Loi modifiant la loi du 1er août 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/08/1985 pub. 15/11/2000 numac 2000000832 source ministere de l'interieur Loi portant des mesures fiscales et autre
Artikel 731
des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, deren Tod unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der verstorbenen Person lebten, 3.
Artikel 731
des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad einschließlich, eines nichtverstorbenen Opfers, das die in Artikel 31 Nr.1 erwähnten Bedingungen erfüllt, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit diesem Opfer lebten, 4.
Artikel 731
des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, die seit mehr als einem Jahr verschwunden ist, wenn dieses Verschwinden aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der vermissten Person lebten, 5.an Personen, die Opfern außerhalb des Rahmens der Ausübung einer Berufstätigkeit im Bereich Sicherheit und außerhalb des Rahmens jeglicher Beteiligung an irgendeiner im Hinblick auf Beistand oder Hilfe für Drittpersonen strukturierten Vereinigung freiwillig Hilfe zukommen lassen und nachstehend "Gelegenheitsretter" genannt werden, oder, im Todesfall des Gelegenheitsretters, an seine Erbberechtigten im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad einschließlich, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der verstorbenen Person lebten." Art. 4 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
- März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
- In § 1 Nr.1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der zeitweiligen oder bleibenden Invalidität" aufgehoben.
- Paragraph 1 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "
- die Verfahrenskosten, einschließlich der Verfahrensentschädigung,".
- Paragraph 2 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: "
- die Verfahrenskosten, einschließlich der Verfahrensentschädigung,".
- Paragraph 3 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "
- die Verfahrenskosten, einschließlich der Verfahrensentschädigung." Art. 5 - Artikel 33 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
- März 2003, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen Betrag von 125.000 EUR begrenzt." Art. 6 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
- April 2003, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Das Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfolgt durch einen Antrag, dessen Muster vom König festgelegt wird und der im Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Der Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterschrieben. Er kann auch auf elektronischem Wege gemäß den vom König festgelegten Modalitäten hinterlegt werden." Art. 7 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
- März 2003, wird wie folgt ersetzt: "Die dringende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen Betrag von 30.000 EUR begrenzt." Art. 8 - Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
- März 2003, wird wie folgt ersetzt: "Die ergänzende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf den am Tag der Hinterlegung des Antrags auf Gewährung einer Haupthilfe geltenden Betrag, der um die bereits gewährte Hilfe und die eventuelle dringende Hilfe verringert wird, begrenzt." Art. 9 - Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2007, wird wie folgt abgeändert:
- Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König erkennt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Handlungen als Terrorakte an."
- Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann die Entschädigung der Opfer einer in Absatz 1 erwähnten anerkannten Handlung ausdehnen und unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf die in den Abschnitten II und III des vorliegenden Kapitels erwähnte Entschädigung haben, anpassen." Art. 10 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt. Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die Anträge, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bei der Kommission anhängig sind. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS