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, 44/11/3ter § 2 Absatz 2, 44/11/3ter § 3, 44/11/3ter § 4, 44/11/3quater und 44/11/3quinquies Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom
"operativ verantwortlicher Leiter": der operativ verantwortliche Leiter, der in Artikel 44/11/
des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, 5."Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens": der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, der in Artikel 44/3 § 1/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist,
Art. 3 - Die föderale Polizei wird zum Verwalter der FTF-Datenbank bestellt und nimmt neben den in Artikel 44/11/
des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Aufträgen insbesondere folgende Aufträge wahr: - Führung der in Artikel 7 § 3 erwähnten Liste der Personen beziehungsweise der Identifizierungscodes, - Überwachung der Protokollierung der in der FTF-Datenbank durchgeführten Verarbeitungen, - schnellstmögliche Informierung des operativ verantwortlichen Leiters, des Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie des Organs und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 erwähnt sind, über jeden Sicherheitsvorfall, der persönlich festgestellt oder gemeldet wird. Art. 4 - Das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse wird zum operativ verantwortlichen Leiter der FTF-Datenbank bestellt und nimmt neben den in Artikel 44/11/
des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Aufträgen insbesondere folgende Aufträge wahr: - Bewertung der Daten des Auskunftsdatensatzes, - Validierung einer in der FTF-Datenbank registrierten Person als "Foreign Terrorist Fighter", auf der Grundlage der in dieser Datenbank gespeicherten Daten und Informationen, wonach sie den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 aufgeführten Kriterien entspricht, - Kontaktstelle für den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der in Artikel 44/11/
des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, und Informierung dieses Verantwortlichen über die eventuellen Unzulänglichkeiten und Fehler, die persönlich festgestellt oder gemeldet werden, - Informierung des Dienstes, der die FTF-Datenbank speist, wenn das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse befindet, dass übermittelte Daten angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/
desselben Gesetzes aufgeführten Zwecke nicht oder nicht mehr angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind und dass diese Daten daher aus der FTF-Datenbank gelöscht werden müssen. Die Bewertung der Daten des Auskunftsdatensatzes und die Validierung einer Person als "Foreign Terrorist Fighter" sind Daten, die in der FTF-Datenbank verfügbar sind. Art. 5 - Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens organisiert im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge die notwendige Zusammenarbeit mit dem Verwalter und dem operativ verantwortlichen Leiter sowie mit den Behörden, Organen, Einrichtungen, Diensten und Direktionen beziehungsweise dem Ausschuss, die in Artikel 44/11/
Zu diesem Zweck: - sorgt der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens für die Sensibilisierung der Nutzer in Sachen Schutz der personenbezogenen Daten und Sicherheit, - arbeitet der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens im Rahmen der Ausarbeitung von Verfahren mit dem Verwalter zusammen, - arbeitet der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, falls erforderlich, mit den Beratern für Sicherheit und Schutz des Privatlebens der Dienste zusammen, die Daten der FTF-Datenbank verarbeiten. Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens handelt in diesem Fall völlig unabhängig und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Behörden, Organe, Einrichtungen, Dienste und Direktionen beziehungsweise des Ausschusses, die in Absatz 1 erwähnt sind. Art. 6 - § 1 - In der FTF-Datenbank werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet: 1. die Identifizierungsdaten in Bezug auf Personen, die in Belgien wohnen oder gewohnt haben, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht und die sich im Hinblick darauf, sich terroristischen Gruppierungen anzuschließen oder diese aktiv oder passiv zu unterstützen, in einer der folgenden Situationen befinden:
des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Zwecke angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind, 4. die Identifizierungsdaten beziehungsweise -codes der Personen, die Zugriff auf die gemeinsame Datenbank haben. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der in Artikel 44/11/
des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, gibt in der in Artikel 44/11/
desselben Gesetzes vorgesehenen vorhergehenden Erklärung die in § 1 aufgeführten Daten an, die jeder Dienst, der die FTF-Datenbank speist, ihm übermitteln muss. Art. 7 - § 1 - Die Basisdienste und die in Artikel 44/11/3ter § 2 Absatz 1 Buchstaben d), f),
desselben Gesetzes aufgeführten Zwecke angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. Jeder Basisdienst und Partnerdienst, der direkten Zugriff auf die FTF-Datenbank hat, teilt das in Absatz 1 erwähnte interne Validierungssystem dem operativ verantwortlichen Leiter mit, der es dem Verwalter und dem Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, übermittelt. § 2 - Jeder in § 1 erwähnte Dienst informiert den operativ verantwortlichen Leiter, wenn in der FTF-Datenbank gespeicherte personenbezogene Daten oder Informationen nicht mehr in der eigenen Datenbank gespeichert sind. Sind diese personenbezogenen Daten oder Informationen angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/
desselben Gesetzes aufgeführten Zwecke weiterhin angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben, kann der operativ verantwortliche Leiter beschließen, sie in der FTF-Datenbank beizubehalten. Art. 9 - § 1 - Nur ein Basisdienst kann eine in Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnte Person in der FTF-Datenbank registrieren. § 2 - Ist die in Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnte Person bereits in der FTF-Datenbank registriert, sorgen die Dienste, die direkten Zugriff auf die FTF-Datenbank haben, für die Hinzufügung der eigenen personenbezogenen Daten und Informationen, ohne bereits vorhandene personenbezogene Daten und Informationen zu verändern oder zu löschen. § 3 - Der Dienst, der personenbezogene Daten oder Informationen gespeichert hat, ist der einzige, der diese personenbezogenen Daten beziehungsweise diese Informationen verändern, berichtigen oder löschen kann. Ist ein Dienst der Ansicht, dass personenbezogene Daten oder Informationen, die ein anderer Dienst eingegeben hat, verändert, berichtigt oder gelöscht werden sollten, wendet er sich an den Dienst, der die Daten beziehungsweise Informationen gespeichert hat. Vertreten diese beiden Dienste verschiedene Standpunkte in Bezug auf die Veränderung, Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder von Informationen, obliegt es dem operativ verantwortlichen Leiter, die Endentscheidung zu treffen. Art. 10 - Die Daten in Bezug auf eine in Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Person, die in der FTF-Datenbank registriert ist, bilden den Auskunftsdatensatz. Dieser Datensatz ist nur Diensten zugänglich, die direkten Zugriff auf die FTF-Datenbank haben. Art. 11 - § 1 - Die von der Informationskarte stammenden Informationen werden vom Empfänger im Rahmen der eigenen gesetzlichen Befugnisse benutzt, ohne dass die Informationskarte der Akte des Foreign Terrorist Fighters beigefügt wird. § 2 - Die in Artikel 44/11/3quater des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte Mitteilung erfolgt durch Übermittlung der gesamten Informationskarte in Bezug auf die Foreign Terrorist Fighters oder eines Teils davon mit gleich welchen Mitteln. Nur Basisdienste sind ermächtigt, die Informationskarte zu übermitteln, unbeschadet der auf die eigenen personenbezogenen Daten und Informationen anwendbaren Regeln und Verfahren. Art. 12 - § 1 - Der Bürgermeister ist Empfänger der Informationskarte über die Foreign Terrorist Fighters, die ihren Wohnort oder Wohnsitz in seiner Gemeinde haben, die seine Gemeinde regelmäßig aufsuchen oder die dort regelmäßig Aktivitäten organisieren. § 2 - Ohne Gefährdung der operativen Erfordernisse und nach eventueller Kontaktaufnahme mit dem Korpschef der Polizeizone, der ihm die Informationskarte übermittelt hat, verwendet der Bürgermeister die personenbezogenen Daten und Informationen der Informationskarte im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse und auf eigene Verantwortung. Art. 13 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnten personenbezogenen Daten und die damit verbundenen Informationen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/
In Bezug auf die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 erwähnten personenbezogenen Daten und die damit verbundenen Informationen beträgt die Aufbewahrungsfrist jedoch höchstens sechs Monate ab ihrer Speicherung. Nach Ablauf dieser Frist werden sie gelöscht, wenn sie die in Artikel 6 § 1 Nr. 1 aufgeführten Kriterien nicht erfüllen. Art. 14 - Die aus der FTF-Datenbank gelöschten personenbezogenen Daten und Informationen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/
Art. 15 - § 1 - Basisdienste sind die einzigen Dienste, die die personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank in den in Artikel 44/11/3quinquies des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen Fällen mitteilen dürfen. § 2 - Die in Artikel 44/11/3quinquies Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehene Mitteilung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, in Bezug auf die personenbezogenen Daten und Informationen, die in den Auskunftsdatensätzen validiert sind. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche jedes Dienstes, der die FTF-Datenbank speist, wacht über die Rechtmäßigkeit der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten und Informationen an die FTF-Datenbank. § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der in Artikel 44/11/
des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, wacht insbesondere über: - die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank, - den reibungslosen technischen und operativen Betrieb dieser Datenbank, - die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank und die Sicherheit der Zugriffsysteme. Er bestimmt durch Richtlinien die Maßnahmen, die für die Einhaltung dieser Verpflichtungen erforderlich sind. Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.