FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 6 APRIL 2010. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de inlichtingen en de stukken die gevoegd moeten worden bij een aanvraag om ve
§§ 1bis 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 30.
Juni 1994 nicht am 1. April 2010 in Kraft treten, würde das Gesetz nämlich ungenau sein und gegensätzliche Bestimmungen enthalten. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise angeführt werden, dass der heutige Artikel 67 des Gesetzes über das Urheberrecht nicht in Paragraphen unterteilt ist und dass es daher gesetzgebungstechnisch nicht deutlich ersichtlich ist, wie
§§ 4bis 6 einzufügen ist.
Würde
§§ 4
bis 6 nach dem heutigen Wortlaut des Artikels 67 des Gesetzes über das Urheberrecht eingefügt, würde das Gesetz gegensätzliche Bestimmungen enthalten. So sieht der heutige Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes über das Urheberrecht für den Entzug beispielsweise Folgendes vor: "Der Entzug wird nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab Notifizierung des Entzugs wirksam." Der neue Artikel 67 § 4 Absatz 3 des Gesetzes über das Urheberrecht dagegen: "Der Minister bestimmt das Datum, an dem der Entzug in Kraft tritt." Um diese Ungenauigkeiten und gegensätzlichen Bestimmungen zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Paragraphen 1 bis 3 des neuen Artikels 67 ebenfalls am 1. April 2010 in Kraft treten zu lassen. Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.988/2 des Staatsrates vom 23. März 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - In den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnte Verwertungsgesellschaften, nachstehend Verwertungsgesellschaften genannt, fügen ihrem Zulassungsantrag folgende Auskünfte und Unterlagen bei: 1. Unternehmensnummer und Kopie der Satzung unter Angabe des Datums ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder im Amtsblatt des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat;in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag gemäß Modalitäten, die in Artikel 85 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegt sind, ebenfalls eine Kopie der in den Artikeln 81 und 83 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Angaben und Unterlagen bei und teilen des Weiteren die Nummer der Niederlassungseinheit ihrer Zweigniederlassung mit, 2.
- a)Beschreibung der organisatorischen und strukturellen Maßnahmen, die es ermöglichen, das Risiko auf ein Minimum zu begrenzen, dass Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaft und Rechtsinhabern, deren Rechte sie wahrnimmt, oder zwischen Letzteren den Interessen der Rechtsinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, schadet,
- b)Kopie der Regeln in Bezug auf die in Ausführung ihres Amtes durch Personalmitglieder, ausführendes Personal und Vertreter der Verwertungsgesellschaft verrichteten Tätigkeiten, an denen diese ein offensichtliches persönliches Interesse haben, 3.Unternehmensplan, der zumindest folgende Angaben enthält:
- a)Arten der Nutzung der Werke und/oder Leistungen, für die eine Einnahme oder Verteilung von Gebühren angestrebt wird,
- b)Anzahl Personen, die unmittelbar der Gesellschaft die Wahrnehmung ihrer Rechte anvertraut haben, und realistische Schätzung dieser Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft,
- c)Anzahl, Art und Bedeutung der Vertretungsverträge, die mit Verwertungsgesellschaften abgeschlossen wurden, die im Ausland ansässig sind, und realistische Schätzung dieser Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft,
- d)Schätzung der wirtschaftlichen Bedeutung der der Verwertungsgesellschaft anvertrauten Rechte und realistische Schätzung dieser Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft,
- e)Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft, die nicht die Einnahme oder Verteilung von Gebühren betreffen,
- f)Beschreibung der Führungsstruktur der Gesellschaft, Beschreibung der Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis, eine Beschreibung der Informatikinfrastruktur einbegriffen, Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bezweckt wird, dass von ihr eingenommene Gebühren innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab ihrer Einnahme verteilt werden, Beschreibung der personellen und materiellen Mittel und Beschreibung der interne Kontrollmaßnahmen;die Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag ebenfalls eine Abgleichung dieser Mittel mit den angestrebten Tätigkeiten bei, 4. Kopie der Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln für alle Nutzungsarten, für die sie die Rechte der Rechtsinhaber wahrnehmen, 5.Kopie der Musterverträge, die mit den Personen abgeschlossen werden, die der Verwertungsgesellschaft die Wahrnehmung ihrer Rechte anvertraut haben, 6. Unterlage mit Angabe der Personen, die in der Verwertungsgesellschaft tatsächlich und/oder in rechtlicher Hinsicht das Amt als Geschäftsführer, Verwalter, mit der Verwaltung der belgischen Zweigstelle einer ausländischen Gesellschaft beauftragte Person oder Direktor ausüben oder Gesellschaften, die solche Ämter ausüben, vertreten, und für jede dieser Personen Lebenslauf und einen für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Auszug aus dem Strafregister wie in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt oder eine gleichwertige, von der zuständigen Behörde des Wohnstaates ausgestellte Bescheinigung. § 2 - In einem anderen Land der Europäischen Union errichtete Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag die in § 1 erwähnten Auskünfte und Unterlagen in dem Maße bei, wie sie erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Anforderungen, denen diese Gesellschaften aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 unterliegen, erfüllt sind. § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verwertungsgesellschaften stellen jegliche zusätzlichen Auskünfte bereit, die für die Beurteilung ihres Antrags erforderlich sind. Art. 2 - § 1 - Es treten in Kraft am 1. April 2010 oder am Tag der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, wenn diese Veröffentlichung nach dem 1. April 2010 erfolgt: 1. Artikel 9 des Gesetzes vom 10.Dezember 2009 zur Abänderung hinsichtlich des Status und der Kontrolle der Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, was Artikel 65ter § 4 betrifft, 2. Artikel 19 desselben Gesetzes vom 10.Dezember 2009, was Artikel 67 §§ 1 bis 3 betrifft, 3. vorliegender Erlass. § 2 - Vorliegender Erlass ist auf Zulassungsanträge anwendbar, für die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses der Minister noch keinen endgültigen Beschluss in Bezug auf den Zulassungsantrag getroffen hat. Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 6. April 1995 über die Zulassung der in Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnten Verwertungsgesellschaften wird aufgehoben. Art. 4 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE