Wet houdende fiscale bepalingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 december 2016 houdende fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 8 december 2016)
Artikel 3
erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten Steuerzuschläge und der in Artikel 466 erwähnten Zuschlagsteuern und nach Anrechnung der in den Artikeln 175 bis 177 erwähnten Vergütung, der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten Vorauszahlungen, des Pauschalanteils ausländischer Steuer, des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs, der in den Artikeln 134 § 3, 289bis, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften und der regionalen Steuergutschriften, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen der Staatssteuer
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einkünfte einerseits und der Summe der Staatssteuer und der Steuer
den Artikeln 17 § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Absatz 1 Nr. 6, 9 und 13 erwähnten Einkünfte und auf die aufgrund von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 steuerpflichtigen Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten. Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung werden der noch geschuldete Betrag und das vorerwähnte Verhältnis für beide Ehepartner zusammen bestimmt, -
Artikel 179
erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten Steuerzuschläge und nach Anrechnung der in den Artikeln 276 bis 289 und 289quater bis 295 erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzüge und anderen Bestandteile und der dem Teil der gemäß den Artikeln 215, 216 und 218 berechneten Steuer nach Verhältnis des proportionalen Teils der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Einkünfte im Verhältnis zur Gesamtheit der in den Artikeln 215 und 216 erwähnten Einkünfte entspricht, -
Artikel 227Nr.
1 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten Steuerzuschläge und der in Artikel 245 erwähnten Zuschlaghundertstel und nach Anrechnung der in den Artikeln 175 bis 177 erwähnten Vergütung, der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten Vorauszahlungen, des Pauschalanteils ausländischer Steuer, des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs, der in den Artikeln 134 § 3, 289bis, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften und gegebenenfalls der regionalen Steuergutschriften, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen der gemäß den Artikeln 130 bis 144 und 171 berechneten Steuer
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einkünfte einerseits und der gemäß denselben Artikeln berechneten Steuer in Bezug auf alle Einkünfte, die gemäß den Artikeln 232 Absatz 1 Nr. 2 und 248 §§ 2 und 3 der Steuer unterliegen. Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung werden der noch geschuldete Betrag und das vorerwähnte Verhältnis für beide Ehepartner zusammen bestimmt, -
Artikel 227Nr.
2 erwähnten Steuerpflichtigen, Betrag, der noch geschuldet wird nach Anwendung der in Artikel 444 erwähnten Steuerzuschläge und nach Anrechnung der in den Artikeln 276 bis 289 und 289quater bis 296 erwähnten Vorauszahlungen, Vorabzüge und anderen Bestandteile und der dem Teil der gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nr. 1 berechneten Steuer nach Verhältnis des proportionalen Teils der in Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Einkünfte im Verhältnis zur Gesamtheit der in Artikel 246 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einkünfte entspricht. § 2 - Der noch geschuldete Anteil der Einkommensteuer, der auf der Grundlage der in § 1 erwähnten Einkünfte festgelegt wird, muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Versendung des Steuerbescheids gezahlt werden:
- entweder in Höhe des gesamten Betrags 2.oder in Höhe eines Fünftel des Betrags, auf ausdrücklichen Antrag des Steuerschuldners, der innerhalb derselben Frist anhand des in § 4 erwähnten Formulars an den zuständigen Einnehmer gerichtet wird. Der Restbetrag wird im Laufe der vier folgenden Jahre in gleichen Raten spätestens an jedem Jahrestag des Fälligkeitstermins der ersten Zahlung entrichtet. Der Restbetrag des Anteils der Steuer kann jederzeit auf einmal gezahlt werden. Wählt der Steuerschuldner die in Absatz 1 erwähnte gestaffelte Zahlung, kann er keine andere Maßnahme in Anspruch nehmen, durch die ein Aufschub der Zahlungen des noch geschuldeten Anteils gewährt wird. § 3 - Der in § 2 erwähnte Restbetrag des noch geschuldeten Anteils der Steuer muss spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem einer der folgenden Fälle eintritt, vollständig gezahlt werden:
- Verlegung des Gesellschaftssitzes, der Hauptniederlassung oder des Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitzes des Steuerpflichtigen in einen ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung geschlossen hat, 2.Gesamt- oder Teilveräußerung der Aktiva,
- Gesamt- oder Teilübertragung der Aktiva in einen ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung geschlossen hat, 4.Auflösung der Gesellschaft, mit Ausnahme der Auflösung ohne Liquidation im Rahmen eines Vorgangs nach ausländischem Recht, der mit einer Fusion, einem mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgang oder einer Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches vergleichbar ist, es sei denn, dieser Vorgang hat eine in Nr. 3 erwähnte Übertragung zur Folge,
- Tod des in Artikel 28 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Empfängers, der eine natürliche Person ist,
- Verlegung des Wohnsitzes durch den in Artikel 28 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Empfänger, der eine natürliche Person ist, in einen ausländischen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, mit dem Belgien ein anwendbares Abkommen in Bezug auf Amtshilfe bei der Beitreibung geschlossen hat,
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Person, die die gestaffelte Zahlung in Anspruch nimmt, 8.Nicht-Einhaltung eines der Fälligkeitstermine der in § 2 Nr. 2 erwähnten gestaffelten Zahlung,
- nicht erfolgter Versand innerhalb der gesetzlichen Fristen des in § 4 erwähnten ausgefüllten, datierten, unterzeichneten und für vollständig und richtig bescheinigten Formulars, 10.Nichtleistung der Sicherheit, die in Ausführung des gemäß § 5 getroffenen Beschlusses des Generalberaters der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung festgelegt wird. § 4 - Ein Steuerschuldner, der die gestaffelte Zahlung wählt, übermittelt dem zuständigen Einnehmer jährlich spätestens am Datum des Ablaufs der Zahlungsfrist ein ausgefülltes, datiertes, unterzeichnetes und für vollständig und richtig bescheinigtes Formular, aus dem die Auskünfte in Bezug auf die übertragenen Aktiva, auf deren Grundlage der noch geschuldete Anteil der Einkommensteuer festgelegt worden ist und für die gemäß § 1 die gestaffelte Zahlung gewählt worden ist, und das Eintreten oder Nichtbestehen eines Verfallsgrundes hervorgehen. Der Versand des in Absatz 1 erwähnten Formulars bringt von Rechts wegen den Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit mit sich. Zahlt der Steuerschuldner den Restbetrag des noch geschuldeten Anteils der Steuer auf einmal, übermittelt er ein letztes Formular. § 5 - Bei tatsächlichem Risiko, dass die Steuer nicht beigetrieben werden kann, kann der Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung die in § 2 Nr. 2 erwähnte Wahl der gestaffelten Zahlung jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss von der Leistung einer dinglichen Sicherheit oder einer persönlichen Bürgschaft abhängig machen. Im Monat nach Notifizierung des in Absatz 1 erwähnten Beschlusses kann der Steuerschuldner eine Beschwerde vor dem Pfändungsrichter des Ortes einreichen, wo sich das Büro des Einnehmers befindet, der mit der Beitreibung des gesamten noch geschuldeten Anteils oder eines Teils davon beauftragt ist, für den die Sicherheit verlangt wird. Als Verfahren gilt das Eilverfahren." Art. 9 - In Artikel 414 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 1998, werden die Wörter "412 und 413" durch die Wörter "412, 413 und 413/1" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 443bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 2003, werden die Wörter "Artikel 413" durch die Wörter "den Artikeln 413 und 413/1" ersetzt. Art. 11 - Die Artikel 7 bis 10 sind ab dem Steuerjahr 2017 auf Vorgänge anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS