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Koninklijk besluit betreffende het toezicht bij de invoer van voedingsmiddelen en andere in de wet van 24 januari 1977 bedoelde produkten. - Officieuz

wet van 24 januari 1977Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/01/1977 pub. 28/03/2023 numac 2023040887 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de bescherming van de g

Artikel 1

erwähnten Erzeugnisse verdorben oder schädlich sind, wird deren Einfuhr verweigert und können sie nach Wahl des Importeurs entweder zurückgewiesen oder gemäß Artikel 5 § 1 für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden. § 2 - Ergibt die Untersuchung, dass

Artikel 1

erwähnten Erzeugnisse durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, wird deren Einfuhr verweigert und können sie nach Wahl des Importeurs entweder zurückgewiesen oder für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden oder, wenn dies möglich ist, gemäß Artikel 5 § 2 im Zollverfahren verarbeitet werden, damit sie wieder für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet sind. § 3 - Ergibt die Untersuchung, dass

Artikel 1

erwähnten Erzeugnisse weder verdorben noch schädlich sind noch für schädlich erklärt worden sind, können sie zollamtlich abgefertigt werden. Art. 5 - § 1 - Lebensmittel oder andere in Artikel 1 erwähnte Erzeugnisse, die verdorben oder schädlich sind und nicht zurückgewiesen worden sind, können entweder vernichtet oder im Zollverfahren denaturiert und zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die nicht für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet sind, sofern sie den diesbezüglichen Verordnungsvorschriften genügen. § 2 - Lebensmittel oder andere in Artikel 1 erwähnte Erzeugnisse, die durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, können entweder vor Ort oder nachdem sie zu einem geeigneten Ort befördert worden sind, im Zollverfahren verarbeitet werden, damit sie wieder für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet sind. Wenn eine Untersuchung nach der Verarbeitung beweist, dass sie geeignet sind, können sie zollamtlich abgefertigt werden. Wenn eine Untersuchung nach der Verarbeitung beweist, dass sie immer noch nicht geeignet sind, fallen sie unter die Anwendung von § 1. § 3 - Werden die Zurückweisung und das Unbrauchbarmachen abgelehnt, wird von Amts wegen das in § 1 vorgesehene Verfahren angewandt. Zu diesem Zweck kann der Dienst der Lebensmittelinspektion öffentliche oder private Einrichtungen darum bitten, die Lebensmittel und anderen in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse abzuholen und unbrauchbar zu machen. § 4 - Die Kosten der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Verrichtungen gehen zu Lasten des Importeurs. Art. 6 - Feststellungen, eventuelle Analyseergebnisse sowie die mit Gründen versehene Entscheidung des Dienstes der Lebensmittelinspektion werden in einem Protokoll festgehalten, das dem Importeur und dem zuständigen Zollamt notifiziert wird. Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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