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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la va

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 11 MAI

  1. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2017 modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca (Moniteur belge du 1er juin 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
  2. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.44 vom
  3. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Kassenzettel im Horeca-Sektor BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, Abschnitt 2 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 vom
  4. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer in Bezug auf Kassenzettel im Horeca-Sektor zu ersetzen. Durch die Entscheide Nr. 232.545 und 232.548 vom
  5. Oktober 2015 hat der Staatsrat den Königlichen Erlass vom
  6. Dezember 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
  7. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 1" genannt) (Belgisches Staatsblatt vom
  8. Dezember 2013,
  9. Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom
  10. August 2014), insbesondere dessen Artikel 21bis, für nichtig erklärt. Dieser Artikel betrifft die Ausstellung eines Kassenzettels über ein Registrierkassensystem, das die Bedingungen erfüllt, die im Königlichen Erlass vom
  11. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss (nachstehend "Königlicher Erlass vom
  12. Dezember 2009" genannt), erwähnt sind. Die Verpflichtung, ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor zu benutzen, ist durch vorerwähnte Entscheide jedoch nicht in Frage gestellt worden; diese Verpflichtung ist noch immer anwendbar aufgrund von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  13. Dezember 2012 (Belgisches Staatsblatt vom
  14. Dezember 2012, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom
  15. August 2014). In Abschnitt 2 Rubrik II Buchstabe A der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 44 ist eine Geldbuße vorgesehen, wenn das benutzte Kassensystem dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom
  16. Dezember 2009 nicht entspricht. Unter Berücksichtigung von Abschnitt II Buchstabe B ist es offensichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, Steuerpflichtige, die Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen erbringen und die Bedingungen von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 erfüllen, zu verpflichten, über ein konformes Kassensystem zu verfügen, damit sie den im Königlichen Erlass vom
  17. Dezember 2009 erwähnten Kassenzettel ausstellen können. Da für die betreffenden Steuerpflichtigen eine deutliche und einheitliche Bestimmung von erheblicher Bedeutung ist, sollte für eine größere Transparenz der Bestimmungen von Abschnitt 2 Rubrik II gesorgt werden, um Rechtsunsicherheit auszuschließen. Die in Buchstabe A erwähnte Geldbuße betrifft künftig den Nichtbesitz eines Registrierkassensystems, das die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom
  18. Dezember 2009 erfüllt, sodass diese Bestimmung sowohl die Steuerpflichtigen, die ein nichtkonformes Registrierkassensystem benutzen, als auch diejenigen, die kein Registrierkassensystem besitzen, betrifft. In Artikel 1 des Entwurfs wird vorerwähnter Buchstabe A dahingehend angepasst. Außerdem wird in Abschnitt 2 Rubrik II ein neuer Buchstabe C eingefügt. In Anlehnung an Abschnitt 2 Rubrik I Buchstabe B in Bezug auf Rechnungen und gleichwertige Dokumente wird mit dieser neuen Bestimmung insbesondere bezweckt, eine Geldbuße anzuwenden, wenn der Kassenzettel, die Nota oder die Quittung nicht alle Angaben enthält, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom
  19. Dezember 2009 beziehungsweise in Artikel 22 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnt sind. Für die Festlegung des anzuwendenden Betrags der Geldbuße sind dieselben Beträge wie für Rechnungen berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden ersetzt Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs Abschnitt 2 Rubrik II. Dem Gutachten Nr. 60.957/3, das die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates am
  20. März 2017 abgegeben hat, ist Rechnung getragen worden. Aus Gründen der Kohärenz mit den anderen Rubriken der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 sollte in Abschnitt 2 Rubrik II Nr. 2 der Satzteil "durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen" jedoch nicht gestrichen werden. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT
  21. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.44 vom
  22. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Kassenzettel im Horeca-Sektor PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom
  23. Juni 2012; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom
  24. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  25. Juli 2016; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  26. Dezember 2016; Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.957/3 des Staatsrates vom
  27. März 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  28. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom
  29. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Abschnitt 2 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 vom
  30. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer wird wie folgt ersetzt: A. Nichtbesitz eines Kassensystems, das dem Königlichen Erlass vom
  31. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, entspricht -
  32. Verstoß: 1.500 EUR -
  33. Verstoß: 3.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR B. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ausstellung von Kassenzetteln, Notas oder Quittungen erwähnt im Königlichen Erlass Nr. 1 vom
  34. Dezember 1992 Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: -
  35. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR -
  36. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR C. Nichteinhaltung einer anderen durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen Verpflichtung in Bezug auf Kassenzettel, Notas oder Quittungen Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: -
  37. Verstoß: o Rein zufälliger Verstoß: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR und einem Höchstbetrag von 250 EUR o Andere Verstöße: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR -
  38. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR D. Benutzung - als Ersatz für Notas oder Quittungen - einer nicht zugelassenen Registrierkasse beziehungsweise eines nicht aufgrund von Artikel 22 § 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
  39. Dezember 1992 zugelassenen Verfahrens oder einer Registrierkasse beziehungsweise eines Verfahrens, die/das die durch oder aufgrund der Vorschriften erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt -
  40. Verstoß: 1.000 EUR -
  41. Verstoß: 2.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR E. Nicht erfolgter Nachweis der Bestimmung der vom Drucker abgegebenen Notas oder Quittungen -
  42. Verstoß: 500 EUR -
  43. Verstoß: 2.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR F. Verstöße gegen die Verpflichtungen, die zugelassenen Druckern durch oder aufgrund der Vorschriften auferlegt sind -
  44. Verstoß: 1.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  45. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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