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Arrêté royal portant certaines mesures exceptionnelles d'accompagnement social applicables aux membres du personnel de la police fédérale directement

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 DECEMBRE 2016. - Arrêté royal portant certaines mesures exceptionnelles d'accompagnement social applicables aux membres du personnel de la police fédérale directeme

Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des Arbeitgebers wählen,

  1. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet:
  2. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem diese Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Jahr und frühestens zum Zeitpunkt, wo das Personalmitglied durch Mobilität versetzt wird, wenn diese vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet, 2.für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. Er beläuft sich auf 0,3468 € pro Kilometer für den Zeitraum vom
  3. Juli 2014 bis zum
  4. Juni 2015 und auf 0,3412 € pro Kilometer für den Zeitraum vom
  5. Juli 2015 bis zum
  6. Juni
  7. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS
  8. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom
  9. April 2002; Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom
  10. August 2015 und
  11. April 2016; Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom
  12. Juni 2016; Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom
  13. September 2016; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom
  14. Oktober 2016; Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.345/2 des Staatsrates vom
  15. November 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  16. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom
  17. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste kann sich das Personalmitglied der föderalen Polizei im Rahmen der spezifischen Mobilität "IN",

Artikel 128Absatz 3 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, um maximal fünf Stellen bewerben. Art. 2 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann im gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,

Artikel VIII.I.1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) erwähnt ist, den Jahresurlaub, der in den Artikeln VIII.III.1 und VIII.III.1bis RSPol erwähnt ist, die zwei verordnungsrechtlichen Feiertage,

Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol erwähnt sind und von der zuständigen Behörde festgelegt werden, und die gemäß den Artikeln VIII.III.13 § 1 Absatz 1 und VIII.III.14 erhaltenen Ersatzurlaubstage in Stunden nehmen. Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann

Absatz 1 erwähnte Möglichkeit während eines Zeitraums von zwei Jahren, der eventuell im gemeinsamen Einvernehmen mit der in Absatz 1 erwähnten zuständigen Behörde verlängert werden kann, in Anspruch nehmen. Dieser Zeitraum beginnt:

  1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 27.Oktober 2015 zur Festlegung der Verteilung des Personals der föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist,
  2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für das Personalmitglied, das nicht Gegenstand einer in Nr.1 erwähnten Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist. Die Zeit, während deren das Personalmitglied auf der Grundlage von Absatz 1 Urlaub hat, wird für die effektive Dauer für die Berechnung der Dienstleistungen berücksichtigt. Art. 3 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei, das alle folgenden Bedingungen erfüllt, erhält eine Kilometerentschädigung:
  3. wenn es außerhalb einer Mobilität,

Artikel 128

des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom

  1. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist,
  3. wenn es nicht

Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des Arbeitgebers wählt,

  1. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet:
  2. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und je nach Fall nach Ablauf einer Frist von einem Jahr oder zu dem Zeitpunkt, wo das Personalmitglied eine Mobilität wahrnimmt,

Artikel 128

des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, wenn diese Mobilität vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet,

  1. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  2. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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