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Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de juridische bijstand. - Duitse vertaling

Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de juridische bijstand. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 juli 2016 tot wijziging va

§ 2

erwähnten eigenen Beiträge, sofern die Verfahrensentschädigung die Entschädigung überschreitet, die auf der Grundlage der in Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechnet wird". 2. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "In diesem Bericht werden ebenfalls die vom Rechtsanwalt bezogene Verfahrensentschädigung und die aufgrund von Artikel 508/19ter erhaltenen Entschädigungen sowie die in Artikel 508/17 §

§ 2erwähnten Beiträge angegeben." 3.

Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für diese Leistungen und erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer darüber Bericht.Das Büro für juristischen Beistand gibt keine Punkte oder reduziert gegebenenfalls die Punkte für Leistungen, für die Beträge auf der Grundlage der Artikel 508/17 §

§ 2

, 508/19 § 1 und 508/19ter erhalten worden sind oder für Leistungen, für die der Rechtsanwalt auf der Grundlage von Artikel 508/17 § 3 auf den Erhalt der Beträge verzichtet hat."

  1. In § 3 wird zwischen dem Wort "die" und den Wörtern "über die Rechtsanwaltskammern" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. Art. 10 - In Teil II Buch IIIbis desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel VI wie folgt ersetzt: "KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung - Anrecht des Rechtsanwalts auf Zahlung von Entschädigungen". Art. 11 - In Teil II Buch IIIbis Kapitel VI desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 508/19ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 508/19ter - § 1 - Ein Rechtsanwalt, der feststellt, dass sein Auftreten dem Begünstigten ermöglicht hat, Geldsummen zu erhalten, mit denen er eine Entschädigung bezahlen kann, setzt den Begünstigten und das Büro für juristischen Beistand davon in Kenntnis. In Betracht gezogen werden Geldsummen, die, wenn sie am Tag der Beantragung des juristischen Beistands bestanden hätten, dem Begünstigten nicht ermöglicht hätten, die Bedingungen zu erfüllen, um in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands zu kommen. Das Büro für juristischen Beistand berücksichtigt die erbrachten Leistungen und legt den Betrag der Entschädigung fest, den der Rechtsanwalt beim Begünstigten einbehält oder ihm auferlegt. § 2 - Die in § 1 erwähnte Entschädigung kann nicht zur Folge haben:
  2. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der 150 Prozent des Betrags überschreitet, den der Rechtsanwalt in Anwendung von Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 als Entschädigung erhalten hätte, 2.dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der, wenn er von der Gesamtsumme, die vom Begünstigten oder für seine Rechnung erhalten wird, abgezogen wird, dazu führen würde, dass der Restbetrag dieser Summe unter 250 EUR liegen würde,
  3. dass ein Betrag einbehalten oder auferlegt wird, der 50 Prozent der erhaltenen Gesamtsumme überschreitet. Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Büro für juristischen Beistand durch eine mit Gründen versehene Entscheidung entscheiden, dass die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Höchstprozentsätze nicht anwendbar sind. Die Berechnung der für den juristischen Beistand gewährten Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des jüngsten bekannten Werts des Punkts. Wenn es sich bei den dank dem Auftreten des Rechtsanwalts erhaltenen Summen um monatliche Summen handelt, werden die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Beträge, die einzubehalten oder aufzuerlegen sind, auf der Grundlage der Summen berechnet, die die aufgrund von Artikel 508/13 festgelegten Einkommensgrenzen überschreiten. § 3 - Wenn der Rechtsanwalt Beiträge in Anwendung von Artikel 508/17 §

§ 2

oder die Verfahrensentschädigung in Anwendung von Artikel 508/19 § 1 erhalten hat, zieht das Büro für juristischen Beistand diese Beträge von den Geldsummen ab, die der Rechtsanwalt beim Begünstigten einbehalten oder ihm auferlegen kann. § 4 - Das Büro für juristischen Beistand teilt dem Begünstigten und dem Rechtsanwalt seine Entscheidung in den in Artikel 508/15 vorgesehenen Formen mit. Gegen sie kann gemäß Artikel 508/16 Beschwerde eingereicht werden. § 5 - Wenn es dem Rechtsanwalt nicht möglich ist, die für den Begünstigten bestimmten Geldsummen einzubehalten, oder bleibt die Entschädigung trotz zweier aufeinanderfolgender Erinnerungsschreiben unbezahlt, setzt der Rechtsanwalt das Büro für juristischen Beistand frühestens zwei Monate nach der in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitteilung davon in Kenntnis und beantragt er die Zahlung der auf der Grundlage der in Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechneten Entschädigung. Wenn der Rechtsanwalt nur einen Teil der ihm geschuldeten Entschädigung hat einbehalten oder auferlegen können oder wenn seine Entschädigung teilweise unbezahlt bleibt, setzt er das Büro für juristischen Beistand innerhalb derselben Frist und unter denselben Bedingungen wie in Absatz 1 davon in Kenntnis und beantragt er die Zahlung des Restbetrags der auf der Grundlage der in Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 erwähnten Punkte berechneten Entschädigung. Für Leistungen, für die eine für den juristischen Beistand gewährte Entschädigung aufgrund von § 1 Absatz 2 einbehalten oder auferlegt worden ist, werden keine Punkte gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 2 gegeben. § 6 - Das Büro für juristischen Beistand erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Bericht über die Beträge, für die es die Einbehaltung oder Auferlegung erlaubt, sowie über die auferlegten, aber nicht bezahlten Beträge. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer teilt diese Beträge den in Artikel 488 erwähnten Behörden mit, die ihrerseits dem Minister der Justiz einmal pro Jahr die Gesamtsumme dieser Beträge aller Rechtsanwaltschaften zusammen mit der Mitteilung der Gesamtzahl der Punkte gemäß Artikel 508/19 § 2 Absatz 3 mitteilen." Art. 12 - Artikel 508/20 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. November 1998, wird wie folgt abgeändert:
  2. Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ergänzt: ", sofern der Rechtsanwalt diese Beträge nicht in Anwendung von Artikel 508/19ter erhalten hat".
  3. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 13 - In den Artikeln 508/22 Absatz 1 und 508/23 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. November 1998, wird das Wort "Einkommensbedingungen" durch die Wörter "Bedingungen in Bezug auf die Existenzmittel" ersetzt. Art. 14 - In Artikel 508/25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  5. Juni 2006, werden die Wörter "ein ungenügendes Einkommen" durch die Wörter "ungenügende Existenzmittel" ersetzt. Art. 15 - In Artikel 664 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
  6. Dezember 2006, wird das Wort "Einkünfte" durch das Wort "Existenzmittel" ersetzt. Art. 16 - Artikel 667 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
  7. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 667 - Gerichtskostenhilfe wird Personen belgischer Staatsangehörigkeit gewährt, wenn sie nachweisen, dass ihre Existenzmittel unzureichend sind. Anträge in Bezug auf Sachen, die offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, werden abgewiesen. Die Entscheidung des Büros für juristischen Beistand, durch die teilweise oder vollständig unentgeltlicher weiterführender juristischer Beistand gewährt wird, gilt als Nachweis unzureichender Existenzmittel. Ein Jahr nach der Entscheidung des Büros für juristischen Beistand kann das Büro für Gerichtskostenhilfe oder der Richter, der Gerichtskostenhilfe gewährt, überprüfen, ob die Bedingungen in Bezug auf die unzureichenden Existenzmittel immer noch erfüllt sind. Falls das Büro für juristischen Beistand dem weiterführenden juristischen Beistand ein Ende setzt, weil der Begünstigte die in Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, übermittelt der Rechtsanwalt diese Entscheidung unverzüglich dem Büro für Gerichtskostenhilfe oder dem zuständigen Richter." Art. 17 - Artikel 668 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  8. Dezember 1980 und abgeändert durch das Gesetz vom
  9. Juli 2006, wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) allen Ausländern, die unrechtmäßig ihren Wohnort in Belgien haben, unter der Bedingung, dass sie versucht haben, ihren Aufenthalt in Belgien zu regularisieren, dass ihre Klage einen Dringlichkeitscharakter aufweist und dass das Verfahren sich auf Fragen in Zusammenhang mit der Ausübung eines Grundrechts bezieht." Art. 18 - In den Artikeln 669, 677 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  10. Juli 2006, 693 Absatz 1 und 699ter, eingefügt durch das Gesetz vom
  11. Juli 2006, desselben Gesetzbuches wird der Begriff "Einkünfte" jeweils durch den Begriff "Existenzmittel" ersetzt. KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 19 - Mit Ausnahme des Artikels 17, der zehn Tage nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am
  12. September 2016 in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  13. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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