Wet tot de verbetering van de werkgelegenheidsgraad van de werknemers. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits v
Artikel 67
bis 69 berechneten Kündigungsfrist von mindestens dreißig Wochen beendet wird, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf ein Maßnahmenpaket, das sich zusammensetzt aus: 1.einer Outplacementbegleitung von sechzig Stunden. Die für diese Outplacementbegleitung aufgewendete Zeit wird auf die Dauer angerechnet, während derer der Arbeitnehmer gemäß Artikel 41 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 mit Lohnfortzahlung der Arbeit fernbleiben darf, um eine neue Stelle zu suchen, 2. einer Kündigungsfrist gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 3.
Artikel 67bis 69 von mindestens dreißig Wochen.
§ 2 - Wenn ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er eine Stelle bei einem neuen Arbeitgeber gefunden hat, diese Stelle innerhalb von drei Monaten nach seinem Dienstantritt verliert, wird die Outplacementbegleitung auf seinen Antrag hin eingeleitet oder wieder aufgenommen. Bei Wiederaufnahme einer Outplacementbegleitung beginnt diese in der Phase, in der das Outplacementprogramm unterbrochen worden ist, und für die verbleibenden Stunden. Die Outplacementbegleitung endet in jedem Fall bei Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Beginn. § 3 - Arbeitnehmer, die während der Kündigungsfrist den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer verkürzten Kündigungsfrist beenden, wenn sie eine andere Stelle gefunden haben, behalten das Recht auf eine Outplacementbegleitung bis zu drei Monaten, nachdem der Arbeitsvertrag bei ihrem vorherigen Arbeitgeber beendet worden ist. Wenn die Begleitung schon begonnen hatte, wird sie in der Phase wieder aufgenommen, in der das Outplacementprogramm unterbrochen worden war, und für die verbleibenden Stunden. Die Begleitung endet in jedem Fall bei Ablauf des Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Beginn.] [Art. 11/6 eingefügt durch Art. 82 des G. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013)] [Art. 11/7 - § 1 - Wenn ein Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gegen eine Entschädigung beendet wird, die einer Kündigungsfrist von mindestens dreißig Wochen oder dem noch verbleibenden Teil dieser Frist entspricht, macht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer binnen einer Frist von fünfzehn Tagen, nachdem der Arbeitsvertrag beendet worden ist, ein gültiges schriftliches Outplacementangebot. § 2 - Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitgeber binnen vorerwähnter Frist von fünfzehn Tagen keine Outplacementbegleitung anbietet, setzt Letzterer den Arbeitgeber binnen neununddreißig Wochen nach Ablauf dieser Frist schriftlich in Verzug. § 3 - Der Arbeitgeber macht dem Arbeitnehmer binnen einer Frist von vier Wochen nach dem Datum der Inverzugsetzung ein gültiges schriftliches Outplacementangebot. § 4 - Der Arbeitnehmer verfügt über eine Frist von vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Angebots des Arbeitgebers, um seine schriftliche Zustimmung zu diesem Angebot zu geben oder nicht. § 5 - Der Arbeitnehmer kann frühestens zum Zeitpunkt der Kündigung seine Zustimmung geben, um mit der Outplacementbegleitung zu beginnen. Das Schriftstück, mit dem der Arbeitnehmer seine Zustimmung gibt, darf sich nur auf das Outplacement als solches beziehen.] [Art. 11/7 eingefügt durch Art. 83 des G. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013)] [Art. 11/8 - § 1 - Wenn ein Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 3.
Artikel 67
bis 69 berechneten Kündigungsfrist von mindestens dreißig Wochen beendet wird, macht der Arbeitgeber spätestens vier Wochen nach Beginn der Kündigungsfrist ein Outplacementangebot. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitgeber binnen vorerwähnter Frist von vier Wochen keine Outplacementbegleitung anbietet, setzt Letzterer den Arbeitgeber binnen vier Wochen nach Ablauf dieser Frist schriftlich in Verzug. Der Arbeitgeber macht dem Arbeitnehmer binnen einer Frist von vier Wochen nach dem Datum der Inverzugsetzung ein gültiges schriftliches Outplacementangebot. Der Arbeitnehmer verfügt über eine Frist von vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Angebots des Arbeitgebers, um seine schriftliche Zustimmung zu diesem Angebot zu geben oder nicht. § 2 - Der Arbeitnehmer kann frühestens zum Zeitpunkt der Kündigung seine Zustimmung geben, um mit der Outplacementbegleitung zu beginnen. Das Schriftstück, mit dem der Arbeitnehmer seine Zustimmung gibt, darf sich nur auf das Outplacement als solches beziehen.] [Art. 11/8 eingefügt durch Art. 84 des G. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013)] [Art. 11/9 - § 1 - Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 11/5 § 3 und Artikel 11/6 §§ 2 und 3 mit der Outplacementbegleitung beginnen oder sie wieder aufnehmen möchten, reichen dazu binnen einer Frist von einem Monat nach dem Verlust ihrer neuen Stelle einen schriftlichen Antrag ein. Wenn ein Arbeitnehmer, der mit der Begleitung beginnen möchte, noch kein Angebot bekommen hat, ist das in Artikel 11/7 erwähnte Verfahren anwendbar, wobei die Frist von fünfzehn Tagen, binnen der der Arbeitgeber eine Outplacementbegleitung anbieten muss, ab dem Zeitpunkt berechnet wird, an dem der Antrag vom Arbeitnehmer gestellt wird.] [Art. 11/9 eingefügt durch Art. 85 des G. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013)] [Art. 11/10 - Der Antrag auf Erlangung, Einleitung oder Wiederaufnahme einer Outplacementbegleitung, die Inverzugsetzung, die Zustimmung zum Verfahren oder dessen etwaige Verweigerung, der Antrag auf Verschiebung des Beginndatums sowie die Mitteilung in Bezug auf eine neue Stelle oder eine selbständige Tätigkeit erfolgen per Einschreibebrief oder durch Aushändigung eines Schriftstücks, dessen Duplikat vom Arbeitgeber als Empfangsbestätigung unterschrieben wird. Das Outplacementangebot des Arbeitgebers, die etwaige Ablehnung eines Antrags auf Outplacementbegleitung und die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Verschiebung des Beginndatums erfolgen per Einschreibebrief.] [Art. 11/10 eingefügt durch Art. 86 des G. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013)] [Art. 11/11 - In Artikel 11/5 erwähnte Arbeitnehmer erlangen das Recht auf eine Entlassungsentschädigung in Höhe der laufenden Entlohnung, die entweder der Dauer einer gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 3.
Artikel 67
bis 69 berechneten Kündigungsfrist oder dem noch verbleibenden Teil dieser Frist entspricht, wieder, wenn der Arbeitgeber: - ihnen nach Befolgung des in Artikel 11/7 bestimmten Verfahrens keine Outplacementbegleitung anbietet, - ihnen ein Outplacementangebot unterbreitet, das den durch oder aufgrund des vorliegenden Abschnitts bestimmten Bedingungen und Modalitäten nicht entspricht, - obwohl er ihnen eine Outplacementbegleitung angeboten hat, die den durch oder aufgrund des vorliegenden Abschnitts bestimmten Bedingungen und Modalitäten entspricht, das besagte Verfahren nicht tatsächlich ausführt.] [Art. 11/11 eingefügt durch Art. 87 des G. vom 26. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013)] [Art. 11/12 - Bis zum 31. Dezember 2015 haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung beendet wird, Anrecht auf eine Entlassungsentschädigung in Höhe der laufenden Entlohnung, die entweder der Dauer einer gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 3.
Artikel 67
bis 69 berechneten Kündigungsfrist oder dem noch verbleibenden Teil dieser Frist entspricht, es sei denn, sie nehmen ein Outplacementangebot an, das den durch oder aufgrund des vorliegenden Abschnitts bestimmten Bedingungen und Modalitäten entspricht und vom Arbeitgeber tatsächlich ausgeführt wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 11/5 auf sie anwendbar.] [Art. 11/12 eingefügt durch Art. 88 des G. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013)] [Abschnitt 2 - Sonderregelung in Bezug auf Outplacement für Arbeitnehmer ab 45 Jahren] [Unterteilung Abschnitt 2 eingefügt durch Art. 76 des G. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013)] Art. 12 - [Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen von Abschnitt 1 nicht anwendbar sind und die von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom
- Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegt.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 89 des G. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013)] Art.13 - [ § 1 - Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber beendet worden ist, haben Anrecht auf eine Outplacementbegleitung, wie sie in einem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen oder vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt ist, wenn binnen zwei Monaten nach Befassung des Nationalen Arbeitsrates kein kollektives Arbeitsabkommen abgeschlossen worden ist. Dieses Recht wird jedoch nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:
- Er ist nicht aus schwerwiegenden Gründen entlassen worden.
- Zum Zeitpunkt der Entlassung ist er mindestens 45 Jahre alt.
- Zum Zeitpunkt der Entlassung hat er ein Dienstalter von mindestens einem ununterbrochenem Jahr beim Arbeitgeber. Das Recht wird ihm ab dem Zeitpunkt, zu dem er Anspruch auf die Ruhestandspension hat, nicht mehr gewährt. § 2 - Arbeitgeber müssen den in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Arbeitnehmern, nachdem ihnen gekündigt worden ist, eine Outplacementbegleitung anbieten, deren Bedingungen und Modalitäten durch das in § 1 Absatz 1 bestimmte Rechtsinstrument bestimmt werden. § 3 - In Abweichung von § 2 sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Outplacementbegleitung anzubieten:
- wenn der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag mit einer normalen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit gebunden ist, die nicht die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom
- März 2002 über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zugunsten der Teilzeitarbeitnehmer beträgt,
- wenn der Arbeitnehmer sich in einer solchen Situation befindet, dass, wenn er nach Ablauf der Kündigungsfrist oder des durch eine Entlassungsentschädigung gedeckten Zeitraums entschädigter Vollarbeitsloser würde, er nicht für den allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar sein müsste;der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Personalkategorien, die für die Anwendung dieser Bestimmung nicht für den allgemeinen Arbeitsmarkt verfügbar sein müssen. § 4 - In Abweichung von § 3 müssen Arbeitgeber in § 3 erwähnten Arbeitnehmern eine Outplacementbegleitung anbieten, wenn diese ihn ausdrücklich darum bitten.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 7 des G. vom
- Mai 2007 (B.S. vom
- Juni 2007)] Art. 14 - Die Dauer der Outplacementbegleitung und das Statut des Arbeitnehmers während des Ablaufs dieses Verfahrens werden in einem durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. In Ermangelung eines kollektiven Arbeitsabkommens werden sie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Art. 15 - [Unter den Bedingungen und gemäß dem Verfahren und den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, müssen Arbeitgeber, wenn festgestellt wird, dass sie die sich aus den Artikeln 13 und 14 ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten haben, einen Beitrag zugunsten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung zahlen. Dieser Beitrag wird für das Outplacement der Arbeitnehmer verwendet, die nicht in den Genuss der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Outplacementbegleitung gekommen sind. Der König bestimmt den Betrag dieses Beitrags, zuzüglich eines Betrags zur Deckung des administrativen und finanziellen Aufwands. Dieser Beitrag und der Zuschlag werden einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Zahlungsfristen, die Anwendung von zivilrechtlichen Sanktionen und Strafbestimmungen, die Kontrolle, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen.] [Art. 15 widerrufen durch Art. 318 und wieder aufgenommen durch Art. 319 des G (I) vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002)] Art. 16 - [Artikel 15 ist nur auf die Arbeitnehmer anwendbar, die ab dem
- September 2002 entlassen worden sind.] [Art. 16 widerrufen durch Art. 318 und wieder aufgenommen durch Art. 319 des G (I) vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002)] Art. 17 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung [des vorliegenden Abschnitts] und seiner Ausführungserlasse. [Diese Beamten üben diese Überwachung gemäß den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus.]] [Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln.] [Art. 17 widerrufen durch Art. 318 des G (I) vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002) und wieder aufgenommen durch Art. 319 des G (I) vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002); Abs. 1 abgeändert durch Art. 91 des G. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013); Abs. 2 ersetzt durch Art. 93 des G. vom
- Juni 2010 (B.S. vom
- Juli 2010); Abs. 3 eingefügt durch Art. 84 des G. vom
- Februar 2016 (B.S. vom
- April 2016)] Art. 18 - [...] [Art. 18 widerrufen durch Art. 318 des G (I) vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002)] KAPITEL 6 - Zeitweilige Arbeit Art. 19 - 21 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 7 - [Berufserfahrungsfonds] [Überschrift von Kapitel 7 ersetzt durch Art. 128 des G. vom
- Dezember 2004 (B.S. vom
- Dezember 2004)] Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
- Arbeitgeber: den Arbeitgeber, auf den das Gesetz vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen Anwendung findet,
- [älteren Arbeitnehmern: Arbeitnehmer ab 45 Jahren.] [Art. 22 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 129 des G. vom
- Dezember 2004 (B.S. vom
- Dezember 2004)] Art. 23 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung des vorliegenden Kapitels auf andere Kategorien von Arbeitgebern ausdehnen. In dem in Absatz 1 erwähnten Erlass kann diese Ausdehnung an Sonderbedingungen geknüpft werden.] [Art. 23 ersetzt durch Art. 130 des G. vom
- Dezember 2004 (B.S. vom
- Dezember 2004)] Abschnitt 2 - Fonds Art.24 - 26 - [...] [Art. 24 bis 26 aufgehoben durch Art. 18 des G. (I) vom
- Dezember 2015 (B.S. vom
- Dezember 2015)] Abschnitt 3 - Subvention Art. 27 - [Der für Beschäftigung und Arbeit zuständige Minister kann den Fonds für Existenzsicherheit, den Arbeitgebern oder anderen vom König bestimmten Personen eine Subvention zur Unterstützung der Maßnahmen, die sich auf die Förderung der Arbeitsmöglichkeiten für ältere Arbeitnehmer, die Qualität der Arbeitsbedingungen der älteren Arbeitnehmer und die Organisation der Arbeit der älteren Arbeitnehmer beziehen, gewähren. [Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Arbeitnehmern die Arbeitnehmer gleichgestellt, die im Rahmen einer Umstrukturierung im Sinne von Artikel 33 des Gesetzes vom
- Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen entlassen worden sind und bei einem Wiederbeschäftigungsbüro eingetragen sind.] Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen für die Subvention in Betracht kommen.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 133 des G. vom
- Dezember 2004 (B.S. vom
- Dezember 2004);neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 60 des G. vom
- Mai 2009 (B.S. vom
- Mai 2009)] Art. 28 - 29 - [...] [Art. 28 und 29 aufgehoben durch Art. 134 des G. vom
- Dezember 2004 (B.S. vom
- Dezember 2004)] Art. 30 - Die Subvention darf nicht zusammen mit einem anderen Vorteil gewährt werden, den der Arbeitgeber für denselben Arbeitnehmer und für denselben Zweck in Anspruch nimmt, [mit Ausnahme der Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge]. [Art. 30 abgeändert durch Art. 323 des G. (I) vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002)] Art. 31 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien, Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Gewährung der Subvention. Art. 32 - Die Kontrolle der Verwendung der Subvention erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 58 der am
- Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung. Art. 33 - Anträge, die im Hinblick auf den Erhalt der in Artikel 27 erwähnten Subvention eingereicht worden sind, für die der für Beschäftigung und Arbeit zuständige Minister aber noch keinen Beschluss in Bezug auf die Gewährung der Subvention gefasst hat, geben kein Anrecht auf eine Subvention, wenn die im Fonds verfügbaren Mittel aufgrund der Gewährung der Subvention überschritten würden. Art. 34 - Der König bestimmt die Beamten, die die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels überwachen. Diese Beamten üben diese Überwachung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom
- November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom
- Dezember 1993 zur Schaffung von Haushaltsfonds und zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom
- Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds Art. 35 - [...] [Art. 35 aufgehoben durch Art. 18 des G. (I) vom
- Dezember 2015 (B.S. vom
- Dezember 2015)] Kapitel 8 - Ausbildungs-, Betreuungs- oder Mentoringtätigkeiten, die von älteren Arbeitnehmern zugunsten neuer Arbeitnehmer ausgeübt werden Art. 36 - Arbeitnehmer, die mindestens 50 Jahre alt sind und aufgrund von Kapitel IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom
- Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen infolge der Reduzierung ihrer Arbeitsleistungen um die Hälfte Unterbrechungszulagen beziehen, können während der verfügbaren Hälfte ihrer Arbeitszeit bei ihrem Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber in demselben Beschäftigungszweig oder in einem von einem beruflichen Sektor organisierten Ausbildungszentrum für Berufe desselben Beschäftigungszweigs Ausbildungs-, Betreuungs- oder Mentoringtätigkeiten zugunsten der neuen Arbeitnehmer ausüben, die von dem Arbeitgeber, bei dem sie diese Tätigkeit ausüben, beschäftigt werden. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
- was unter neuem Arbeitnehmer zu verstehen ist, 2.den Betrag der Entlohnung, die der Arbeitnehmer für die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten beziehen kann;
- die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn die Tätigkeiten nicht bei dem Arbeitgeber des Arbeitnehmers ausgeübt werden, 4.die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu erfüllenden Formalitäten, damit der Arbeitnehmer die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten ausüben kann,
- die Sanktionen gegenüber den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bei Nichteinhaltung der aufgrund des vorliegenden Kapitels ergangenen Bestimmungen. KAPITEL 9 - Bezahlter Bildungsurlaub Art. 37 - 38 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 10 - Inkrafttreten Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von:
- Kapitel 2, das mit 1.Januar 2001 wirksam wird,
- Kapitel 4, das am 1.April 2002 in Kraft tritt,
- Artikel 19, der mit 30.September 2000 wirksam wird,
- Artikel 21, der mit dem Tag des Inkrafttretens des kollektiven Arbeitsabkommens, das in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, abgeändert durch vorliegendes Gesetz, erwähnt ist, wirksam wird, nachdem das vorerwähnte kollektive Arbeitsabkommen durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärt worden ist,
- den Kapiteln 7 und 8, deren Inkrafttretungsdatum vom König festgelegt wird, 6.Artikel 37 Nr. 2 und Artikel 38, die mit
- September 2000 wirksam werden.