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Ministerieel besluit betreffende de legitimatiekaart van de beschermingsassistenten van de federale politie. - Duitse vertaling

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 NOVEMBER

  1. - Ministerieel besluit betreffende de legitimatiekaart van de beschermingsassistenten van de federale politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 november 2016 betreffende de legitimatiekaart van de beschermingsassistenten van de federale politie (Belgisch Staatsblad van 5 december 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
  2. NOVEMBER 2016 - Ministerieller Erlass über die Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen Polizei Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt, des Artikels 41 § 1 Absatz 8, abgeändert durch das Gesetz vom
  3. April 2014; Aufgrund des Gesetzes vom
  4. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 141 Absatz 1; Aufgrund des Gesetzes vom
  5. April 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, des Artikels 92 § 2 siebter Gedankenstrich; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. Mai 2016 zur Regelung der Versetzung der Schutzassistenten der Staatssicherheit in die föderale Polizei, des Artikels 8; Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 379/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom
  7. März 2016; Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle vom
  8. April 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom
  9. April 2016; Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom
  10. Juli 2016; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom
  11. Juli 2016; Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.115/2 des Staatsrates vom
  12. Oktober 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  13. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Die Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen Polizei wird nach dem Muster in der Anlage festgelegt. Art. 2 - Die Vorderseite der Legitimationskarte enthält links ein farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgröße von 25 mm auf 25 mm. Sie enthält zudem oben rechts das Logo der integrierten Polizei. Darauf steht auch Folgendes vermerkt:
  14. unter dem Passfoto des Inhabers: die laufende Nummer der Karte, 2.im mittleren Teil: der Name, der Vorname und die Identifizierungsnummer des Inhabers sowie der Vermerk "Schutzassistent",
  15. im unteren Teil: eine Umrandung in den drei Nationalfarben, gefolgt von dem Vermerk "Königreich Belgien". Art. 3 - Die Rückseite der Legitimationskarte enthält folgenden Vermerk: "Zuständigkeiten von Verwaltungspolizei beschränkt auf die Aufträge von Schutzassistent". Art. 4 - Die in Artikel 2 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Vermerke sind in Französisch, Niederländisch und Deutsch abgefasst, wobei der Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird. Art. 5 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der internen Direktion für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der föderalen Polizei zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung zurückgeschickt, wenn:
  16. die Karte beschädigt ist, 2.eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das Foto nicht mehr ausreichend getreu ist,
  17. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr ausübt. Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt über den Direktor der Direktion Schutz der föderalen Polizei. Diese Zustellung erfolgt per Bote binnen zwanzig Tagen nach Auftreten eines der in Absatz 1 erwähnten Gründe und das Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk mit der Angabe besagten Grundes. § 2 - Der Direktor der Direktion Schutz der föderalen Polizei entzieht zeitweilig einem suspendierten oder seines Amtes enthobenen Schutzassistenten die Legitimationskarte ungeachtet der Dauer dieser Maßnahme. Das gleiche Verfahren findet Anwendung auf den Inhaber, dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr als fünfundvierzig Tagen unterbrochen ist. Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder ausübt. Art. 6 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der Legitimationskarte muss der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähnten Direktion der föderalen Polizei sofort mitgeteilt werden. Der Verlust und der Diebstahl sind zudem Gegenstand eines Protokolls und einer dringenden Meldung. Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 5 § 1 Absatz 2 erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Brüssel, den
  18. November 2016 J. JAMBON Anlage zum Ministeriellen Erlass vom
  19. November 2016 über die Legitimationskarte der Schutzassistenten der föderalen Polizei [siehe Belgisches Staatsblatt vom
  20. Dezember 2016, S. 79618)]

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