tegratie sluiten betreffende het recht op maatschappelijke
tegratie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juli 2016 houdende wijziging van de wet van 26 mei 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 26/05/2002 pub. 31/07/2002 numac 2002022559 bron ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu Wet betreffende het recht op maatschappelijke
tegratie sluiten betreffende het recht op maatschappelijke
tegratie (Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 21. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern genießen," Art. 3 -
dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.3/1 - Die
5 erwähnte Arbeitsbereitschaft kann aus der Annahme eines Gemeinschaftsdienstes ersichtlich werden." Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Jede volljährige Person unter 25 Jahren hat ein Recht auf soziale Eingliederung durch eine ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung, und zwar
nerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Beschlusses des Zentrums, laut dem sie die
den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt." Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines
dividualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten. Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat sie mit oder ohne
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht an einem
dividualisierten Projekt zur sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat sie unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen." Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 3 werden die Wörter "entweder auf die berufliche oder auf die soziale Eingliederung" durch die Wörter "vorzugsweise auf die berufliche Eingliederung oder,
Ermangelung dessen, auf die soziale Eingliederung" ersetzt.2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das
dividualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung kann sich auf einen Gemeinschaftsdienst beziehen, der dann
tegraler Bestandteil des Projekts ist.Der Gemeinschaftsdienst besteht darin, freiwillig Tätigkeiten auszuüben, die sich sowohl auf die persönliche Entwicklung des Betreffenden als auch auf die Gesellschaft positiv auswirken." 3. Paragraph 2 wird durch einen Buchstaben
den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt, ein Anrecht auf ein
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten entspricht." 5.
Absatz 1
fine werden die Wörter "auf Anfrage jeder der Parteien" durch die Wörter "auf Anfrage jeder der Parteien
gegenseitigem Einvernehmen" ersetzt.6.
Absatz 2 werden die Wörter "sowie die spezifischen Bedingungen für einen Vertrag, der
nerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Arbeitsvertrag führt, für einen Vertrag bezüglich eines Vollzeitstudiums oder für einen Ausbildungsvertrag" aufgehoben. Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - § 1 - Das Recht auf soziale Eingliederung kann verwirklicht werden durch eine Beschäftigung im Rahmen eines wie
den Artikeln 8 und 9 erwähnten Arbeitsvertrags oder durch die Gewährung eines Eingliederungseinkommens, das, wenn der Betreffende während der letzten drei Monate kein Recht auf soziale Eingliederung hatte, mit einem
§ 1 erwähnten
dividualisierten Projekt zur sozialen Eingliederung einhergeht. Wenn das Recht auf soziale Eingliederung verwirklicht wird durch eine Beschäftigung, die durch die Gewährung eines Eingliederungseinkommens ergänzt wird, ist das
dividualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung fakultativ. § 2 - Jede Person hat binnen drei Monaten nach dem Beschluss des Zentrums, laut dem sie die
den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt, ein Anrecht auf ein
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, das ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten entspricht. § 3 - Artikel 6 § 3 kommt zur Anwendung, wenn dem Betreffenden im Rahmen seines Rechts auf soziale Eingliederung eine Beschäftigung oder ein
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung vorgeschlagen wird. § 4 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines
dividualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung wartet, hat unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch erheben kann, bleibt das Anrecht auf Eingliederungseinkommen unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten. Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat diese Person unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen, ob mit oder ohne ein
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung. Wenn das Zentrum durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nachweist, dass eine Person aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht an einem
dividualisierten Projekt zur sozialen Eingliederung teilnehmen kann, hat diese Person unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Anrecht auf Eingliederungseinkommen. § 5 - Das
erwähnte Projekt ist Gegenstand eines schriftlichen Vertrags zwischen der betreffenden Person und dem Zentrum. Auf Anfrage einer der Parteien können ein oder mehrere Dritte Vertragspartei sein. Auf Anfrage jeder der Parteien kann der Vertrag
gegenseitigem Einvernehmen im Laufe seiner Ausführung abgeändert werden. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Mindestbedingungen und die Modalitäten, denen ein Vertrag mit Bezug auf ein
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung genügen muss, fest." Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die
Absatz 1 vorgesehene Sanktion läuft frühestens ab dem ersten Tag nach Notifizierung des Beschlusses des Zentrums an den Betreffenden und spätestens ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Beschluss des Zentrums." 2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die
erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden. § 5 - Die
erwähnten Verwaltungssanktionen können mit einem Teil- oder Gesamtaufschub versehen werden. Wird binnen des
Absatz 2 erwähnten Zeitraums gegen die an den Aufschub geknüpften Bedingungen verstoßen, wird die Sanktion spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Beschluss des Zentrum, durch den der Aufschub gewährt wurde, angewandt." Art. 9 - Im selben Gesetz werden der durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 abgeänderte Artikel 33 und Artikel 34 aufgehoben. Art. 10 -
Kapitel VI desselben Gesetzes wird
Dezember 2013, ein Artikel 43/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 43/2 - § 1 - Gibt es für einen Betreffenden ein
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, steht dem Zentrum für die Kosten der Begleitung und Aktivierung eine Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens zu. Die Sondersubvention wird nur ein einziges Mal im Leben des Berechtigten gewährt, und zwar während eines Kalenderjahres ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das
dividualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet wurde. Diese Subvention kann auf die
§ 2 -
Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung zu für einen Berechtigten, für den es ein
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung
Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) gibt, und zwar während des gesamten Zeitraums,
dem ein solches
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung existiert. Die Sondersubvention von 10 % wird ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das
dividualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet wurde, geschuldet. § 3 -
Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung während eines zweiten Kalenderjahres zu für Akten mit Bezug auf Personen, die von einer sozialen oder sozialberuflichen Eingliederung noch weit entfernt sind, sofern es ein
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung gibt. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte mit Bezug auf Personen, die von einer sozialen oder sozio-beruflichen Eingliederung noch weit entfernt sind, genügen muss. Diese Subvention kann auf die
§ 4 -
Abweichung von § 1 steht dem Zentrum die Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung ein zweites Mal im Leben des Betreffenden zu unter der Bedingung, dass ein
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung besteht, der Betreffende besonders schutzbedürftig ist und einer besonderen Aufmerksamkeit seitens des Zentrums bedarf, und unter der Bedingung, dass der Betreffende während der vorhergehenden zwölf Monate kein Recht auf soziale Eingliederung hatte. Diese Sondersubvention wird nicht geschuldet für die Akten, für die
der Vergangenheit bereits ein
Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) abgeschlossenes
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung subventioniert wurde. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Mindestbedingungen und die Modalitäten fest, denen eine Akte genügen muss, damit von einer besonders schutzbedürftigen Person, die einer besonderen Aufmerksamkeit seitens des Zentrums bedarf, die Rede sein kann. Die Sondersubvention wird dann ab dem ersten Tag des Monats, während dessen das
dividualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung unterzeichnet wurde, geschuldet." KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen und
krafttreten Art. 11 -
Abweichung von Artikel 10 steht dem Zentrum die Sondersubvention von 10 % des gewährten Betrags des Eingliederungseinkommens für die Kosten der Begleitung und Aktivierung für am Datum des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehende
dividualisierte Projekte zur sozialen Eingliederung ab dem Datum des
krafttretens des vorliegenden Gesetzes zu. Art. 12 - Eine Person, die nach
krafttreten dieses Gesetzes noch ein Eingliederungseinkommen bezieht, das nicht an ein
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung geknüpft ist, und für die der Beschluss zur Gewährung des Eingliederungseinkommens während des Zeitraums von sechs Monaten vor
krafttreten dieses Gesetzes gefasst wurde, hat ein Anrecht auf ein
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung, sofern sie während drei Monaten vor dem Beschluss zur Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung kein Recht auf soziale Eingliederung hatte. Das Zentrum verfügt über eine Frist von zwölf Monaten nach
krafttreten dieses Gesetzes, um ein
dividualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung mit dieser Person abzuschließen." Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.