zake sociale zaken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2016 houdende diverse bepalingen
zake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 29 december 2016, err. van 16 januari 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom
diesem Fall sind sowohl für die Beiträge als auch für die Beitragszuschläge und Verzugszinsen die Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind." Art. 3 - Artikel 5/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
diesem Gesetz festgelegten Regeln." Art. 5 - Die Artikel 8/3 bis 8/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016 zur Zuweisung neuer Einziehungsaufgaben an das Landesamt für soziale Sicherheit, zur
tegrierung bestimmter Aufträge und eines Teils des Personals des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit
das Landesamt für soziale Sicherheit sowie zur Regelung bestimmter Angelegenheiten
Bezug auf Famifed und den Föderalen Pensionsdienst, die am 1. Januar 2017
Kraft treten, werden aufgehoben. Art. 6 -
Juli 2016, werden die Wörter "
Art. 7 - Artikel 20 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
tegrierung bestimmter Aufträge und eines Teils des Personals des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit
das Landesamt für soziale Sicherheit sowie zur Regelung bestimmter Angelegenheiten
Bezug auf Famifed und den Föderalen Pensionsdienst, das am 1. Januar 2017
Kraft tritt, wird wie folgt ersetzt: "Die Schuldforderungen des Landesamtes für soziale Sicherheit
Bezug auf unrechtmäßig gezahlte Beteiligungen, die
/2 erwähnt sind, verjähren
fünf Jahren nach dem Tag der Zahlung. Die gegen das Landesamt erhobenen Klagen auf Zahlung der vorerwähnten zu entrichtenden Beteiligungen verjähren
fünf Jahren nach dem Tag ihrer Fälligkeit." Abschnitt 2 - Verjährung Art. 9 -
2 desselben Gesetzes werden die Wörter "
is" jeweils durch die Wörter "
den Artikeln 30bis und 30ter" ersetzt. Abschnitt 3 -
krafttreten Art. 10 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der mit
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2bis -
Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird ein Teil der
§ 2 Buchstabe a) erwähnten globalisierten finanziellen Mittel dem Föderalen Pensionsdienst für die Finanzierung der Pensionen der statutarischen Personalmitglieder zugewiesen, die dem Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind. Dieser Betrag
Höhe von 47.000.000 EUR auf Jahresbasis (Basis 2015 = 100) wird jährlich an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen." Art. 12 - Artikel 74 des Gesetzes vom
Kraft. KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen Art. 14 -
das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen wird ein Artikel 69bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Föderale Öffentliche Dienst
neres ist mit der Zahlung der
1 und 3 erster Gedankenstrich erwähnten jährlichen oder mehrjährigen Beihilfen für die Umsetzung eines Programms
Bezug auf die gesellschaftlichen Probleme im Bereich Sicherheit und für die Verwirklichung von
itiativen
Sachen Verbrechensverhütung an die vom Minister des
nern bestimmten lokalen Behörden beauftragt. Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz ist mit der Zahlung der
4 erwähnten jährlichen oder mehrjährigen Beihilfen an die lokalen Behörden oder an die anderen
Absatz 6 desselben Gesetzes erwähnten Empfänger beauftragt, die vom Minister des
nern und dem Minister der Justiz bestimmt werden. Diese Beihilfen gehen zu Lasten eines spezifischen Haushaltsplanartikels, der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragen ist." Art. 15 - Im Gesetz vom
tegrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen
Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen Art. 16 - 19 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom
tegrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen
Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor Art. 20 -
2 des Gesetzes vom
Bezug auf" die Wörter "und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften 'Brussels South Charleroi Airport Security', 'Liège Airport Security' und 'le circuit de Spa-Francorchamps'," eingefügt. Art. 21 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Personalmitglieder von HR Rail, die der NGBE oder
frabel zur Verfügung gestellt werden oder auch nicht, unabhängig davon, ob sie an HR Rail statutarisch gebunden sind oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt sind." Art. 22- Artikel 20 wird wirksam mit
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Art. 23 -
2 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
Kraft. KAPITEL 8 - Abänderung des Programmgesetzes vom
Kraft. KAPITEL 9 - Übertragung des Erlöses aus dem Verkauf einer Gesamtheit von unbeweglichen Gütern durch die Föderalagentur für Familienbeihilfen an die LASS-Globalverwaltung Art. 27 - Die Föderalagentur für Familienbeihilfen überträgt der LASS-Globalverwaltung einen Betrag von 501.124 EUR, das heißt den Nettoerlös aus dem Verkauf der Gesamtheit der unbeweglichen Güter gelegen
2000 Antwerpen, Van Eycklei 48-50 und 51 sowie Jacob Jordaenstraat 16-18, Eigentum der Agentur. Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Art. 29 -
Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Zentrale Datenbank kann zu diesem Zweck nach Ermächtigung seitens des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit die erforderlichen personenbezogenen Sozialdaten während eines bestimmten Zeitraums einholen und speichern und sie den gewährenden
stanzen mitteilen." Art. 30 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit
§ 2 Absatz 1 des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter 'des Unfalls' durch die Wörter 'des Antrags' zu ersetzen;
des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter 'der Unfall' durch die Wörter 'die Berufskrankheit' zu ersetzen;
des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter 'am Datum des Unfalls' durch die Wörter 'am Datum des Beginns der Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit' zu ersetzen.'"
denen das Opfer eine Berufstätigkeit ausgeübt hat,
dexiert bis zum Datum des Beginns der Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit." KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom
Absatz 1 erwähnte Verwendung ohne weitere Formalitäten betrifft Summen gleich welcher Art, die erstattet oder gezahlt werden müssen: 1. im Rahmen entweder der Anwendung der Steuergesetze, die
den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen, beziehungsweise der Anwendung der Gesetze, die Steuergesetze sind oder nicht, wobei Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes unterliegen, 2.oder im Rahmen der Anwendung der Sozialversicherungsgesetze, die
den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für soziale Sicherheit fallen, wobei Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit dieser Einrichtung unterliegen, 3. oder aufgrund der Bestimmungen des Zivilrechts mit Bezug auf unrechtmäßig gezahlte Beträge, 4.oder aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, die im Rahmen der direkt oder
direkt an die Anwendung der vorerwähnten Gesetze gebundenen Klagen ergangen ist. Die Verwendung ist auf den nicht beanstandeten Teil der Forderungen gegenüber dieser Person begrenzt. Vorliegender Artikel bleibt im Falle einer Pfändung, einer Abtretung, eines Zusammentreffens oder eines
solvenzverfahrens anwendbar." Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. KAPITEL 14 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom
Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom
Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom
Kraft. KAPITEL 15 - Abänderung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971 Art. 38 -
die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am
Erwartung der Bestellung des
den vorhergehenden Absätzen erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am
Kraft. KAPITEL 18 - Abänderungen des Gesetzes vom
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 47 Nr. 2, der am 1. Januar 2018
Kraft tritt. Der König kann für Artikel 47 Nr. 2 das
krafttreten auf ein früheres Datum als den
Kraft. KAPITEL 19 - Auszahlung und Rückforderung der
März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beihilfen und Zulagen Art. 47 - Ab dem 1. Januar 2017 wird die Zuständigkeit
Sachen Auszahlung und Rückforderung der
März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beihilfen und Zulagen, die derzeit dem ASRSS, das ab dem
neres beziehungsweise dem FÖD Justiz übertragen. Diese Zuständigkeit betrifft ebenfalls die Auszahlung und Rückforderung der Rechte und Forderungen vor
nern J. JAMBON Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Der Minister des Öffentlichen Dienstes S. VANDEPUT Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.