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Loi modifiant la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale. - Traduction allemande

Obsah (6)Artikel 74Artikel 3§ 1§ 3Artikel 11§ 2

SERVICE PUBLIC FEDERAL

TERIEUR 21 JUILLET 2016. - Loi modifiant la loi du 26 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/05/2002 pub. 31/07/2002 numac 2002022559 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi concernant le droit à l'

tégration sociale fermer concernant le droit à l'

tégration sociale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 juillet 2016 modifiant la loi du 26 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/05/2002 pub. 31/07/2002 numac 2002022559 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi concernant le droit à l'

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tégration sociale (Moniteur belge du 2 août 2016). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 21. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Art. 2 - Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
  2. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Juni 2013, wird durch einen sechsten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- oder subsidiären Schutz im Sinne von Artikel 49/2 § 1 des Gesetzes vom
  4. Dezember 1980 über die Einreise

s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern genießen," Art. 3 -

dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.3/1 - Die

Artikel 3Nr.

5 erwähnte Arbeitsbereitschaft kann aus der Annahme eines Gemeinschaftsdienstes ersichtlich werden." Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Jede volljährige Person unter 25 Jahren hat ein Recht auf soziale Eingliederung durch eine ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung, und zwar

nerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Beschlusses des Zentrums, laut dem sie die

den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt." Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines

dividualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten. Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat sie mit oder ohne

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht an einem

dividualisierten Projekt zur sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat sie unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen." Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 3 werden die Wörter "entweder auf die berufliche oder auf die soziale Eingliederung" durch die Wörter "vorzugsweise auf die berufliche Eingliederung oder,

Ermangelung dessen, auf die soziale Eingliederung" ersetzt.2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das

dividualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung kann sich auf einen Gemeinschaftsdienst beziehen, der dann

tegraler Bestandteil des Projekts ist.Der Gemeinschaftsdienst besteht darin, freiwillig Tätigkeiten auszuüben, die sich sowohl auf die persönliche Entwicklung des Betreffenden als auch auf die Gesellschaft positiv auswirken." 3. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben

  1. c)mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  2. c)wenn der Betreffende während der letzten drei Monate kein Recht auf soziale Eingliederung hatte." 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jede Person hat binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Zentrums, laut dem sie die

den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt, ein Anrecht auf ein

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten entspricht." 5.

§ 3

Absatz 1

fine werden die Wörter "auf Anfrage jeder der Parteien" durch die Wörter "auf Anfrage jeder der Parteien

gegenseitigem Einvernehmen" ersetzt.6.

§ 3

Absatz 2 werden die Wörter "sowie die spezifischen Bedingungen für einen Vertrag, der

nerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Arbeitsvertrag führt, für einen Vertrag bezüglich eines Vollzeitstudiums oder für einen Ausbildungsvertrag" aufgehoben. Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - § 1 - Das Recht auf soziale Eingliederung kann verwirklicht werden durch eine Beschäftigung im Rahmen eines wie

den Artikeln 8 und 9 erwähnten Arbeitsvertrags oder durch die Gewährung eines Eingliederungseinkommens, das, wenn der Betreffende während der letzten drei Monate kein Recht auf soziale Eingliederung hatte, mit einem

Artikel 11

§ 1 erwähnten

dividualisierten Projekt zur sozialen Eingliederung einhergeht. Wenn das Recht auf soziale Eingliederung verwirklicht wird durch eine Beschäftigung, die durch die Gewährung eines Eingliederungseinkommens ergänzt wird, ist das

dividualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung fakultativ. § 2 - Jede Person hat binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Zentrums, laut dem sie die

den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt, ein Anrecht auf ein

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten entspricht. § 3 - Artikel 6 § 3 kommt zur Anwendung, wenn dem Betreffenden im Rahmen seines Rechts auf soziale Eingliederung eine Beschäftigung oder ein

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung vorgeschlagen wird. § 4 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines

dividualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten. Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat diese Person unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen, ob mit oder ohne ein

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung. Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht an einem

dividualisierten Projekt zur sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat diese Person unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. § 5 - Das

§ 1

erwähnte Projekt ist Gegenstand eines schriftlichen Vertrags zwischen der betreffenden Person und dem Zentrum. Auf Anfrage einer der Parteien können ein oder mehrere Dritte Vertragspartei sein. Auf Anfrage jeder der Parteien kann der Vertrag

gegenseitigem Einvernehmen im Laufe seiner Ausführung abgeändert werden. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Mindestbedingungen und die Modalitäten, denen ein Vertrag mit Bezug auf ein

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung genügen muss, fest." Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die

Absatz 1 vorgesehene Sanktion läuft frühestens ab dem ersten Tag nach Notifizierung des Beschlusses des Zentrums an den Betreffenden und spätestens ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Beschluss des Zentrums." 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die

§ 1

erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden. § 5 - Die

§ 2

erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden. Wird binnen des

§ 2

Absatz 2 erwähnten Zeitraums gegen die an den Aufschub geknüpften Bedingungen verstoßen, wird die Sanktion spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Beschluss des Zentrum, durch den der Aufschub gewährt wurde, angewandt." Art. 9 - Im selben Gesetz werden der durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 abgeänderte Artikel 33 und Artikel 34 aufgehoben. Art. 10 -

Titel II

Kapitel VI desselben Gesetzes wird

Abschnitt 4

/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26.

Dezember 2013, ein Artikel 43/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 43/2 - § 1 - Gibt es für einen Betreffenden ein

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, steht dem Zentrum für die Kosten der Begleitung und Aktivierung eine Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens zu. Die Sondersubvention wird nur ein einziges Mal im Leben des Berechtigten gewährt, und zwar während eines Kalenderjahres ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das

dividualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet wurde. Diese Subvention kann auf die

§ 2erwähnte Sondersubvention folgen oder ihr vorausgehen.

§ 2 -

Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung zu für einen Berechtigten, für den es ein

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung

Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) gibt, und zwar während des gesamten Zeitraums,

dem ein solches

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung existiert. Die Sondersubvention von 10 % wird ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das

dividualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet wurde, geschuldet. § 3 -

Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung während eines zweiten Kalenderjahres zu für Akten mit Bezug auf Personen, die von einer sozialen oder sozialberuflichen Eingliederung noch weit entfernt sind, sofern es ein

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung gibt. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte mit Bezug auf Personen, die von einer sozialen oder sozio-beruflichen Eingliederung noch weit entfernt sind, genügen muss. Diese Subvention kann auf die

§ 2erwähnte Sondersubvention folgen oder ihr vorausgehen.

§ 4 -

Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung ein zweites Mal im Leben des Betreffenden zu unter der Bedingung, dass ein

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung besteht, der Betreffende besonders schutzbedürftig ist und einer besonderen Aufmerksamkeit seitens des Zentrums bedarf, und unter der Bedingung, dass der Betreffende während der vorhergehenden zwölf Monate kein Recht auf soziale Eingliederung hatte. Diese Sondersubvention wird nicht geschuldet für die Akten, für die

der Vergangenheit bereits ein

Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) abgeschlossenes

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung subventioniert wurde. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte genügen muss, damit von einer besonders schutzbedürftigen Person, die einer besonderen Aufmerksamkeit seitens des Zentrums bedarf, die Rede sein kann. Die Sondersubvention wird dann ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das

dividualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet wurde, geschuldet." KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen und

krafttreten Art. 11 -

Abweichung von Artikel 10 steht dem Zentrum die Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung für am Datum des

krafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehende

dividualisierte Projekte zur sozialen Eingliederung ab dem Datum des

krafttretens des vorliegenden Gesetzes zu. Art. 12 - Eine Person, die nach

krafttreten dieses Gesetzes noch ein Eingliederungseinkommen bezieht, das nicht an ein

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung geknüpft ist, und für die der Beschluss zur Gewährung des Eingliederungseinkommens während des Zeitraums von sechs Monaten vor

krafttreten dieses Gesetzes gefasst wurde, hat ein Anrecht auf ein

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, sofern sie während drei Monaten vor dem Beschluss zur Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung kein Recht auf soziale Eingliederung hatte. Das Zentrum verfügt über eine Frist von zwölf Monaten nach

krafttreten dieses Gesetzes, um ein

dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung mit dieser Person abzuschließen." Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum

Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.