zake landbouw. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 5 en 15 tot 24 van de wet van 7 april 2017 houdende diverse bepalingen
zake landbouw (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 7. APRIL 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom
Bezug auf Tierkrankheiten beziehungsweise Zoonosen durchführt, die unter Kapitel III fallen, 14. "Verantwortlicher eines Laboratoriums": die natürliche Person, die für das Laboratorium verantwortlich ist, oder die Person(en), unter deren Verantwortung die Analysen durchgeführt werden." Art. 3 -
desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Der König kann den Verantwortlichen eines Laboratoriums unter den von Ihm bestimmten Bedingungen zur Meldung der im Rahmen einer Laboruntersuchung festgestellten Tierkrankheiten verpflichten und die Bediensteten der Behörde bestimmen, denen die Meldung gemacht werden muss." Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.6 Absatz 1 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: "für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011:". b)
wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/1.
Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von Betrieben,
denen Schweine gehalten werden, auferlegten Pflichtbeiträge an den Fonds, die
1 des Gesetzes vom
wird eine Nummer 6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6/2.
Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von Betrieben,
denen Schweine gehalten werden, auferlegten Pflichtbeiträge an den Fonds, die
1 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für den Zeitraum vom 1.Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 auf 0 EUR festgelegt." Art. 5 - Artikel 4 Buchstabe
Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom
Absatz 2 werden die Wörter "vom Bürgermeister, seinem Beauftragen oder" durch das Wort "von" ersetzt.e)
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "einem Gerichtspolizeioffizier" und den Wörtern "aufgenommen wird" die Wörter "oder einem Bediensteten der föderalen oder lokalen Polizei" eingefügt. Art. 17 -
Juli 2001, werden zwischen den Wörtern "bei wiederholten Verstößen," und den Wörtern "bei Weigerung Aufforderungen nachzukommen" die Wörter "bei Verweigerung einer Kontrolle," eingefügt. Art. 18 - Artikel 5 desselben Erlasses, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 Buchstabe a) werden die Wörter "und die übertretenen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen" aufgehoben. 2.
Absatz 2 wird Buchstabe
Absatz 2 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "geleistet wird," und den Wörtern "ein Protokoll erstellt" die Wörter "außer im Fall höherer Gewalt" eingefügt.4.
Absatz 2 Buchstabe c) werden die Wörter "und dem
Anwendung von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses bestimmten Bediensteten notifiziert wird und der Prokurator des Königs darüber
formiert" aufgehoben.5.
Absatz 3 werden die Wörter "nach Feststellung des Verstoßes" durch die Wörter "nach der Feststellung" ersetzt. Art. 19 - Artikel 5bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 2 werden die Wörter "der Person, die sie angeordnet hat," durch die Wörter "der
Anwendung von Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Personen" ersetzt. 2. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoß zu begehen, können zum Stillstand gebracht werden oder an einen von den
Absatz 1 erwähnten Personen bestimmten Bestimmungsort geleitet werden." Art. 21 -
Juli 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom
Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangen sind," eingefügt. Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom
is Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Anbieter, die" und den Wörtern "zeitweilig nicht
der Lage" die Wörter "aufgrund höherer Gewalt" eingefügt.2.
is Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "geschäftsführende Verwalter" und den Wörtern "kann
Anbetracht" die Wörter "beziehungsweise sein Beauftragter" eingefügt.3.
is Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "geschäftsführenden Verwalters" und den Wörtern "wird dem Anbieter" die Wörter "beziehungsweise seines Beauftragten" eingefügt. Art. 23 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 24 -
das Gesetz vom
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