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terne markt ("de IMI-verordening") om te zetten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 juni 2016 tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015, teneinde de Richtlijn 2013/55/EG van het Europees Parlement en de Raad van 20 november 2013 tot wijziging van Richtlijn 2005/36/EG betreffende de erkenning van beroepskwalificaties en Verordening (EU) nr. 1024/2012 betreffende de administratieve samenwerking via het
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terne markt ("de IMI-verordening") om te zetten (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
formationssystems ("IMI-Verordnung") BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, der Ihnen zur Billigung vorgelegt wird, wird die Abänderung des am
formationssystems ("IMI-Verordnung"). Gemäß dem Gesetz vom
sbesondere der Zuständigkeiten des Föderalministers der Volksgesundheit
folge der letzten Staatsreform. Die Richtlinie 2013/55/UE modernisiert das System der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen, darin einbegriffen das System für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, eingeführt durch die Richtlinie 2005/36/EG, durch die das ganze System der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen, das ursprünglich auf 15 europäischen Richtlinien beruhte,
einem einzigen Text konsolidiert werden konnte. Die Modernisierung dieses Anerkennungssystems hat
sbesondere zur Revision der Grundkompetenzen geführt, die bestimmte Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, wie zum Beispiel die für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder die Hebammen, erlangen müssen. Diese Richtlinie hat auch zum Zweck, die Anerkennung von Berufsqualifikationen
nerhalb der Mitgliedstaaten durch eine Verringerung des mit diesbezüglichen Anträgen verbundenen Verwaltungsaufwands weiter zu vereinfachen. Außerdem wurde die Möglichkeit vorgesehen, einer
einem Mitgliedstaat tätigen Berufsfachkraft unter bestimmten Bedingungen partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf
einem anderen Mitgliedstaat zu gewähren, wenn diese Berufsfachkraft den Anforderungen nicht genügt, die erforderlich sind, um den betreffenden Beruf
diesem anderen Mitgliedstaat voll und ganz auszuüben, und die Unterschiede zwischen der gesetzlichen Ausübung des reglementierten Berufs im Herkunftsmitgliedstaat und der gesetzlichen Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmemitgliedstaat so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen darauf hinauslaufen würde, den Antragsteller dazu zu verpflichten, das im Aufnahmemitgliedstaat erforderliche vollständige Lehr- und Ausbildungsprogramm zu absolvieren, um vollen Zugang zu dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu bekommen. Schließlich betrifft eine wichtige Änderung die Einsetzung eines Vorwarnmechanismus, durch den die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten über die von den nationalen Behörden oder Gerichten getroffenen Entscheidungen zur Einschränkung oder zum Verbot der Ausübung eines Gesundheitspflegeberufs durch eine Berufsfachkraft
formieren. Folglich sind die zuständigen Behörden, die diese Entscheidung getroffen haben, gemäß den
der Richtlinie vorgesehenen Modalitäten verantwortlich für die Speicherung der so getroffenen Entscheidung und ihrer Verwaltung
nerhalb des IMI-Systems. All diese die Gesundheitspflegeberufe betreffenden Änderungen sind also durch diesen Erlassentwurf
tegriert worden. Es sei darauf hingewiesen, dass das Datum der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU der 18. Januar 2016 ist und dieses Datum als Bezugsdatum für bestimmte, durch diesen Erlass eingeführte Abänderungen genommen worden ist. Dieser Sachverhalt erklärt unter anderem die Abänderung, die vorgesehen ist
Mai 2015,
dem am Anfang von Kapitel 9 desselben Gesetzes auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG verwiesen wird: Die Tatsache, dass es sich um die Umsetzung einer Richtlinie handelt, wird fortan
einem neuen Artikel 2/1
den einleitenden Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Mai 2015 übernommen, da die vorliegende Umsetzung nicht nur Kapitel 9 des Gesetzes, sondern mehrere Bestimmungen verschiedener seiner Kapitel betrifft. Außerdem hat der Staatsrat auch vorgeschlagen, die verschiedenen Bestimmungen mit Bezug auf die Arzneikunde kohärent
einem einzigen Artikel zusammenzulegen. Dieses wichtige Thema wird zur Zeit bereits im Rahmen einer laufenden allgemeinen Revision mit Bezug auf den
halt des Gesetzes vom 10. Mai 2015 behandelt. Das ist der Grund dafür, dass dieser Vorschlag nicht
den vorliegenden Umsetzungserlass aufgenommen wurde. Was die Anpassung der Definition der Krankenpflege
folge der Abänderung von Artikel 45 des Gesetzes vom 10. Mai 2015 betrifft, ist außerdem eine Analyse der
§ 1 Absatz 5 Buchstabe b) erwähnten verschiedenen Kompetenzen vorgenommen worden, um zu prüfen, ob diese
den
1 desselben Gesetzes erwähnten krankenpflegerischen Grundtätigkeiten zurückzufinden sind. Aus dieser Analyse ist hervorgegangen, dass außer der Kompetenz des Krankenpflegers, eigenverantworlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und
Krisen- oder Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen, sowie der Kompetenz, an der praktischen Ausbildung des Gesundheitspflegpersonals teilzunehmen, die anderen Kompetenzen mit den für den Krankenpflegeberuf bereits definierten verschiedenen Grundtätigkeiten verbunden werden konnten. Schließlich hat der Staatsrat darauf hingewiesen, dass
folge der Abänderung von Artikel 63 des Gesetzes vom 10. Mai 2015 Artikel 62 § 2 desselben Gesetzes unvereinbar wird.
der Tat geht es im zweiten Teil dieses Paragraphen 2 um die Modalitäten und die Zulassungskriterien für den Erhalt der Berufsbezeichnung einer Hebamme, weshalb dieser Teil entsprechend angepasst wird. Dagegen ist der erste Teil dieses Paragraphen 2 nicht abgeändert worden, da dieser erste Teil einen anderen Punkt betrifft, nämlich die Festlegung der Handlungen, die Teil des Hebammenberufs sind. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK
formationssystems ("IMI-Verordnung") PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am
Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.861/2/VR des Staatsrates vom 11. März 2016, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass bezweckt die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013. Art. 2 -
das am
dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Unter Ausübung der Arzneikunde ist die Verrichtung folgender Tätigkeiten zu verstehen: 1) Zubereitung, Anbieten zum Kauf, Einzelverkauf und Abgabe - auch unentgeltlich - von Arzneimitteln, 2) Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln, 3) Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, 4) Arzneimittelprüfung
einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln, 5) Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe, 6) Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität
der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken, 7) Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität
Krankenhäusern, 8)
formation und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung, 9) Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden, 10) personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation, 11) Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen. Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 die
vorangehendem Absatz erwähnten Handlungen näher bestimmen." Art. 4 - Artikel 6 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1)
Absatz 2 werden die Wörter "jeglicher Handlung, die die Zubereitung, das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die - auch unentgeltliche - Abgabe von Arzneimitteln zum Zweck hat." durch die Wörter "einer der
2) Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 45 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Niemand darf die Krankenpflege, wie sie
definiert ist, ausüben, ohne
haber des Diploms oder des Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers oder einer Krankenpflegerin zu sein, das/den er/sie nach einer Ausbildung von mindestens drei Studienjahren, die
äquivalenten ECTS-Leistungspunkten ausgedrückt werden können, erhalten hat, und ferner die
Die Ausbildung zum Krankenpfleger umfasst mindestens 4.600 Stunden theoretischen und klinisch-praktischen Unterricht, wobei die Dauer des theoretischen Unterrichts mindestens ein Drittel und die Dauer des klinisch-praktischen Unterrichts mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer beträgt. Im Rahmen des theoretischen Unterrichts erwerben die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler die aufgrund dieses Paragraphen 1 erforderlichen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen. Diese Ausbildung wird an Universitäten, an Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder Berufsschulen für Krankenpflege oder
Berufsausbildungsgängen für Krankenpflege von Lehrenden für Krankenpflege und anderen fachkundigen Personen durchgeführt. Im Rahmen des klinisch-praktischen Unterrichts lernen die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler als Mitglied eines Pflegeteams und
unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und/oder im Gemeinwesen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die erforderliche umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch, ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen von Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren. Die Ausbildung zur Krankenpflegerin/zum Krankenpfleger garantiert, dass der betreffende Berufsangehörige: a) folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat: i)umfassende Kenntnisse
den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen, ii) Kenntnisse
der Berufskunde und
der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege, iii) eine angemessene klinische Erfahrung;diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Krankenpflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des
ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind, iv) die Fähigkeit, an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen mitzuwirken, und Erfahrung
der Zusammenarbeit mit diesem Personal, v) Erfahrung
der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.b)
der Lage ist, unabhängig davon, ob die Ausbildung an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder einer Berufsschule für Krankenpflege oder
einem Berufsausbildungsgang für Krankenpflege erfolgte, zumindest die folgenden Kompetenzen anzuwenden: i)die Kompetenz, den Krankenpflegebedarf unter Rückgriff auf aktuelle theoretische und klinisch-praktische Kenntnisse eigenverantwortlich festzustellen und die Krankenpflege im Rahmen der Behandlung von Patienten auf der Grundlage der gemäß Buchstabe
Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen,
definiert ist, nur dann ausüben, wenn sie
haber des Diploms oder des Befähigungsnachweises eines Bachelors
Krankenpflege, eines graduierten Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin, des Brevets oder Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers/einer Krankenpflegerin, des "Diploma van gegradueerde verpleegkundige", das von der Flämischen Gemeinschaft im Rahmen des Berufshochschulunterrichts ausgestellt wird, oder des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenhaushilfspflegers/einer Krankenhaushilfspflegerin ist und ferner die
Jede Person, die während des zweiten Halbjahres des Schuljahres oder Studienjahres 2015-2016 eine Krankenpflegeausbildung begonnen hat, wird hiermit gleichgestellt." Art. 6 - Artikel 46 § 1 Absatz 1 desselben koordinierten Gesetzes wird durch die Buchstaben g) und h) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "g) eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einleiten und
Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchführen; h) die Pflegequalität im Hinblick auf die Verbesserung der eigenen Berufspraxis als Krankenpflegerin/-pfleger analysieren." Art. 7 -
§ 2 desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter "und legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen die Modalitäten und die Zulassungskriterien für den Erhalt der Berufsbezeichnung einer Hebamme fest" aufgehoben. Art. 8 - Artikel 63 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "
habern eines Hochschuldiploms einer Hebamme, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehranstalt ausgestellt wurde, oder
habern eines von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärten Diploms von Amts wegen gewährt.Die Mindestdauer der Ausbildung wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt." durch die Wörter "
habern eines Hochschuldiploms einer Hebamme, das sie nach einer Vollzeitausbildung zur Hebamme erhalten haben und das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehranstalt ausgestellt wurde, oder
habern eines ausländischen Diploms oder eines vorher erhaltenen Diploms, das von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt wurde, gewährt." ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und 2 werden folgende Absätze eingefügt: "Die Ausbildung zur Hebamme umfasst mindestens: - entweder drei Studienjahre, die
äquivalenten ECTS-Leistungspunkten ausgedrückt werden können und mindestens 4.600 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht umfassen, wobei mindestens ein Drittel der Mindestausbildungsdauer aus klinisch-praktischer Ausbildung besteht, - oder zwei Studienjahre, die
äquivalenten ECTS-Leistungspunkten ausgedrückt werden können und mindestens 3.600 Stunden umfassen, wobei der Besitz eines Diploms eines Krankenpflegers vorausgesetzt wird, - oder achtzehn Monate, die
äquivalenten ECTS-Leistungspunkten ausgedrückt werden können und mindestens 3.000 Stunden umfassen, wobei der Besitz eines Diploms eines Krankenpflegers und ein Jahr Berufspraxis vorausgesetzt werden. Die Ausbildung zur Erlangung der Berufsbezeichnung einer Hebamme garantiert, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat: a) genaue Kenntnisse der Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen,
sbesondere der Mäeutik, der Geburtshilfe und der Gynäkologie,
anerkannten Einrichtungen erworbene klinische Erfahrung, durch die die Hebamme
der Lage ist, unabhängig und
eigener Verantwortung
dem nötigen Umfang und mit Ausnahme von pathologischen Situationen vorgeburtliche Gesundheitsfürsorge zu leisten, die Entbindung und die Folgemaßnahmen
anerkannten Einrichtungen durchzuführen sowie die Wehen und die Geburt, die nachgeburtliche Gesundheitsfürsorge und die Wiederbelebung von Neugeborenen bis zum Eintreffen eines Arztes zu überwachen, e) angemessenes Verständnis der Ausbildung des Personals im Gesundheitswesen und Erfahrung
der Zusammenarbeit mit diesem Personal. Jede Person, die vor dem 18. Januar 2016 eine Ausbildung zur Hebamme begonnen oder abgeschlossen hat, darf den Hebammenberuf, so wie er
definiert ist, nur dann ausüben, wenn sie
haber eines Hochschuldiploms einer Hebamme, das von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Lehranstalt ausgestellt wurde, oder
haber eines von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärten Diploms ist. Jede Person, die während des zweiten Halbjahres des Schuljahres oder Studienjahres 2015-2016 eine Ausbildung zur Hebamme begonnen hat, wird hiermit gleichgestellt." Art. 9 - Artikel 102 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 102 - Die
Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erwähnte Verwaltungszusammenarbeit sowie die
10 - Artikel 103 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.'Generaldirektion': die Generaldirektion 'Gesundheitspflege' des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt;" 2) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.'Richtlinie': die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013;" 3)
Nr.8 werden die Wörter "die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs" durch die Wörter "die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung" ersetzt. 4)
Nr.12 werden die Wörter "eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse" durch die Wörter "eine die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen" ersetzt und werden die Wörter "und von der Generaldirektion durchgeführte Prüfung" durch die Wörter "und von der zuständigen Behörde durchgeführte oder anerkannte Prüfung" ersetzt. Art. 11 - Artikel 103 desselben koordinierten Gesetzes wird durch die Nummern 15, 16, 17, 18, 19 und 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung
einem Aufnahmemitgliedstaat;17. 'lebenslanges Lernen': jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des
formellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann;18. 'zwingende Gründe des Allgemeininteresses': Gründe, die als solche
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind;
Anwendung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12.Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) geschaffen wurde." Art. 12 - Artikel 108 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1)
2)
werden zwischen den Wörtern "sowie den Disziplinarbestimmungen" und den Wörtern ", die für die Personen gelten," die Wörter "und der Verpflichtung, ihren Berufsqualifikationsnachweis mit einem Sichtvermerk versehen zu lassen" eingefügt. Art. 13 - Artikel 110 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1)
werden die Wörter "Die schriftliche Meldung" durch die Wörter "Die
2) Es wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 -
Abweichung von § 2 kann von Dienstleistern eines Gesundheitspflegeberufs, die
den Genuss der
des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnten automatischen Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen und eines europäischen Berufsausweises kommen, erst frühestens nach 18 Monaten nach der
erwähnten Meldung eine neue
den Paragraphen 2 und 3 erwähnte schriftliche Meldung verlangt werden." Art. 14 -
dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 110/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 110/1 - Die Einreichung einer gemäß Artikel 110 erforderlichen Meldung durch den Dienstleister erlaubt diesem Dienstleister den Zugang zu der Dienstleistungstätigkeit oder die Ausübung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet. Die zuständigen Behörden können die
§ 3 aufgezählten zusätzlichen
formationen über die Berufsqualifikationen des Dienstleisters verlangen, wenn 1) der Beruf
bestimmten Teilen des belgischen Staatsgebiets unterschiedlich reglementiert ist, 2) eine solche Reglementierung auch auf alle belgischen Staatsangehörigen anwendbar ist, 3) die Unterschiede dieser Reglementierung gerechtfertigt sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Zusammenhang mit der Volksgesundheit oder der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger, 4) Belgien über keine anderen Mittel verfügt, um diese
formationen zu erhalten." ersetzt. Art. 15 - Artikel 112 desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1)
werden die Wörter "über ihre Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung" durch die Wörter "über ihre Entscheidung:
sbesondere durch eine Eignungsprüfung -" werden durch die Wörter "durch eine wie
Art. 16 - Artikel 113 desselben koordinierten Gesetzes wird fortan
den "Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen" aufgenommen und wie folgt ersetzt: "Art. 113 - § 1 - Partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit im Bereich der Gesundheitspflegeberufe wird auf Einzelfallbasis nur dann gewährt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die
Belgien ein partieller Zugang begehrt wird, b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf
Belgien sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm
Belgien zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf
Belgien zu erlangen, c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen
Belgien unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. Für die Zwecke von Buchstabe c) berücksichtigt die zuständige Behörde, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann. § 2 - Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. § 3 - Anträge für die Zwecke der Niederlassung werden gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des vorliegenden Kapitels geprüft. § 4 - Anträge für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Berufstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Gesundheit haben, werden gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels geprüft. § 5 -
Abweichung von den Artikeln 111 und 115 Absatz 2 des vorliegenden koordinierten Gesetzes wird die Berufstätigkeit, wenn partieller Zugang gewährt worden ist, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt. Es kann vorgeschrieben werden, dass die Berufsbezeichnung
einer der Landessprachen benutzt wird. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistungen eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben. § 6 - Vorliegender Artikel gilt nicht für Berufsangehörige, für die die automatische Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen aufgrund der
des vorliegenden koordinierten Gesetzes festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung gilt." Art. 17 -
dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 114/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 114/1 - § 1 - Im Rahmen der aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eingereichten Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen unterrichten die zuständigen Behörden die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten über die Identität eines Berufsangehörigen, dem von den nationalen Behörden oder Gerichten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten eines aufgrund des vorliegenden Gesetzes reglementierten Gesundheitspflegeberufs auf belgischem Staatsgebiet ganz oder teilweise - auch vorübergehend - eingeschränkt oder untersagt worden ist. Die zuständigen Behörden
formieren die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten durch eine Warnung mittels des Binnenmarktinformationssystems (IMI). Dies geschieht spätestens binnen einer Frist von drei Tagen nach Erlass der Entscheidung über die vollständige oder teilweise Einschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch den betreffenden Berufsangehörigen. Diese
formationen beschränken sich auf folgende Angaben: 1) Identität des Berufsangehörigen, 2) betroffener Beruf, 3) Angaben über die nationale Behörde oder das nationale Gericht, die/das die Entscheidung über die Einschränkung oder Untersagung getroffen hat, 4) Umfang der Einschränkung oder Untersagung und 5) Zeitraum,
dem die Einschränkung oder Untersagung gilt. § 2 - Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme der gerichtlichen Entscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarktinformationssystem (IMI) von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation aufgrund des vorliegenden Kapitels beantragt haben und später vor Gericht für schuldig erklärt wurden, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet zu haben. § 3 - Der
den Paragraphen 1 und 2 erwähnte
formationsaustausch erfolgt
Einklang mit den Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen der Union
Sachen Schutz personenbezogener Daten,
sbesondere der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG, und
Einklang mit dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. § 4 - Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten sind unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Einschränkung nach § 1 abgelaufen ist. Hierzu ist die zuständige Behörde, die die
formationen nach § 1 übermittelt, auch zu verpflichten, das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer und spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. § 5 - Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, werden gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet. Wenn gegen die Entscheidung über die Warnung Beschwerde eingereicht wird oder eine Berichtigung der Warnung beantragt wird, wird die Warnung durch den Hinweis ergänzt, dass der Berufsangehörige Beschwerde gegen sie eingelegt hat. Wird eine Warnung zu Unrecht an andere Mitgliedstaaten verschickt, wird die Entscheidung über die Warnung durch einen Hinweis ergänzt und wird gegebenenfalls darauf hingewiesen, dass der Berufsangehörige ein Verfahren gegen sie eingeleitet hat. § 6 - Daten bezüglich Warnungen dürfen nur so lange im Binnenmarktinformationssystem (IMI) bleiben, wie sie gültig sind. Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Datum der Annahme der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Einschränkung nach § 1 zu löschen." Art. 18 -
dasselbe koordinierte Gesetz wird
"Kapitel 13 - Allgemeine Bestimmungen" ein Artikel 132/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 132/1 - § 1 - Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zur Berufsbezeichnung eines Gesundheitspflegeberufs, einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen Berufsqualifikation ist, werden Berufspraktika anerkannt, die absolviert werden
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder
einem Staat, mit dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben, das
Kraft getreten ist und
dem festgelegt ist, dass der Staatsangehörige im Rahmen des Zugangs zu und der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert werden darf, sofern das Praktikum den veröffentlichten Leitlinien nach § 2 entspricht.
diesem Rahmen werden auch
einem Drittland absolvierte Praktika berücksichtigt, sofern das Praktikum den veröffentlichten Leitlinien nach § 2 entspricht. Der König kann die Dauer des Teils des Berufspraktikums, der im Ausland absolviert werden kann, auf einen angemessenen Zeitraum begrenzen. § 2 - Die Anerkennung des Berufspraktikums ersetzt nicht die Erfüllung geltender Anforderungen bezüglich des Bestehens einer Prüfung, die den Zugang zu dem jeweiligen Beruf ermöglicht. Der König legt Leitlinien zur Organisation und Anerkennung von
einem anderen Mitgliedstaat oder
einem Drittland absolvierten Berufspraktika und
sbesondere zu den Aufgaben der Person, die das Berufspraktikum überwacht, fest." Art. 19 - Artikel 155 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 21 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Justiz K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.