitteilung von Informationen, ergreifen, um Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder Niederlassungen über die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn sie durch das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.84 vom 6. Oktober 2004 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft dazu verpflichtet sind, 6. die Leitungs- und Verwaltungsorgane der an einem Gründungsplan für eine Europäische Genossenschaft beteiligten Körperschaften mit Sitz in Belgien, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die nicht die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Mitteilung von Informationen, ergreifen, um Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern der beteiligten Körperschaften und der betroffenen Tochterkörperschaften oder Niederlassungen über die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn sie durch das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.88 vom 30. Januar 2007 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft dazu verpflichtet sind, 7. die Leitungs- und Verwaltungsorgane der an einem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften mit Sitz in Belgien, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die nicht die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Mitteilung von Informationen, ergreifen, um Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern der beteiligten Kapitalgesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder Niederlassungen über die Modalitäten der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft aufzunehmen, wenn sie durch das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.94 vom 29. April 2008 über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften dazu verpflichtet sind. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert." Art. 37 - Artikel 191 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Mit der gleichen Sanktion wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, seine Ausführungserlasse und die vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen: 1. die Arbeit des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz verhindert, 2.die Ausführung der Aufträge des vorerwähnten Ausschusses behindert, 3. dem vorerwähnten Ausschuss die Informationen nicht erteilt, die er ihm erteilen muss, oder diese Informationen nicht gemäß den vorgesehenen Regeln übermittelt, 4.die obligatorischen Konsultationen des vorerwähnten Ausschusses nicht gemäß den vorgesehenen Regeln vornimmt, 5. die Ausübung des Mandats der Vertreter des Personals im vorerwähnten Ausschuss behindert, 6.die Ausübung des Mandats der mit den Aufträgen des vorerwähnten Ausschusses beauftragten Gewerkschaftsvertretung behindert."
  2. b)Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Mit der gleichen Sanktion wird die zentrale Leitung des Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter bestraft, die beziehungsweise der unter Verstoß gegen das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.62 vom 6. Februar 1996 in Bezug auf die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen und das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 101 vom 21. Dezember 2010 über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen: 1. die Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums, des Europäischen Betriebsrats oder die Anwendung des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens, das an dessen Stelle tritt, verhindert, 2.die Ausübung des Mandats der Arbeitnehmervertreter in diesem besonderen Verhandlungsgremium, in diesem Europäischen Betriebsrat oder in diesem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung behindert, 3. den Arbeitnehmervertretern in diesem besonderen Verhandlungsgremium, in diesem Europäischen Betriebsrat oder in diesem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung die Informationen nicht erteilt, die er ihnen erteilen muss, 4.die obligatorischen Konsultationen der Arbeitnehmervertreter in diesem Europäischen Betriebsrat oder in diesem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung nicht vornimmt."
  3. c)Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Mit der gleichen Sanktion werden die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.84 vom 6. Oktober 2004 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft: 1. die Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Arbeitnehmervertretungsorgans verhindern, 2.die Ausübung des Mandats der Arbeitnehmervertreter in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan behindern, 3. den Arbeitnehmervertretern in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan die Informationen nicht erteilen, die sie ihnen erteilen müssen, 4.die obligatorischen Konsultationen dieses Arbeitnehmervertretungsorgans nicht vornehmen."
  4. d)Artikel 191 wird durch die Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Mit der gleichen Sanktion werden die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.88 vom 30. Januar 2007 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft: 1. die Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Arbeitnehmervertretungsorgans verhindern, 2.die Ausübung des Mandats der Arbeitnehmervertreter in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan behindern, 3. den Arbeitnehmervertretern in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan die Informationen nicht erteilen, die sie ihnen erteilen müssen, 4.die Konsultationen dieses Arbeitnehmervertretungsorgans nicht vornehmen." § 7 - Mit der gleichen Sanktion werden die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 94 vom 29. April 2008 über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften: 1. die Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Arbeitnehmervertretungsorgans verhindern, 2.die Ausübung des Mandats der Arbeitnehmervertreter in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan behindern, 3. den Arbeitnehmervertretern in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan die Informationen nicht erteilen, die sie ihnen erteilen müssen, 4.die Konsultationen dieses Arbeitnehmervertretungsorgans nicht vornehmen." Art. 38 - Artikel 192 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: "Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn ein Verstoß gegen Artikel 8 des Gesetzes vom 23.April 1998 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen und seine Ausführungserlasse von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen des Europäischen Betriebsrats oder eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens, das an die Stelle des Europäischen Betriebsrats tritt, ausübt, oder von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist. Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn ein Verstoß gegen Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft und seine Ausführungserlasse von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, von einem Mitglied des Vertretungsorgans, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausübt, oder von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist." 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn ein Verstoß gegen Artikel 8 des Gesetzes vom 9.Mai 2008 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft und seine Ausführungserlasse von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, von einem Mitglied des Vertretungsorgans, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausübt, von einem Arbeitnehmervertreter, der im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer Europäischen Genossenschaft tagt, oder von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist. Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn ein Verstoß gegen Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans sowie auf die Einführung von Verfahren über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften und seine Ausführungserlasse von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, von einem Mitglied des Vertretungsorgans, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausübt, von einem Arbeitnehmervertreter, der im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer aus der grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaft tagt, oder von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist." 3. Absatz 4, dessen bestehender Text Absatz 6 bilden wird, wird wie folgt ersetzt: "Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn der Verstoß von einem Sekretär oder von einem Personalmitglied des Sekretariats der in den Absätzen 1 bis 5 erwähnten Personen begangen worden ist." Art. 39 - In Artikel 195 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen der Wörten "den Betriebsrat nicht" und den Wörtern "vor jeder Bekanntmachung" die Wörter "vorab und" eingefügt. Abschnitt 11 - Notifizierungen bei Massenentlassung Art. 40 - In Artikel 197 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "an den Direktor des subregionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung" durch die Wörter "an die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass bestimmten öffentlichen Behörden" ersetzt. Abschnitt 12 - Unentgeltlichkeit der von den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Vorteile Art. 41 - In Buch II Kapitel 9 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 220/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 220/1 - Unentgeltlichkeit der von den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Vorteile Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden die Fonds für Existenzsicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen Artikel 5bis des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit die Unentgeltlichkeit der von den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Vorteile für die Begünstigten nicht garantieren, da sie ihnen in irgendeiner Weise Kosten zu Lasten legen." Abschnitt 13 - Beziehungen zwischen den verschiedenen Einrichtungen für soziale Sicherheit Art. 42 - Artikel 222 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 222 - Beziehungen zwischen den verschiedenen Einrichtungen für soziale Sicherheit Mit einer Sanktion der Stufe 1 werden bestraft: 1. die Versicherungsunternehmen, die Kommissare, die:
  5. a)versäumt haben, in Anwendung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle dem Fonds für Berufsunfälle die in der Unfallerklärung aufgenommenen Angaben und die Angaben über die Abwicklung des Unfalls gemäß den vom König festgelegten Modalitäten und Fristen zu übermitteln,
  6. b)versäumt haben, den Fonds für Berufsunfälle binnen dreißig Tagen nach Empfang der Unfallerklärung von ihrer Weigerung, den Unfall zu übernehmen, oder von ihrem Zweifel über die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 10.April 1971 auf den Unfall in Kenntnis zu setzen, 2. derjenige, der Schadenersatz zu leisten hat und unter Verstoß gegen das am 14.Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung versäumt, den Versicherungsträger von seinem Vorhaben, den Begünstigten zu entschädigen, in Kenntnis zu setzen." Abschnitt 14 - Von den Arbeitgebern vorzunehmende Versendung von Dokumenten an die Einrichtungen Art. 43 - In Artikel 223 § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "und, in den vom König bestimmten Fällen, den zuständigen Sozialinspektoren" aufgehoben. Abschnitt 15 - Ergänzende Altersversorgung Art. 44 - In Buch II Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 9/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Verpflichtungen der Arbeitgeber, der Altersversorgungsträger, der Altersversorgungseinrichtungen und der mit der Ausführung der Solidaritätszusage in Sachen ergänzende Altersversorgung beauftragten juristischen Personen". Art. 45 - In Abschnitt 9/1, eingefügt durch Artikel 44, wird ein Artikel 225/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/1 - Einführung einer Altersversorgungszusage Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Altersversorgungsträger oder der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse: 1. eine individuelle Altersversorgungszusage zugunsten eines oder mehrerer Arbeitnehmer und/oder deren Rechtsnachfolger gewährt, ohne dass in dem Unternehmen eine Regelung für ergänzende Altersversorgung für alle Arbeitnehmer besteht, 2.der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte nicht jedes Jahr die Anzahl individueller Altersversorgungszusagen pro Kategorie Arbeitnehmer und den Nachweis übermittelt, dass in dem Unternehmen eine Regelung für ergänzende Altersversorgung für alle Arbeitnehmer besteht." Art. 46 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/2 - Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird die Altersversorgungseinrichtung, der Altersversorgungsträger oder der Arbeitgeber bestraft, die beziehungsweise der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse: 1. den Versorgungsanwärtern, mit Ausnahme der Rentenempfänger, nicht mindestens einmal im Jahr einen Rentenauszug übermittelt, der die durch das vorerwähnte Gesetz vom 28.April 2003 erwähnten Angaben umfasst, 2. dem Versorgungsanwärter, der darum ersucht, die Übersicht über die Entwicklung der erdienten Rücklagen und erdienten Leistungen nicht übermittelt, 3.nicht allen Versorgungsanwärtern ab einem Alter von fünfundvierzig Jahren mindestens alle fünf Jahre den Betrag der Rente ohne Abzug von Steuern mitteilt, den sie im Alter von fünfundsechzig Jahren erwarten können, 4. bei der Pensionierung oder wenn andere Leistungen einforderbar werden, den Empfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger nicht über die zu gewährenden Leistungen und die Auszahlungsmöglichkeiten informiert." Art. 47 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/3 - In Form eines Kapitals ausgezahlte Leistungen Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Altersversorgungsträger, der Arbeitgeber oder die durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder eine Altersversorgungsordnung bestimmte Person bestraft, der beziehungsweise die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse: 1. den Versorgungsanwärter nicht zwei Monate vor der Pensionierung beziehungsweise binnen zwei Wochen, nachdem er von der vorzeitigen Pensionierung erfahren hat, über sein Recht, die Umwandlung der in Form eines Kapitals ausgezahlten Leistung in eine Rente zu beantragen, informiert.2. die Rechtsnachfolger nicht binnen zwei Wochen, nachdem er beziehungsweise sie vom Tod des Versorgungsanwärters erfahren hat, über das in Nr.1 erwähnte Recht informiert." Art. 48 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/4 - Ausscheiden eines Arbeitnehmers Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Altersversorgungsträger oder der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter und die Altersversorgungseinrichtung, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter bestraft, der beziehungsweise die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse das Verfahren in Bezug auf das Ausscheiden eines Arbeitnehmers nicht befolgt." Art. 49 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/5 - Wechsel der Altersversorgungseinrichtung und Übertragungen Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Altersversorgungsträger, der Arbeitgeber oder die durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder eine Altersversorgungsordnung bestimmte Person bestraft, der beziehungsweise die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse: 1. die Versorgungsanwärter nicht über jeglichen Wechsel der Altersversorgungseinrichtung und die eventuelle Übertragung der Rücklagen, die daraus folgt, informiert, 2.die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte nicht vorher über den Wechsel der Altersversorgungseinrichtung und die eventuelle Übertragung der Rücklagen informiert." Art. 50 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/6 - Schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik und den Bericht über die Verwaltung der Altersversorgungszusagen Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft: 1. die Altersversorgungseinrichtung, die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse:
  7. a)keine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik einschließlich der im vorerwähnten Gesetz vom 28.April 2003 vorgesehenen Angaben ausarbeitet,
  8. b)die in Buchstabe
  9. a)erwähnte schriftliche Erklärung nicht mindestens alle drei Jahre und unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik überprüft,
  10. c)der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte nicht binnen einem Monat jegliche Änderung der in Buchstabe
  11. a)erwähnten Erklärung mitteilt, 2.die Altersversorgungseinrichtung oder die durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder die Altersversorgungsordnung bestimmte Person, die unter Verstoß gegen das vorerwähnte Gesetz vom 28. April 2003 und seine Ausführungserlasse:
  12. a)keinen Bericht über die Verwaltung der Altersversorgungszusagen gemäß den Vorschriften des vorerwähnten Gesetzes vom 28.April 2003 erstellt,
  13. b)den in Buchstabe
  14. a)erwähnten Bericht dem Altersversorgungsträger nicht zur Verfügung stellt." Art. 51 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/7 - Kontrolle durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte Mit einer Sanktion der Stufe 1 werden bestraft: 1. die Altersversorgungseinrichtungen und die von der Ausführung der Solidaritätszusagen betroffenen juristischen Personen, die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte die Liste der Altersversorgungs- und Solidaritätszusagen, die sie verwalten, die Identifikationsdaten der betreffenden Altersversorgungsträger sowie die Auskünfte über die verwalteten Zusagen, die die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte bestimmt, nicht übermitteln, 2. die Altersversorgungseinrichtungen, die Altersversorgungsträger oder die Arbeitgeber und die von der Ausführung der Solidaritätszusagen betroffenen juristischen Personen, die unter Verstoß gegen das vorerwähnte Gesetz vom 28.April 2003 und seine Ausführungserlasse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte nicht alle Auskünfte erteilen und nicht alle Unterlagen vorlegen im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 und seiner Ausführungserlasse, obwohl die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte darum ersucht hat." Art. 52 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/8 - Unrichtige Erklärungen Mit einer Sanktion der Stufe 4 werden die Altersversorgungseinrichtungen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die von der Ausführung der Solidaritätszusagen betroffenen juristischen Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die Altersversorgungsträger und die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte oder der von ihr bevollmächtigten Person wissentlich und willentlich unrichtige Erklärungen abgeben." Art. 53 - In denselben Abschnitt 9/1 wird ein Artikel 225/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 225/9 - Rechtswidrige Altersversorgungszusagen Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden die Altersversorgungseinrichtungen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die von der Ausführung der Solidaritätszusagen betroffenen juristischen Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die Altersversorgungsträger und die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Ausführungserlasse an der Ausführung von Altersversorgungszusagen mitwirken, die gegen das vorerwähnte Gesetz vom 28. April 2003 und seine Ausführungserlasse verstoßen." Abschnitt 16 - Rückzahlung Art. 54 - In Buch II desselben Gesetzbuches werden Artikel 236 und Kapitel 11, das Artikel 237 umfasst, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 11 - Gemeinsame Bestimmungen für die vorhergehenden Kapitel Art. 236 - Rückzahlung Wenn die benachteiligten Dritten nicht als Zivilpartei aufgetreten sind, verurteilt der Richter, der die in den Artikeln 218, 219, 220, 223 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 234 § 1 Nr. 3 vorgesehene Strafe verkündet oder der die Schuld für einen Verstoß gegen diese Bestimmungen feststellt, den Schuldner der nicht gezahlten oder teilweise gezahlten Beiträge von Amts wegen zur Zahlung der ausstehenden Beiträge, der Beitragszuschläge und der Verzugszinsen. Wenn die benachteiligten Dritten nicht als Zivilpartei aufgetreten sind, verurteilt der Richter, der die in Artikel 233 § 1 Nr. 3 vorgesehene Strafe verkündet oder der die Schuld für einen Verstoß gegen diese Bestimmung feststellt, den Angeklagten von Amts wegen zur Rückzahlung der unrechtmäßig erhaltenen Beträge, zuzüglich der Verzugszinsen. Wenn keine Abrechnung bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge erfolgt oder wenn die Abrechnung angefochten wird und in diesem Zusammenhang weitere Informationen erforderlich sind, behält sich der Richter die Entscheidung über die Verurteilung von Amts wegen vor. Art. 237 - Vom Arbeitgeber vorzunehmende Notifizierung des Urteils zur Feststellung eines Verstoßes in Anwendung von Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Sozialstrafrecht wissentlich und willentlich versäumt, den betreffenden Arbeitnehmern das Urteil zur Feststellung eines Verstoßes gegen die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Gesetze und Verordnungen in Anwendung von Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches auf seine Kosten zu notifizieren." Abschnitt 17 - Abänderungen anderer Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches Art. 55 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 56 - In Artikel 42 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Kapitel VIII des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher" durch die Wörter "Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 57 - In Artikel 49 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "die an derselben Arbeitsstätte wie Arbeitnehmer tätig sind" durch die Wörter "die zusammen mit den Arbeitnehmern an derselben Arbeitsstätte tätig sind" ersetzt. Art. 58 - In Artikel 58 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 59 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 60 - In den Artikeln 154 § 2, 198 und 199 desselben Gesetzbuches werden die Wörter ", sein Angestellter oder sein Beauftragter" beziehungsweise die Wörter ", sein Angestellter oder sein Beauftragter," jedes Mal aufgehoben. Art. 61 - In Artikel 156 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3 aufgehoben. Art. 62 - In Artikel 158 desselben Gesetzbuches werden die Wörter ", sein Angestellter oder sein Beauftragter" aufgehoben. Art. 63 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 64 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 65 - In Artikel 201 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "des Gefahrenverhütungsberaters" und den Wörtern "und gegebenenfalls" die Wörter ", der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist," eingefügt. Art. 66 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
  15. a)[Abänderung des französischen Textes]
  16. b)In Nr.6 wird das Wort "Ordnung" durch das Wort "Arbeitsordnung" ersetzt. Art. 67 - In Artikel 210 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Artikel 38 und 40" durch die Wörter "der Artikel 38 und 40 Nr. 1" ersetzt. Art. 68 - In Artikel 223 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "den in Absatz 1 erwähnten Verstoß" durch die Wörter "die in Absatz 1 erwähnten Verstöße" ersetzt. Art. 69 - In Artikel 226 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches wird Buchstabe
  17. c)aufgehoben. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 70 - In Artikel 582 des Gerichtsgesetzbuches wird Nr. 3, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, mit dem Wortlaut "über Streitfälle mit Bezug auf Kapitel IX des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung", zu Nr. 13. Art. 71 - In Artikel 764 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird Nr. 10 wie folgt ersetzt: "10. Klagen, die in den Artikeln 578 Nr. 11, 580 Nr. 2, 3, 6 bis 18, 581 Nr. 2, 3, 9 und 10, 582 Nr. 1, 2, 6, 8, 9 und 12, 583 und 587septies vorgesehen sind,". KAPITEL 4 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 72 - In Artikel 216bis § 1 Absatz 4 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Juni 2010, das durch das Gesetz vom 11. Juli 2011 ersetzt worden ist, werden die Wörter "Praktikanten, selbstständigen Praktikanten oder Kinder" durch die Wörter "Praktikanten oder Kinder" ersetzt. KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes 5. Mai 1888 über die Inspektion gefährlicher, gesundheitsgefährdender und lästiger Betriebe und die Aufsicht über Dampfmaschinen und -kessel Art. 73 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 6 - Abänderung der am 15. September 1919 koordinierten Gesetze über die Bergwerke, Gruben und Steinbrüche Art. 74 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Juli 1949 über die Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben Art. 75 - In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1949 über die Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 23 bis 39" und den Wörtern "des Sozialstrafgesetzbuches" die Wörter "und 43 bis 49" eingefügt. KAPITEL 8 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen Art. 76 - 78 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Art. 79 - In Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, ersetzt durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 6. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 23 bis 39" und den Wörtern "des Sozialstrafgesetzbuches" die Wörter "und 43 bis 49" eingefügt. KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Art. 80 - In Artikel 31ter § 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, werden die Wörter "dem Gesetz vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "dem Sozialstrafgesetzbuch" ersetzt. KAPITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung Art. 81 - Artikel 39bis des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 39bis - Unbeschadet des Artikels 176/1 des Sozialstrafgesetzbuches wird der Entleiher oder, wenn es sich um einen Verstoß der Stufe 2, 3 oder 4 handelt, sein Angestellter oder sein Beauftragter,

die in Artikel 19 erwähnten Bestimmungen verstößt, mit denselben strafrechtlichen Sanktionen belegt wie die, die in den Gesetzen bestimmt sind, aufgrund deren diese Bestimmungen ergangen sind." KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom

  1. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Art. 82 - Artikel 148decies § 2 des Gesetzes vom
  2. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind dafür zuständig, die Einhaltung von § 1 zu kontrollieren, unbeschadet der Zuständigkeit des Instituts, die Einhaltung der anderen Artikel des vorliegenden Gesetzes zu kontrollieren und deren Nichteinhaltung zu ahnden. Diese Kontrolle wird gemäß den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches ausgeübt." KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom
  4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 83 - In Artikel 80 Absatz 2 des Gesetzes vom
  5. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, ersetzt durch das Gesetz vom
  6. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 23 bis 39" und den Wörtern "des Sozialstrafgesetzbuches" die Wörter "und 43 bis 49" eingefügt. KAPITEL 14 - Abänderung des Gesetzes vom
  7. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades Art. 84 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 15 - Abänderung des Gesetzes vom
  8. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse Art. 85 - In Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom
  9. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse, ersetzt durch das Gesetz vom
  10. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 23 bis 39" und den Wörtern "des Sozialstrafgesetzbuches" die Wörter "und 43 bis 49" eingefügt. KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom
  11. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 86 - Artikel 54 des Gesetzes vom
  12. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom
  13. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 54 - Verstöße gegen die Diskriminierungsverbote, die im Gesetz vom 10 Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, im Gesetz vom
  14. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern und im Gesetz vom
  15. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, erwähnt sind und die zu einem Verstoß gegen das in Artikel 14 § 1 erwähnte Diskriminierungsverbot führen, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 25 bis zu 250 EUR geahndet." Art. 87 - In Kapitel XI desselben Gesetzes wird ein Artikel 54bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54bis - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt und geahndet. Mit Ausnahme der in Artikel 54 erwähnten Verstöße werden diese Verstöße gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch geahndet. Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." KAPITEL 17 - Abänderung des Gesetzes vom
  16. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen Art. 88 - In Artikel 38/1 Absatz 2 des Gesetzes vom
  17. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, eingefügt durch das Gesetz vom
  18. März 2009, werden die Wörter "des Gesetzes vom
  19. November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. KAPITEL 18 - Abänderung des Gesetzes vom
  20. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Sozialstrafrecht Art. 89 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 19 - Abänderungen des Gesetzes vom
  21. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Art. 90 - In Artikel 213 Absatz 2 des Gesetzes vom
  22. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) werden die Wörter "des Gesetzes vom
  23. November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt. Art. 91 - Die Artikel 212 und 214 desselben Gesetzes werden aufgehoben. KAPITEL 20 - Abänderungen des Gesetzes vom
  24. Mai 2008 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft Art. 92 - Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom
  25. Mai 2008 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft, eingefügt durch das Gesetz vom
  26. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet. Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 93 - Die Artikel 11 bis 13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  27. Juli 2008, werden aufgehoben. KAPITEL 21 - Abänderungen des Gesetzes vom
  28. Juni 2009 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans sowie auf die Einführung von Verfahren über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften Art. 94 - Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom
  29. Juni 2009 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans sowie auf die Einführung von Verfahren über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften wird wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet. Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 95 - Die Artikel 11 bis 13 desselben Gesetzes werden aufgehoben. KAPITEL 22 - Abänderungen des Gesetzes vom
  30. Dezember 2009 zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch Art. 96 - Artikel 15 des Gesetzes vom
  31. Dezember 2009 zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch, ersetzt durch das Gesetz vom
  32. April 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art.15 - Arbeitgeber sind für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verantwortlich. Verstöße gegen die Bestimmungen von Kapitel 4 des vorliegenden Gesetzes und der Ausführungserlasse dieser Bestimmungen werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet. Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 und 43 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen handeln." Art. 97 - Artikel 15/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  33. April 2010, wird wie folgt ersetzt: "Die in Ausführung von Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes vom
  34. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse bestimmten Beamten sind mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel 4 des vorliegenden Gesetzes und der Ausführungserlasse dieser Bestimmungen beauftragt, und dies gemäß den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches." KAPITEL 23 - Abänderung des Gesetzes vom
  35. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 98 - Artikel 154 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
  36. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom
  37. April 2010, wird wie folgt ersetzt: "Diese Beamten üben diese Überwachung gemäß den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." KAPITEL 24 - Abänderung des Gesetzes vom
  38. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen Art. 99 - Artikel 5 des Gesetzes vom
  39. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in das Sozialstrafgesetzbuch einfügen. Zu diesem Zweck kann Er:
  40. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Sozialstrafgesetzbuches ändern, 2.die Verweise in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Sozialstrafgesetzbuches ändern, um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen,
  41. den Wortlaut der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Sozialstrafgesetzbuches ändern, um ihre Übereinstimmung zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen." KAPITEL 25 - Abänderung des Gesetzes vom
  42. Februar 2011 zur Verlängerung von Krisenmaßnahmen und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens Art. 100 - [Abänderungsbestimmung] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  43. Februar 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs B. TOMMELEIN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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