2 - § 1 - Der in Artikel 29 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Befassung des Dienstes der Justizhäuser durch die Staatsanwaltschaft wird eine Auskunftsakte beigefügt, die mindestens Folgendes enthält: - eine Liste mit den Erkennungsdaten der bekannten Opfer sowie deren Kontaktdaten und gegebenenfalls den Vermerk der Kategorie, der diese Opfer angehören (in Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe
des Gesetzes vorgesehen, kann der zuständige Dienst der Gemeinschaften ihm bei diesem Vorhaben beistehen. Das Opfer unterzeichnet den schriftlichen Antrag. Der zuständige Dienst der Gemeinschaften übermittelt dem Gesellschaftsschutzrichter unverzüglich den Antrag. Abschnitt 2 - Bestimmung mit Bezug auf das Opfer,
3 - Das Opfer, das gemäß Artikel 4 des Gesetzes einen schriftlichen Antrag eingereicht hat, erhält von der Kanzlei die vom Gesellschaftsschutzrichter getroffene Entscheidung über das unmittelbare und rechtmäßige Interesse zusammen mit einem Informationsschreiben. In diesem Schreiben wird dem Opfer erklärt, welches seine Rechte im Rahmen des Gesetzes sind und welche Formalitäten zu erfüllen sind, wenn es bei der Gewährung einer Modalität zur Vollstreckung der Internierung informiert oder angehört werden möchte oder Bedingungen in seinem Interesse auferlegen lassen möchte. Das Schreiben enthält ebenfalls das Muster der Opfererklärung und die Kontaktdaten des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften. Abschnitt 3 - Bestimmung mit Bezug auf die Opfererklärung Art. 4 - Das Opfer unterzeichnet seine Opfererklärung. Das Opfer übermittelt seine Opfererklärung an eine Kanzlei. Diese Kanzlei gibt die in der Opfererklärung enthaltenen Informationen in das EDV-System des Strafvollstreckungsgerichts ein. Diese Kanzlei fügt die Opfererklärung gemäß Artikel 29 § 3 des Gesetzes der Internierungsvollstreckungsakte bei, sodass alle Akteure zu gegebener Zeit den dort vermerkten Angaben Rechnung tragen können. Diese Kanzlei bewahrt die Seite "Kontaktdaten des Opfers" der Opfererklärung in einer getrennten Mappe auf, die nicht Teil der Internierungsvollstreckungsakte ist. KAPITEL 3 - Allgemeine Bestimmungen Art. 5 - Das Opfer kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Tatopferkarte über den zuständigen Dienst der Gemeinschaften oder selbst eine Opfererklärung an eine Kanzlei übermitteln. Art. 6 - Das Opfer kann die Opfererklärung oder die Tatopferkarte zu jedem Zeitpunkt ändern oder zurückziehen. Um die Tatopferkarte zu ändern oder zurückzuziehen, muss sich das Opfer an den zuständigen Dienst der Gemeinschaften wenden. Um die Opfererklärung zu ändern oder zurückzuziehen, kann das Opfer sich an die Kanzlei wenden. Art. 7 - Das Opfer, das persönlich in der Sitzung erscheinen möchte, um über die Bedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden können, angehört zu werden, und die Verfahrenssprache nicht versteht, teilt der Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht dies über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel mit, sobald es den Einschreibebrief erhalten hat, durch den es über Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt wird. Die Staatsanwaltschaft ergreift geeignete Maßnahmen, damit das Opfer in der Sitzung Beistand von einem vereidigten Dolmetscher erhält. Art. 8 - § 1 - Die Zulassung von Vereinigungen, die dem Opfer gemäß den Bestimmungen des Gesetzes beistehen können, wird unter denselben Bedingungen und gemäß demselben Verfahren wie denjenigen gewährt, die in Artikel 53bis des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern vorgesehen sind. Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung kann von einer Organisation im Namen von Vereinigungen beantragt werden, die die festgelegten Bedingungen erfüllen, sofern diese Organisation den Nachweis erbringt, dass sie ermächtigt ist, diese Vereinigungen zu vertreten. § 2 - Die Vereinigungen, die im Rahmen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bereits zugelassen sind, bleiben im Rahmen des Gesetzes zugelassen. KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Art. 10 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 26. September 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.