SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 28 JUILLET 2016. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande L
Artikel 2.17 3) des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge besteht die Aufschrift aus dem (Index-) Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die Buchstabenreihen beginnen mit dem Buchstaben "U" ";
- Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift mit dem (Index-)Buchstaben "O" gefolgt von einem Trennungsstrich beginnt, werden während der Zulassung oder der Wiederzulassung von in Artikel 2 § 2 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnten Kraftfahrzeugen ausgestellt. Für Kleinkrafträder beginnen die Buchstabenreihen mit dem Buchstaben "S" gefolgt vom Buchstaben "A" für die Kleinkrafträder der Klasse A, vom Buchstaben "B" für die Kleinkrafträder der Klasse B und vom Buchstaben "P" für ein "Speed Pedelec",
Artikel 2.17 3) des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge beginnen die Buchstabenreihen mit den Buchstaben "SU" ". 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Die Zulassungskennzeichen, deren Aufschrift mit dem (Index-)Buchstaben "T" gefolgt von einem Trennungsstrich beginnt, werden während der Zulassung oder der Wiederzulassung von Fahrzeugen ausgestellt, die entweder für einen genehmigten Taxidienst oder ausschließlich für die Vermietung mit Fahrer bestimmt sind. Sobald das Fahrzeug nicht mehr den im oben genannten Absatz vorgeschriebenen Bedingungen entspricht, muss das Zulassungskennzeichen innerhalb von 8 Tagen an die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit zurückgegeben werden. Für die Klasse genehmigter Taxidienst setzt sich die Buchstabenreihe zusammen aus den Buchstaben "XSA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben "XSB" für Kleinkrafträder der Klasse B und den Buchstaben "XSP" für ein "Speed Pedelec",
Artikel 2.17 3) des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe aus den Buchstaben "XSU", "XSY" oder "XSZ" zusammen. Für die Klasse Vermietung mit Fahrer setzt sich die Buchstabenreihe zusammen aus den Buchstaben "LSA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben "LSB" für Kleinkrafträder der Klasse B und den Buchstaben "LSP" für ein "Speed Pedelec",
Artikel 2.17 3) des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge setzt sich die Buchstabenreihe aus den Buchstaben "LSU", "LSY" oder "LSZ" zusammen. Art. 3 - In Artikel 15/3/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom
- Februar 2016, werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen haben einen verkehrsroten Grund (RAL 3020).Aufschrift und Umrandung sind weiß. Für Kleinkrafträder besteht die Aufschrift aus zwei Buchstaben gefolgt von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "A" für die Kleinkrafträder der Klasse A, mit dem Buchstaben "B" für die Kleinkrafträder der Klasse B und mit dem Buchstaben "P" für ein "Speed Pedelec",
Artikel 2.17 3) des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße. Für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge besteht die Aufschrift aus einer Gruppe von zwei Buchstaben gefolgt von den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl über einer Gruppe von drei Buchstaben. Die zweite Buchstabenreihe beginnt mit dem Buchstaben "U"."
- In Paragraph 2 werden die Wörter "unteren Vignette und den Tag auf der oberen Vignette" ersetzt durch die Wörter "rechten Vignette und den Tag auf der linken Vignette". Art. 4 - Artikel 15/4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom
- September 2014, wird wie folgt ersetzt: "15/4 - Das "CD"-Kennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind rubinrot (RAL 3003). Die Aufschrift besteht aus der Buchstabenkombination "CD" gefolgt von den Buchstaben "SA" für Kleinkrafträder der Klasse A, den Buchstaben "SB" für Kleinkrafträder der Klasse B, den Buchstaben "SP" für ein "Speed Pedelec" und den Buchstaben "SU" für vierrädrige Leichtkraftfahrzeug, über einer Gruppe von drei Ziffern". Art. 5 - In Artikel 15/5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom
- September 2014, wird Paragraph 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Das Handelszulassungskennzeichen hat einen weißen Grund. Aufschrift und Umrandung sind minzgrün (RAL 6029). Die Aufschrift besteht aus dem Buchstaben "S" gefolgt von entweder einer Gruppe von drei Buchstaben über einer Gruppe von drei Ziffern oder einer Gruppe von drei Ziffern über einer Gruppe von drei Buchstaben." Art. 6 - Die in Artikel 1 dieses Erlasses erwähnte Anlage 2bis wird gemäß dem als Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügten Text festgelegt. Art. 7 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Brüssel, den
- Juli 2016 F. BELLOT Pour la consultation du tableau, voir image