FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 DECEMBER 2016. - Wet tot vaststelling van het sociaal en fiscaal statuut van de student-zelfstandige. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 2, 3, 5 en 6 van de wet van 18 december 2016 tot vaststelling van het sociaal en fiscaal statuut van de student-zelfstandige (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs des Student-Selbständigen Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen wird ein Artikel 5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5quater - § 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter Student-Selbständigem den Sozialversicherungspflichtigen, der einen diesbezüglichen Antrag einreicht und folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt: 1. Er ist mindestens 18 und höchstens 25 Jahre alt.2. Er ist für das betreffende Schul- beziehungsweise Studienjahr bei einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht als Hauptzweck eingeschrieben, um ein von einer zuständigen Behörde in Belgien anerkanntes Diplom zu erlangen.3. Er übt eine Berufstätigkeit aus, aufgrund deren er unter das Sozialstatut der Selbständigen aufgrund des vorliegenden Erlasses fällt. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes fest: 1. die Modalitäten für die Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags, 2.Beginn und Ende der Sozialversicherungspflichtigkeit in Anwendung von § 1, 3. was unter einem in § 1 Nr.2 erwähnten, als Hauptzweck eingeschriebenen Studenten zu verstehen ist, 4. was unter einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland und unter regelmäßiger Teilnahme am Unterricht, wie in § 1 Nr.2 erwähnt, zu verstehen ist. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes festlegen: 1. Fälle, in denen das Alter des Student-Selbständigen über dem in § 1 Nr.1 erwähnten Alter liegen kann, 2. Unterrichts-, Erziehungs- oder Ausbildungsformen, die ausgeschlossen sind, 3.in welchem Maße ein wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnter Beschäftigungsvertrag für Studenten der Anwendung von § 1 im Wege steht. § 4 - Studenten-Selbständige, die in Anwendung von Artikel 12bis § 1 des vorliegenden Erlasses einen Beitrag entrichten müssen, unterliegen gemäß den Modalitäten und unter den Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, ausschließlich der Regelung der Kranken- und Invalidenversicherung. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf den in Artikel 7bis § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten mithelfenden Ehepartner." KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Sozialbeiträge von Studenten-Selbständigen Art. 3 - Artikel 11 § 3 Absatz 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird durch einen Buchstaben
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