(2)dem Verkauf von Fertig- oder Halbfertigerzeugnissen, die in Bahrain aus Rohöl hergestellt wurden, ungeachtet des Ursprungs der Rohstoffe, steuerpflichtig. Gesellschaften, die nicht in diese Kategorie fallen, unterliegen in Bahrain nicht einer ähnlichen Steuer wie der belgischen Gesellschaftssteuer. Dividenden, die letztere Gesellschaften ausschütten, können also gemäß dem ersten Teil des Satzes in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 nicht für den Abzug in Belgien berücksichtigt werden. Darum ist Bahrain nicht in der Liste des vorliegenden Erlasses aufgenommen. Ferner wird auf das Besteuerungssystem aufmerksam gemacht, das in den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kraft ist, wo jedes der sieben Emirate (Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Fujairah, Ras al Khaimah, Sharjah und Umm al Qaiwain) durch Dekrete seine eigenen Regeln in Bezug auf Einkommensteuern festlegt. In sechs der sieben Emirate (Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Ras al Khaimah, Sharjah und Umm al Qaiwain) unterliegen im Prinzip alle Gesellschaften einer Steuer auf Gewinne, die nach progressiven Sätzen zwischen 0 und 50 Prozent gestaffelt ist. In der Praxis wird diese Steuer nur bei Erdölgesellschaften und/oder Banken erhoben, für die in einigen Fällen getrennte Steuersätze zwischen 20 und 50 Prozent gelten. Gesellschaften, die der Steuer de facto nicht unterliegen, können auf ausdrücklichen Antrag hin eine explizite Steuerbefreiungsbescheinigung von den Behörden erhalten. In diesen sechs Emiraten gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf die Steuer daher als erheblich vorteilhafter als in Belgien und sie müssen folglich in die Liste aufgenommen werden. Im Falle Fujairahs besteht die Steuerpflicht nur für Gesellschaften, die an Erschließung, Förderung oder Verkauf von Erdöl oder anderen natürlichen Ressourcen beteiligt sind. Genau wie in Bahrain unterliegen Gesellschaften, die derlei Tätigkeiten nicht ausüben, also nicht einer ähnlichen Steuer wie der (belgischen) Gesellschaftssteuer. Gemäß Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 wird eine von einer solchen Gesellschaft gezahlte Dividende also nicht abzugsfähig sein. Aus diesem Grund ist Fujairah im Gegensatz zu den anderen Emiraten nicht in der Liste aufgenommen. Der Staatsrat weist in seinem Gutachten darauf hin, dass der Unterschied in der Behandlung zwischen einerseits dem Tätigsein über eine Betriebsstätte und andererseits dem Tätigsein über eine Tochtergesellschaft möglicherweise mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt steht. Es ist nicht deutlich, warum der Staatsrat diese Bemerkung ausschließlich in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate äußert. Belgien hat nämlich bereits mit einigen Ländern, die in der ursprünglichen Liste aufgenommen waren (zum Beispiel Usbekistan, Bosnien-Herzegowina, die Seychellen), ein allgemeines Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. Die beiden vorerwähnten Situationen sind aber objektiv nicht vergleichbar. Das Ausüben einer Unternehmenstätigkeit über eine ausländische Betriebsstätte unterscheidet sich sowohl in steuerlicher als auch nichtsteuerlicher Hinsicht von einer Situation, in der diese Tätigkeit durch das Halten einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft ausgeübt wird. Außerdem geht es bei Gewinnen einer ausländischen Niederlassung um die Vermeidung einer juristischen Doppelbesteuerung und bei Dividenden (Schachteldividenden) um die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Schließlich ist anzumerken, dass die gesetzliche Grundlage dafür fehlt, um Länder, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen wurde, aus der Liste auszuschließen. Deswegen ist dem Gutachten in diesem Punkt nicht gefolgt worden. Auch was Liechtenstein angeht, muss festgestellt werden, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, die die Aufnahme dieses Landes verhindert. Darum befindet sich Liechtenstein ebenfalls weiterhin in der Liste. In Monaco besteht keine allgemeine Gesellschaftssteuer, sondern einzig und allein eine Steuer auf Gewinne von einigen Unternehmen. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die in Monaco industrielle oder kommerzielle Tätigkeiten ausüben und deren Umsatz zu mindestens 25 Prozent aus Verrichtungen außerhalb Monacos stammt, und Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einkünfte aus dem Verkauf oder der Vergabe von Lizenzen, die sich auf bestimmte Rechte an beweglichen Gütern beziehen, einzunehmen. Monegassische Gesellschaften, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, unterliegen nicht einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer. Neu gegründete Gesellschaften, die den Bedingungen entsprechen und für weniger als 50 Prozent von anderen Gesellschaften gehalten werden, können in den ersten beiden Jahren einen Steuersatz von 0 Prozent und in den darauf folgenden drei Jahren einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Auch Gesellschaften, die den Status "Bureaux administratifs" erlangt haben und die Steuergutschrift für Forschung erhalten können, haben die Möglichkeit, einen stark ermäßigten Steuersatz in Anspruch zu nehmen, bei dem eine Steuer von 2,66 Prozent auf die getätigten Ausgaben erhoben wird. Angesichts dieser spezifischen Regeln gilt für Monaco, dass im allgemeinen Recht der Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaften, der der tatsächlichen Steuerlast entspricht, unter 15 Prozent liegt. Die Aufnahme von Ländern in diese Liste begründet eine gesetzliche Vermutung, dass die Bestimmungen des allgemeinen Rechts der in der Liste aufgenommen Länder erheblich vorteilhafter sind als in Belgien. Steuerpflichtige haben jedoch immer die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu erbringen. Dieser Gegenbeweis kann aber nur erbracht werden, insofern der Steuerpflichtige nachweist, dass sowohl der gemeinrechtliche nominale Satz der Steuer auf Gewinne der Gesellschaft als auch der Satz, der der tatsächlichen Steuerlast entspricht, in dem betreffenden Land 15 Prozent oder mehr beträgt. In der Liste befinden sich einige Steuerhoheitsgebiete, die in besonderer Beziehung zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen, auch wenn in Artikel 203 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 bestimmt ist, dass die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Einkommensteuern, die auf die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Gesellschaften anwendbar sind, für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 nicht als erheblich vorteilhafter als in Belgien gelten. Zum einen gilt gemäß Artikel 355 Absatz 2 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für bestimmte überseeische Steuerhoheitsgebiete (unter anderem Anguilla, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, die Kaiman-Inseln, die Pitcairninseln, Sankt Bartholomäus, die Turks- und Caicosinseln und Wallis und Futuna) das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil desselben Vertrags festgelegt ist. Insbesondere wird eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und diesen überseeischen Steuerhoheitsgebieten geschaffen, in der die Mitgliedstaaten - ohne jegliche Verpflichtung - bestrebt sind, bei ihrem Handelsverkehr mit diesen Steuerhoheitsgebieten dieselbe Regelung anzuwenden wie die, die für sie untereinander verbindlich ist. Zum anderen legen diese Steuerhoheitsgebiete ihre Handelspolitik gegenüber den Mitgliedstaaten selbst fest, vorausgesetzt, alle Mitgliedstaaten werden gleich behandelt. In diesen überseeischen Steuerhoheitsgebieten wird keine Gesellschaftssteuer erhoben. Die im vorhergehenden Absatz aufgezählten Steuerhoheitsgebiete können für die Anwendung von Artikel 203 § 1 Absatz 1 des EStGB 92 gemäß Artikel 203 § 1 Absatz 3 des EStGB 92 nicht als Teil eines Mitgliedstaats der Europäischen Union angesehen werden. Mangels geltender Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesellschaftssteuer wurden sie aber nicht in die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses ist, aufgenommen. Für andere Steuerhoheitsgebiete (und zwar Guernsey, Jersey und die Insel Man) kann sich auf Artikel 355 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen werden, gemäß dem die Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union nur insoweit Anwendung finden, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am
- Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. Allerdings findet die Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern keine Anwendung hinsichtlich dieser Steuerhoheitsgebiete. Ähnlich wie im vorhergehenden Absatz können mutatis mutandis in diesen Steuerhoheitsgebieten ansässige Gesellschaften nicht als "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig" betrachtet werden. Im spezifischen Fall Gibraltars ist zu bemerken, dass dieses Steuerhoheitsgebiet gemäß Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Teil der Europäischen Union ist. Jedoch wurde Gibraltar in der Beitrittsakte von 1972 von der Anwendung bedeutender Bereiche des Gemeinschaftsrechts ausgenommen. Die Situation, die in diesem Fall zu untersuchen ist, betrifft eine Regelung über die Befreiung von Dividenden bei einer inländischen Gesellschaft, die Aktionärin ist, wenn diese Dividenden von einer "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen" Gesellschaft ausgeschüttet werden. Für die Anwendung der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom
- November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten kann eine in Gibraltar ansässige Gesellschaft daher nicht als "Gesellschaft eines Mitgliedstaats" im Sinne von Artikel 2 der vorerwähnten Richtlinie betrachtet werden. Überdies sind in Gibraltar ansässige Gesellschaften im Prinzip nach den Rechtsvorschriften Gibraltars gegründet und unterliegen daher nicht der "corporation tax" im Vereinigten Königreich. Im Übrigen wird Gibraltar immer vom Anwendungsbereich der mit dem Vereinigten Königreich geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgenommen. Für Steuerzwecke ist Gibraltar ebenso wenig Teil des Vereinigten Königreichs. Infolgedessen ist Gibraltar in der Liste aufgenommen. Die Artikel 349 und 351 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden durch den Beschluss des Europäischen Rates vom
- Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (2012/419/EU) so abgeändert, dass Mayotte den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 desselben Vertrags erhält. Mayotte wird als Teil eines Mitgliedstaats der Europäischen Union angesehen und ist folglich nicht mehr in der Liste aufgenommen. Die Inseln Alderney und Herm sind aus der vorhergehenden Liste gestrichen worden, weil sie als Teil der Vogtei Guernsey angesehen werden, die noch in der Liste aufgenommen ist. Die Inseln Jethou und Sark gehören staatsrechtlich auch zu dieser Vogtei, haben aber einen eigenen steuerrechtlichen Status. Im Gegensatz zu den anderen Inseln der Vogtei Guernsey wird auf diesen Inseln nämlich keine Einkommensteuer erhoben. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesbestimmung, die in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 und im jetzt vorliegenden Königlichen Erlass zur Ausführung dieses Artikels enthalten ist, auf der Grundlage des Grundsatzes des Vorrangs vertraglicher Vereinbarungen in bestimmten Fällen spezifischen Bestimmungen, die in einem von Belgien geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten sind, untergeordnet werden kann. Ein Beispiel für eine derartige spezifische Bestimmung ist Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d) des belgischen Standardmusters. Ist diese oder eine ähnliche Bestimmung in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten, das Belgien mit einem Staat, der in der Liste von Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92 aufgenommen ist, geschlossen hat, könnte eine Dividende aus diesem Staat unter bestimmten Bedingungen doch für den Abzug zulässig sein. Im Übrigen ist es möglich, dass die Doppelbesteuerung einer Dividende ausländischer Herkunft, die nicht für den Abzug zulässig ist, durch eine spezifische Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf eine andere Weise vermieden wird. So sieht das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Belgien und der Insel Man (am
- Juli 2009 unterzeichnet, jedoch noch nicht in Kraft getreten) für Dividenden, die von einer auf der Insel Man ansässigen Gesellschaft stammen, eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer in Belgien vor, wenn die Einkünfte, aus denen die Dividende gezahlt wird, auf der Insel Man mindestens zum Satz von 10 Prozent besteuert werden (siehe Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Belgien - Insel Man). Vorliegende Länderliste wird jedes Mal angepasst werden, wenn insbesondere aufgrund der Abänderung ausländischer Rechtsvorschriften Länder hinzugefügt oder gestrichen werden müssen. Vorliegender Erlass ist auf die ab dem
- Januar 2016 gewährten oder zuerkannten Dividenden anwendbar. Dem Gutachten des Staatsrates folgend sind Dividenden, die dem Steuerpflichtigen im Laufe eines Besteuerungszeitraums gewährt oder zuerkannt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird, von der Anwendung des vorliegenden Erlasses ausgenommen. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT
- MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Länder, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern erheblich vorteilhafter als in Belgien sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 203 § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Dezember 2002; Aufgrund des KE/EStGB 92; In der Erwägung, dass seit der Veröffentlichung der in Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92 enthaltenen Liste im Jahr 2003 sehr viele Länder ihre Steuerpolitik geändert haben und darum eine Revision dieser Liste notwendig ist; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- November 2015; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
- November 2015; Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.645/3 des Staatsrates vom
- Januar 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom
- Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 73 4quater des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 2003 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 2004 und
- Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Artikel 203 § 1 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 203 § 1 Absatz 2" ersetzt.b) Die Liste wird wie folgt ersetzt: "1.Abu Dhabi,
- Ajman, 3.Andorra,
- Bosnien-Herzegowina, 5.Dubai,
- Gibraltar, 7.Guernsey,
- Jersey, 9.Kirgisistan,
- Kuwait, 11.Kosovo,
- Liechtenstein, 13.Macau,
- Mazedonien, 15.Malediven,
- Insel Man, 17.Marshallinseln,
- Mikronesien (Föderierte Staaten von ...),
- Moldau, 20.Monaco,
- Montenegro, 22.Oman,
- Usbekistan, 24.Paraguay,
- Katar, 26.Ras al Khaimah,
- Serbien, 28.Sharjah,
- Osttimor, 30.Turkmenistan,
- Umm al Qaiwain." Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Dividenden, die ab dem
- Januar 2016 gewährt oder zuerkannt werden. In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet vorliegender Erlass keine Anwendung auf Dividenden, die im Laufe eines Besteuerungszeitraums gewährt oder zuerkannt werden, der vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wird. Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- März 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT