FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 27 SEPTEMBER 2016. - Ministerieel besluit tot vaststelling van het model van de slachtofferverklaring zoals bedoeld in artikel 1, 3° van het koninklijk besluit van 26
Artikel 3Nr.
9 des Gesetzes vom
- Mai 2014 über die Internierung, zur Festlegung der Regeln, gemäß denen Opfer darum ersuchen können, informiert und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse auferlegen zu lassen Der Minister der Justiz, Aufgrund des Gesetzes vom
- Mai 2014 über die Internierung, insbesondere des Artikels 3 Nr. 9; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26.
Artikel 3Nr.
9 des Gesetzes vom
- Mai 2014 über die Internierung, zur Festlegung der Regeln, gemäß denen Opfer darum ersuchen können, informiert und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse auferlegen zu lassen, insbesondere des Artikels 1 Nr. 3; Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass vorliegender Erlass für die Ausführung der vorerwähnten Verordnungsbestimmungen notwendig ist; In der Erwägung, dass das Gesetz vom
- Mai 2014 am
- Oktober 2016 in Kraft tritt und dass die Bestimmung zu seiner Ausführung notwendigerweise am selben Datum in Kraft treten muss; In der Erwägung, dass es daher notwendig ist, dass das Musterdokument ab dem
- Oktober 2016 eingesehen und verwendet werden kann; Erlässt: Artikel 1 - Das Muster der Opfererklärung, erwähnt in Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 26.
Artikel 3Nr.
9 des Gesetzes vom
- Mai 2014 über die Internierung, zur Festlegung der Regeln, gemäß denen Opfer darum ersuchen können, informiert und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse auferlegen zu lassen, wird gemäß dem Muster der Opfererklärung erstellt, das vorliegendem Erlass beigefügt ist. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am
- Oktober 2016 in Kraft. Brüssel, den
- September 2016 K. GEENS Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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