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Arrêté royal portant la procédure selon laquelle le Roi peut procéder à la reconnaissance d'un acte de terrorisme au sens de l'article 42bis de la loi

SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 16 FEVRIER

  1. - Arrêté royal portant la procédure selon laquelle le Roi peut procéder à la reconnaissance d'un acte de terrorisme au sens de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/08/1985 pub. 15/11/2000 numac 2000000832 source ministere de l'interieur Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande fermer. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2017 portant la procédure selon laquelle le Roi peut procéder à la reconnaissance d'un acte de terrorisme au sens de l'article 42bis de la loi du 1er août 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/08/1985 pub. 15/11/2000 numac 2000000832 source ministere de l'interieur Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande fermer (Moniteur belge du 3 mars 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
  2. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens, gemäß dem der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des Gesetzes vom 1.August 1985 anerkennen kann BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Königlicher Erlass dient der Ausführung von Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom
  3. August 1985 und der Festlegung des Verfahrens, gemäß dem der König Terrorakte anerkennen kann. Um die gesellschaftliche Bedeutung zu unterstreichen, die die Regierung der Anerkennung von Terroropfern beimisst, muss auf Initiative des Ministers der Justiz und, nachdem die Stellungnahme des Föderalprokurators und gegebenenfalls des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten eingeholt worden ist (Art. 2 Absatz 2 und Art. 3), ein Anerkennungserlass im Ministerrat (Art. 2) ergehen. Der Minister der Justiz muss die Stellungnahme des Föderalprokurators und für Taten, die im Ausland begangen worden sind, die Stellungnahme des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten (Art. 3 § 1) einholen. Dieser Antrag auf Stellungnahme ist Pflicht, die Stellungnahme ist aber nicht zwingend. Der Minister der Justiz kann ebenfalls andere Informationsquellen hinzuziehen, wie das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, den Generalprokurator des Bereichs, wo die Tat erfolgt ist, oder den in Artikel 5 des Gesetzes vom
  4. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss (Art. 3 § 2). Vorliegender Erlass trägt dem Gutachten des Staatsrates (Gutachten Nr. 60.385/3 vom
  5. Dezember 2016) Rechnung. Als Antwort auf das Gutachten des Staatsrates sei darauf hingewiesen, dass die in Artikel 3 § 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen an den Minister der Justiz im Rahmen der Aufträge des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse erfolgen kann. In Artikel 10 des Gesetzes vom
  6. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse ist vorgesehen, dass die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Bewertungen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Regierungsmitglieds durchgeführt werden und dem Regierungsmitglied, das die Bewertung beantragt hat, mitgeteilt werden. Gemäß Artikel 42bis des Gesetzes vom
  7. August 1985 kann der König die Entschädigung der Opfer von Taten, die als Terrorakte anerkannt sind, ausdehnen und unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf eine in Kapitel III Abschnitt II und III des Gesetzes erwähnte Entschädigung haben, anpassen. In der Begründung des Entwurfs, der zu Artikel 42bis geführt hat, wird angegeben, dass der König ermächtigt ist, spezifische Vorschriften für Terroropfer auszuarbeiten. Die Befugnis des Königs bleibt auf den Betrag der zu gewährenden Entschädigung beschränkt sowie auf die Anpassung der Bestimmungen, die im Fall von Terrorismus nicht anwendbar sind oder deren Anwendung nicht sinnvoll ist. Die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen fallen in den Rahmen der vorerwähnten Beschränkung, da die allgemeinen Vorschriften in bestimmten Punkten bei Terrorakten nicht anwendbar sind oder ihre Anwendung nicht sinnvoll wäre. Eines der wichtigsten Merkmale des Terrorismus ist, dass diese Taten nicht an Landesgrenzen enden. Die kollektive Solidarität, die die Grundlage für das Gesetz vom
  8. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen bildet, kann daher nur schwer an den Grenzen des Königreichs aufhören. In diesem Sinne wird im vorliegenden Königlichen Erlass daher eine (beschränkte) grenzüberschreitende Solidarität vorgesehen, indem ebenfalls eine Bestimmung über die Anerkennung von Terrorakten, die im Ausland verübt worden sind, vorgesehen wird. Dies ist eine logische Konsequenz der dem König aufgrund von Artikel 42bis gebotenen Möglichkeit, denn dieser Artikel war durch das Gesetz vom
  9. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden in das Gesetz vom
  10. August 1985 eingefügt worden. Das Gesetz von 2007 ist nämlich nicht infolge der in Belgien verübten Terrorakte, sondern infolge der am
  11. September 2001 in New York und später in Madrid und London verübten Anschläge entstanden. Für die im Ausland verübten Terrorakte wird eine zusätzliche Stellungnahme des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt. Belgien erkennt im Ausland verübte Terrorakte nur an, um den Terroropfern finanziell beistehen zu können, diese Anerkennung stellt daher keinesfalls eine Einmischung in die Politik des betreffenden Landes dar. Dies ist der Inhalt des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS GUTACHTEN NR. 60.385/3 DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATES VOM
  12. DEZEMBER 2016 ÜBER EINEN ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES 'ZUR FESTLEGUNG DES VERFAHRENS, GEMÄSS DEM DER KÖNIG EINEN TERRORAKT IM SINNE VON ARTIKEL 42BIS DES GESETZES VOM 1.AUGUST 1985 ANERKENNEN KANN' Der Greffier A. Goossens Der Vorsitzende J. Baert
  13. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens, gemäß dem der König einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis des Gesetzes vom 1.August 1985 anerkennen kann PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Artikel 37 und 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom
  14. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, des Artikels 42bis Absatz 1; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  15. Oktober 2016; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  16. Oktober 2016; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom
  17. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.385/3 des Staatsrates vom
  18. Dezember 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  19. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
  20. "Gesetz vom 1.August 1985": das Gesetz vom
  21. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen,
  22. "Ausschuss": den in Artikel 5 des Gesetzes vom 1.April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Ausschuss. Art. 2 - Der König entscheidet auf Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ob eine Tat einen Terrorakt im Sinne von Artikel 42bis Absatz 1 des Gesetzes vom
  23. August 1985 darstellt. Art. 3 - § 1 - Der für Justiz zuständige Minister legt die Akte an. Er holt die Stellungnahme des Ausschusses und des Föderalprokurators ein. Darüber hinaus kann er sich unter anderem vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse und vom Generalprokurator des Bereichs, wo die Tat erfolgt ist, alle relevanten Informationen übermitteln lassen. § 2 - Ist die Tat im Ausland erfolgt, wird ebenfalls die Stellungnahme des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten beantragt. Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  24. Februar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS

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